Betriebsratsgründerin verwirkt Kündigungsschutz

Zitiervorschlag
Betriebsratsgründerin verwirkt Kündigungsschutz. beck-aktuell, 20.10.2026 (abgerufen am: 20.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208086)
Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin bereitete die Gründung eines Betriebsrats vor und genoss dadurch besonderen Kündigungsschutz. Doch sie berief sich nicht rechtzeitig darauf. Das BAG sah ihren Sonderkündigungsschutz als verwirkt an.
Eine sogenannte Vorfeldinitiatorin, die die Gründung eines Betriebsrats vorbereitet, kann sich nach einer Kündigung nicht unbegrenzt auf ihren besonderen Kündigungsschutz berufen. Weiß der Arbeitgeber nichts davon, muss sie den besonderen Kündigungsschutz in der Regel binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen. Andernfalls kann sie das Recht verwirken, entschied das (Urteil vom 30.07.2026 – 2 AZR 70/25).
Die seit 1993 beschäftigte Bildungsreferentin arbeitete in einem Betrieb mit insgesamt fünf Arbeitnehmerinnen. Nach zwei Abmahnungen beantragte ihre Arbeitgeberin im Mai 2022 beim Integrationsamt die Zustimmung zur Kündigung. Die Frau ließ sich daraufhin anwaltlich zur Gründung eines Betriebsrats beraten. Ende August gab sie eine entsprechende Absichtserklärung ab, die sie notariell beglaubigen ließ. Einer Kollegin schrieb sie, sie wolle mit den Beschäftigten über eine baldige Betriebsratswahl sprechen.
Nach Zustimmung des Integrationsamts kündigte die Arbeitgeberin der Bildungsreferentin Ende September 2022. Die Frau erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage und berief sich dabei vorsorglich auf § 15 KSchG. Dass sie eine Betriebsratsgründung vorbereitet hatte, teilte sie ihrer Arbeitgeberin jedoch erst rund 15 Monate später mit. Das ArbG Erfurt gab ihrer Klage zunächst statt, das LAG Thüringen wies sie auf die Berufung der Arbeitgeberin ab. Auch ihre Revision blieb erfolglos.
Geschützt – aber zu spät darauf berufen
Dabei habe die Arbeitnehmerin die Voraussetzungen des besonderen Kündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3b KSchG erfüllt, stellte der Zweite Senat klar. Dafür genügten eine öffentlich beglaubigte Absichtserklärung und Vorbereitungshandlungen zur Betriebsratsgründung. Schon eine anwaltliche Beratung oder Gespräche mit Kollegen könnten ausreichen. Dass es tatsächlich nicht zur Wahl eines Betriebsrats gekommen sei, spiele keine Rolle.
Auch müsse der Arbeitgeber von diesen Schritten zunächst nichts wissen. Der Gesetzgeber wolle Beschäftigte gerade in der riskanten Anfangsphase einer Betriebsratsgründung schützen. Mit der Kündigung ändere sich die Lage jedoch. Kenne der Arbeitgeber die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nicht, müsse der Beschäftigte diesen grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung geltend machen. Andernfalls könne sein Recht nach § 242 BGB verwirken.
Das BAG übertrug damit seine Rechtsprechung zum Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen auf Vorfeldinitiatoren. Das Kündigungsschutzrecht sei auf schnelle Rechtssicherheit angelegt. Ein Arbeitgeber müsse zeitnah erfahren, ob einer Kündigung ein bislang unbekannter besonderer Schutz entgegenstehe. Nur dann könne er beurteilen, ob und wann eine erneute Kündigung möglich sei.
Daran ändere auch nichts, dass § 15 Abs. 3b KSchG keine ausdrückliche Mitteilungsfrist vorsehe. Der Gesetzgeber habe zwar die zunächst geheime Vorbereitung einer Betriebsratswahl schützen wollen. Daraus folge aber nicht, dass Beschäftigte einen längst zurückliegenden Sonderkündigungsschutz noch beliebig spät geltend machen könnten. Der pauschale Hinweis auf § 15 KSchG in der Klageschrift habe deshalb nicht genügt. Die Vorschrift enthalte mehrere unterschiedliche Kündigungsschutztatbestände. Die Arbeitgeberin habe daraus nicht erkennen können, dass sich die Frau gerade auf ihre Stellung als Vorfeldinitiatorin berief.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BAG
- Beschluss vom 30.07.2026
- 2 AZR 70/25
Zitiervorschlag
Betriebsratsgründerin verwirkt Kündigungsschutz. beck-aktuell, 20.10.2026 (abgerufen am: 20.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208086)



