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Stellenanzeige

Hinweis auf "junges Team" spricht für Altersdiskriminierung

Zwei junge Frauen und ein junger Mann in Businesskleidung.
Arbeitgeber sollten lieber nicht auf "junges Team" hinweisen. © photo 5000 / Adobe Stock

Ein 52-Jähriger sieht sich nach einer Job-Absage wegen seines Alters benachteiligt. Das LAG Baden-Württemberg wertet den Hinweis auf ein "junges Team" als Indiz für eine Diskriminierung. Die Klage scheitert jedoch an einer anderen Stelle.

Das LAG Baden-Württemberg hat die Klage eines 52-jährigen Bewerbers auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung abgewiesen (Urteil vom 29.04.2026 – 4 Sa 54/25).

Der Mann hatte sich auf eine Stelle als "Sekretärin der Geschäftsführung (m/w/d)" beworben, die Ausschreibung enthielt den Hinweis auf ein "junges Team". Nachdem er eine Absage erhalten hatte, zog er vor Gericht und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Erfolg hatte er damit nicht.

Zwar wertete das LAG den Hinweis auf ein "junges Team" als Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters nach § 22 AGG i.V.m. § 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG. So habe das BAG bereits mehrfach klargestellt, dass derartige Formulierungen bei Stellenausschreibungen durchaus so verstanden werden müssten, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin sucht, der bzw. die in das Team passt und somit ebenfalls "jung" ist. Die Ansicht des AG Stuttgart, mit dem Hinweis werde lediglich das Arbeitsumfeld beschrieben, trage daher nicht. 

Dass am Ende eine Frau eingestellt wurde, die sogar älter war als der klagende Bewerber, reichte dem LAG nicht aus, um diese Vermutung einer Benachteiligung vollständig zu widerlegen. Für eine Diskriminierung genüge bereits, dass das Alter bei der Auswahlentscheidung mitursächlich gewesen sein könnte.

LAG: Mann wollte Stelle gar nicht haben

Trotzdem ging der Mann am Ende leer aus: Das Gericht stufte das Entschädigungsverlangen des 52-Jährigen als rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB ein. Nach Auffassung der Kammer sprach das Gesamtbild von Bewerbung und Klage dafür, dass es dem Mann nicht vorrangig um die Stelle, sondern um mögliche Entschädigungszahlungen ging. 

Als Indizien nannten die Richterinnen und Richter unter anderem eine wenig auf die ausgeschriebene Stelle zugeschnittene Bewerbung, deren Inhalt an den konkreten Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle "weit vorbeigehe". Daneben verwiesen sie auf eine standardisierte Klageschrift, die der Mann "gerichtsbekannt" auch bei anderen, beim LAG zuvor eingegangenen Klagen gewählt hatte.

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