Getrennte Aufgaben, getrennte Bewertung

Zitiervorschlag
Getrennte Aufgaben, getrennte Bewertung. beck-aktuell, 16.09.2026 (abgerufen am: 17.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205946)
Eine Justizangestellte scheiterte mit ihrer Forderung nach der Einteilung in eine höhere Entgeltgruppe. Ganz verloren ist der Fall jedoch nicht: Beim Gleichbehandlungsgrundsatz sah das BAG Klärungsbedarf und schickte den Rechtsstreit zurück an die Vorinstanz.
Eine schwerbehinderte Justizangestellte des AG Mannheim, die im Nachlassgericht eingesetzt war, verlangte eine höhere Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV-L. Nach dem Geschäftsverteilungsplan arbeitete sie zum einen im Team "Infothek, Telefon, Post", zum anderen überwiegend im "Ausfertigungsdienst", der für die Bearbeitung auszufertigender Akten zuständig ist.
Die Beschäftigte vertrat die Auffassung, ihre Aufgaben bildeten insgesamt einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Innerhalb dieses Tätigkeitsbereichs habe sie in erheblichem Umfang anspruchsvolle Aufgaben wahrgenommen, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TV-L rechtfertigten. Außerdem berief sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz: Vergleichbare Beschäftigte würden ebenfalls nach dieser Entgeltgruppe bezahlt. Vor dem AG und dem LAG Baden-Württemberg blieb die Klage ohne Erfolg.
Lediglich Teilerfolg vor BAG
Vor dem BAG konnte die Frau nun jedoch einen Teilerfolg erzielen: Ihre Revision hatte Erfolg, soweit sie ihren Anspruch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt hatte (Urteil vom 16.09.2026 – 4 AZR 141/25). Die Erfurter Richterinnen und Richter hoben das Berufungsurteil insoweit auf und verwiesen den Rechtsstreit an das LAG zurück. Insoweit sind weitere Feststellungen erforderlich.
Keinen Erfolg hatte die Revision dagegen hinsichtlich der tariflichen Eingruppierung. Nach Auffassung des BAG waren die Tätigkeiten im Team "Infothek, Telefon, Post" und im "Ausfertigungsdienst" organisatorisch klar voneinander getrennt und deshalb als unterschiedliche Arbeitsvorgänge zu bewerten. Maßgeblich sei, dass die Arbeitgeberin ihr die Aufgabenbereiche getrennt zugewiesen habe und diese auch auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet seien. Bei dem zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang "Ausfertigungsdienst" habe die Frau außerdem nicht darlegen können, dass schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn im rechtlich relevanten Umfang angefallen sind.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- BAG
- Urteil vom 16.09.2026
- 4 AZR 141/25
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Getrennte Aufgaben, getrennte Bewertung. beck-aktuell, 16.09.2026 (abgerufen am: 17.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205946)



