Hammer geworfen, Kündigung kassiert, Verzugslohn verloren

Zitiervorschlag
Hammer geworfen, Kündigung kassiert, Verzugslohn verloren. beck-aktuell, 31.08.2026 (abgerufen am: 02.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204831)
Ein Arbeitnehmer gewinnt den Kündigungsschutzprozess. Auf Lohn für die Zwischenzeit muss er trotzdem verzichten: Er hatte ein Angebot des Arbeitsgebers zur Prozessbeschäftigung ignoriert.
Das LAG Hamm hat die Klage eines Arbeitnehmers auf Annahmeverzugslohn abgewiesen. Wer während eines Kündigungsschutzprozesses eine zumutbare Prozessbeschäftigung beim bisherigen Arbeitgeber ohne triftigen Grund ausschlage, könne seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB in Verbindung mit § 11 Nr. 2 KSchG vollständig verlieren. Das gelte auch nach einer verhaltensbedingten Kündigung (Urteil vom 06.08.2026 – 18 SLa 24/26).
Der seit 1993 als Kommissionierer beschäftigte Arbeitnehmer hatte sich mit einem Kollegen gestritten. Nachdem dieser in der Lagerhalle mehrfach mit einer elektrischen "Ameise" (ein Hubwagen) gehupt hatte, warf der Arbeitnehmer einen etwa 370 Gramm schweren Kunststoffhammer nach ihm. Das Werkzeug traf den Kollegen nicht, sondern schlug in ein Rolltor ein und zerbrach. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin ordentlich zum 31.08.2023. Im Kündigungsschutzprozess bot er dem Angestellten zugleich eine Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens an – in dem Bereich, in dem dieser zuletzt gearbeitet hatte. Der Mann reagierte darauf nicht.
Im Kündigungsschutzprozess bekam er später Recht. Das LAG Hamm erklärte die Kündigung für unwirksam (Urteil vom 20.03.2024 – 4 Sa 883/23). Anschließend verlangte der Arbeitnehmer für die Zeit vom 01.09.2023 bis zum 27.06.2024 Annahmeverzugslohn.
Schweigen wird teuer
Das Angebot des Arbeitgebers war nach Ansicht des LAG ausreichend konkret. Es musste kein fertiger und nach § 145 BGB annahmefähiger Arbeitsvertrag sein. Aus dem Hinweis auf den bisherigen Einsatzbereich ergaben sich Tätigkeit, Inhalt und Arbeitsort. Auch bei der Vergütung gab es keine entscheidende Unklarheit: Maßgeblich waren die bisherigen beziehungsweise betriebsüblichen Bedingungen. Bei Fragen hätte der Arbeitnehmer nachhaken können.
Nach § 11 Nr. 2 KSchG muss sich ein Arbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit hätte verdienen können, wenn er den Erwerb böswillig unterlässt. Letzteres war hier nach Ansicht des LAG der Fall. Der Arbeitnehmer hätte die angebotene Prozessbeschäftigung aufnehmen können.
Die Prozessbeschäftigung sei ihm auch zumutbar gewesen. Dass der Arbeitgeber verhaltensbedingt gekündigt hatte, ändere daran nichts. Denn unstreitig war nur, was passiert war: Der Arbeitnehmer hatte den Hammer geworfen. Gestritten wurde lediglich darüber, ob er den Kollegen treffen wollte. Das war für das LAG eine Frage der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts. Bei der gebotenen Interessenabwägung, so die 18. Kammer, überwögen daher die Gründe für eine Weiterbeschäftigung.
Weil der Arbeitnehmer das Angebot trotzdem ignorierte, unterließ er nach Auffassung des LAG boshaft eine anderweitige Erwerbsmöglichkeit. Sein Anspruch auf Annahmeverzugslohn entfiel deshalb vollständig.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- LAG Hamm
- Urteil vom 06.08.2026
- 18 SLa 24/26
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Hammer geworfen, Kündigung kassiert, Verzugslohn verloren. beck-aktuell, 31.08.2026 (abgerufen am: 02.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204831)



