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Arbeitgeber scheitert vor dem BAG

Mehr Mindestlohn statt Inflationsprämie?

Auf einem dreckigen Arbeitshandschuh liegen ein 10-Euro-Schein sowie eine Zwei-Euro-Münze
Wer mehr Mindestlohn bekommt, braucht keine Inflationsprämie mehr? © John Kehly / Adobe Stock

Ein Arbeitgeber zahlte monatlich eine Inflationsausgleichsprämie, aber nicht für Mindestlohnempfänger. Dass dieses Vorgehen nicht mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist, hat nun das BAG geklärt.

Arbeitgeber dürfen Beschäftigte, deren Lohn infolge der gesetzlichen Mindestlohnerhöhung gestiegen ist, nicht von einer freiwillig gewährten Inflationsausgleichsprämie ausschließen. Das Argument, dass die betroffenen Beschäftigten durch die Mindestlohnerhöhung bereits mehr Geld zur Verfügung gehabt hätten, zog vor dem BAG nicht, das einem Servicekraft-Mitarbeiter recht gab (Urteil vom 30.09.2026 – 10 AZR 62/26).

Das Unternehmen hatte seinen Vollzeitbeschäftigten ab November 2022 für 26 Monate eine monatliche Inflationspauschale von 115,38 Euro netto zugesagt. Arbeitnehmer, die zum Stichtag, dem 30. September 2022, weniger als 11,49 Euro pro Stunde verdienten und deshalb von der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro profitierten, erhielten dagegen lediglich eine Einmalzahlung von 250 Euro.

Der Arbeitgeber verteidigte diese Differenzierung damit, dass die betroffenen Beschäftigten durch die Mindestlohnerhöhung bereits mehr Geld zur Verfügung gehabt hätten und deshalb weniger ausgleichsbedürftig gewesen seien als Arbeitnehmer, deren Einkommen nicht oder nur geringfügig gestiegen sei. Zudem seien sie aufgrund ihres ohnehin niedrigeren Lebensstandards von den Auswirkungen der Inflation weniger stark betroffen.

BAG: Differenzierung sachlich nicht gerechtfertigt

Das BAG ließ diese Argumentation mit Blick auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nicht gelten. Zwar dürften Arbeitgeber bei freiwilligen Leistungen unterschiedliche Arbeitnehmergruppen bilden. Die Differenzierung müsse jedoch auf sachlichen Gründen beruhen und dem Zweck der Leistung entsprechen. Der Ausschluss von Beschäftigten, deren Entgelt wegen der gesetzlichen Mindestlohnerhöhung gestiegen sei, widerspreche den Wertungen des Mindestlohngesetzes. Dieses solle gerade einen Mindestschutz durch angemessene Arbeitsbedingungen und gesellschaftliche Teilhabe gewährleisten.

Besonders gelte dies bei einer Inflationsausgleichsprämie. Diese habe der Gesetzgeber ausdrücklich als zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt ausgestaltet. Bei Mindestlohnempfängern sei dieses geschuldete Entgelt gerade der gesetzliche Mindestlohn. Die Erhöhung des Mindestlohns könne daher nicht als Rechtfertigung dienen, sie von einer zusätzlichen Inflationsprämie auszuschließen.

Der Servicemitarbeiter kann deshalb die ihm vorenthaltene Inflationsausgleichsprämie verlangen, soweit sie nicht bereits durch die Einmalzahlung abgegolten wurde. Er hatte vor der Anhebung des Mindestlohns auf zwölf Euro zum 1. Oktober 2022 lediglich 10,56 Euro brutto pro Stunde verdient und gehörte damit zur gleichheitswidrig von der Inflationsprämie ausgenommenen Arbeitnehmergruppe.

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