"Das kann kein Anwalt überprüft haben"

Zitiervorschlag
"Das kann kein Anwalt überprüft haben". beck-aktuell, 15.10.2026 (abgerufen am: 15.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207811)
Ein Schriftsatz ohne Kanzleibriefkopf, dafür voller Fettdruck und erfundener Urteile: Das BAG glaubte nicht, dass ein Fachanwalt diese Beschwerdebegründung geprüft hatte. Und verwarf sie als unzulässig wegen Verstoßes gegen den Beschwerdezwang.
Wer als Anwalt einen fremden Schriftsatz unterschreibt, muss dessen Inhalt eigenverantwortlich prüfen. Das BAG hat eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil es überzeugt war, dass der Prozessbevollmächtigte die Begründung weder selbst verfasst noch gewissenhaft geprüft hatte. Dafür sprachen neben der ungewöhnlichen Gestaltung vor allem zahlreiche erfundene Gerichtsentscheidungen (Beschluss vom 30.09.2026 - 2 AZN 339/26).
Doch während aktuell immer mehr Urteile wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang ergehen, die Anwältinnen und Anwälten den ungeprüften Einsatz von Künstlicher Intellignz unterstellen, ging es in einer aktuellen Entscheidung des BAG wohl eher um menschliches Versagen, das der Anwalt nicht kontrolliert hatte. Ausgangspunkt war ein arbeitsrechtlicher Streit unter anderem über eine Kündigung. Nachdem das LAG Baden-Württemberg die Revision nicht zugelassen hatte, legte die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein. Ihr Prozessbevollmächtigter, ein Fachanwalt für Arbeitsrecht, reichte die Begründung beim BAG ein.
Der Schriftsatz fiel aus dem Rahmen: kein Kanzleibriefkopf, dafür nahezu durchgehend fett gedruckte und unterstrichene Schrift. Er begann mit dem juristisch nicht einzuordnenden Gliederungspunkt "I. Beschwerdeerklärung". Unter dem Namen des Anwalts stand zudem der ungewöhnliche Zusatz „(Prozessbevollmächtigter der Beschwerdeführerin)“. Die Gegenseite vermutete, dass der Ehemann der Klägerin den Text verfasst hatte. Der war nämlich bereits erstinstanzlich als zusätzlicher Bevollmächtigter aufgetreten. Der Anwalt erklärte den Verdacht aber für "abwegig": Der Ehemann sei schließlich kein Jurist. Für den Schriftsatz trage er selbst die volle Verantwortung.
Erfundenes Recht verrät fehlende Prüfung
Die Erfurter Richterinnen und Richter überzeugte das nicht. Vor dem BAG herrsche nach § 11 Abs. 4 S. 1 ArbGG Vertretungszwang. Ein Schriftsatz müsse deshalb das Ergebnis eigenverantwortlicher anwaltlicher Arbeit sein. Zwar dürfe ihn auch ein Dritter entwerfen. Der Anwalt müsse ihn dann aber selbstständig prüfen und die volle Verantwortung dafür übernehmen. Grundsätzlich genüge dafür seine Unterschrift. Etwas anderes gelte jedoch, wenn die Umstände zweifelsfrei erkennen ließen, dass er einen fremden Text ungeprüft übernommen habe.
Davon ging der Zweite Senat aus. Gegen eine anwaltliche Prüfung sprächen schon die ungewöhnliche Gestaltung und inhaltlich unverständliche Ausführungen, von denen "schlechthin ausgeschlossen ist, dass ein Anwalt sie überprüft hat", so das BAG. Besonders schwer wogen aber die zitierten Entscheidungen: Zahlreiche angebliche Urteile von BAG und BGH existierten überhaupt nicht. Anderen Entscheidungen schrieb die Begründung Inhalte zu, die sie nicht hatten. Solche "Halluzinationen" wären bei gewissenhafter anwaltlicher Prüfung aufgefallen und berichtigt worden, so das BAG. Der Senat verwies dabei ausdrücklich auf die Hinweise der Bundesrechtsanwaltskammer zur eigenverantwortlichen Überprüfung von KI-Ergebnissen.
Auch die nachträgliche Versicherung des Anwalts, die volle Verantwortung für den Schriftsatz zu tragen, half nicht. Sie widerlege die Zweifel an seiner Prüfung nicht. Soweit er sich die Begründung damit erstmals wirksam zu eigen machen wollte, sei die Frist bereits abgelaufen. Unabhängig davon scheiterte die Beschwerde auch inhaltlich. Weder hatte die Mandantin eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt noch eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ordnungsgemäß dargelegt.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BAG
- Beschluss vom 30.09.2026
- 2 AZN 339/26
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"Das kann kein Anwalt überprüft haben". beck-aktuell, 15.10.2026 (abgerufen am: 15.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207811)



