Katholischer Träger durfte Sozialpädagogin nicht kündigen

Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Katholischer Träger durfte Sozialpädagogin nicht kündigen. beck-aktuell, 05.11.2026 (abgerufen am: 05.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209256)
Ein Austritt aus der katholischen Kirche darf bei einer Schwangerschaftsberaterin der Caritas nicht automatisch zur Kündigung führen. Das bestätigte das BAG, nachdem es den Fall zuvor dem EuGH vorgelegt hatte.
Das BAG hat die Kündigung einer Schwangerschaftsberaterin nach ihrem Kirchenaustritt für unwirksam erklärt. Eine kirchliche Einrichtung darf den Verbleib in der Kirche nicht verlangen, wenn die Religionszugehörigkeit weder nach der Art der Tätigkeit noch den Umständen ihrer Ausübung wesentlich ist und dieselben Aufgaben auch von nicht-katholischen Beschäftigten wahrgenommen werden (Urteil vom 05.11.2026 – 2 AZR 196/22).
Die Frau war seit 2006 für einen katholischen Verein tätig, der Kinder, Jugendliche, Frauen und Familien in schwierigen Lebenslagen unterstützt. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem die Beratung Schwangerer. Ab 2013 hatte sie sich zunächst im Mutterschutz und anschließend in Elternzeit befunden.
Während dieser Zeit war sie im Oktober 2013 aus der katholischen Kirche ausgetreten. Der Verband hatte hiervon wenige Monate später erfahren. In den Jahren 2018 und 2019 hatte er Gespräche mit der Sozialpädagogin geführt, um sie zu einem Wiedereintritt zu bewegen. Nachdem dies erfolglos geblieben war, kündigte der katholische Träger das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich.
Vorinstanzen: Kündigungen unwirksam
Die Sozialpädagogin hielt die Kündigungen für diskriminierend. Sie habe wegen ihrer Religion beziehungsweise ihrer religiösen Entscheidung eine Benachteiligung erfahren. Der kirchliche Träger berief sich dagegen auf die kirchlichen Loyalitätspflichten. Nach der damals geltenden Grundordnung des kirchlichen Dienstes stelle ein Kirchenaustritt einen schwerwiegenden Loyalitätsverstoß dar.
Das (Urteil vom 10.06.2020 – Az. 2 Ca 288/19) und das (Urteil vom 01.03.2022 – Az. 8 Sa 1092/20) hatten die Kündigungen für unwirksam gehalten. Außerdem hatten sie der Frau eine Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum von Juni 2019 bis Mai 2020 sowie eine Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zugesprochen. Dagegen legte der Verband Revision zum BAG ein.
Das BAG sah in der Kündigung eine aufgrund der Religion erfolgte Ungleichbehandlung und äußerte Zweifel daran, dass diese Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. Es hat den Gerichtshof daher ersucht, die Unionsvorschriften über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) im Licht der EU-Grundrechtecharta auszulegen.
Die Luxemburger Richterinnen und Richter hatten im März 2026 klargestellt, dass religiöse Anforderungen nur dann zulässig seien, wenn sie angesichts der konkreten Tätigkeit und des kirchlichen Ethos wesentlich, rechtmäßig und gerechtfertigt seien (Urteil vom 17.03.2026 – C-258/24).
Unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion
Auf dieser Grundlage wies das BAG die Revision nun zurück. Die Erfurter Richterinnen und Richter hielten bereits die fristlose Kündigung aus formalen Gründen für unwirksam. Der Verband habe die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.
Darüber hinaus benachteilige die Anforderung an die Religionszugehörigkeit die Sozialpädagogin unmittelbar aufgrund ihrer Religion iSv. §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 AGG, ohne dass dies gemäß § 9 Abs. 1 Alt. 2 bzw. § 9 Abs. 2 AGG gerechtfertigt sei. Nach Auffassung des BAG sei die Kirchenmitgliedschaft für die Tätigkeit der Frau weder nach der Art ihrer Aufgaben noch nach den Umständen ihrer Ausübung wesentlich gewesen. Um als Sozialpädagogin in der Schwangerschaftsberatung arbeiten zu können, müsse sie nicht Mitglied der katholischen Kirche sein.
Personalpraxis sprach gegen Loyalitätspflicht
Besondere Bedeutung maß das Gericht den tatsächlichen Verhältnissen beim Arbeitgeber bei. Zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigte der Verband in der Schwangerschaftsberatung auch zwei Arbeitnehmerinnen, die nicht der katholischen Kirche angehörten.
Gerade deshalb konnte der Verband nach Ansicht des BAG nicht verlangen, dass eine katholische Beschäftigte ihre Kirchenmitgliedschaft aufrechterhält, um dieselben Aufgaben wahrzunehmen. Wenn vergleichbare Tätigkeiten auch von nicht-katholischen Arbeitnehmerinnen ausgeübt würden, sei die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche keine wesentliche berufliche Anforderung.
Hinzu kam, dass der Kirchenaustritt lediglich gegenüber der staatlichen Stelle erklärt worden war und darüber hinaus nicht öffentlich bekannt geworden war. Aus dem bloßen Austritt lasse sich nicht ableiten, dass die Sozialpädagogin ihre Beratungsaufgaben künftig nicht mehr in der vom Verband erwarteten Weise erfüllen werde. Deshalb liege auch kein Loyalitätsverstoß vor, der eine Benachteiligung rechtfertigen könne.
- mit Material der dpa
- BAG
- Urteil vom 05.11.2026
- 2 AZR 196/22
Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: Katholischer Träger durfte Sozialpädagogin nicht kündigen. beck-aktuell, 05.11.2026 (abgerufen am: 05.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209256)




