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Fristlose Kündigung abgelehnt

Frau begrabschte Kollegen auf Betriebsfeier

Mehrere Menschen stoßen mit Schnapsgläsern an
Ein Glas zu viel auf der Betriebsfeier – und schon müssen die Kollegen herhalten? © Adobe Stock / mdoelle

Nach einer Betriebsfeier meldeten mehrere Männer, dass eine Kollegin sie sexuell belästigt habe. Die fristlose Kündigung hat das ArbG Heilbronn nun kassiert – das Verhalten sei zwar untragbar für den Betrieb, aber rechtfertige keinen sofortigen Rauswurf.

Eine Angestellte, die mehrere Kollegen im Rahmen einer Betriebsfeier ungebührlich berührt und sexuell geladen zum Tanz aufgefordert hatte, durfte deshalb nicht fristlos gekündigt werden, entschied das ArbG Heilbronn. Auch wenn die Pflichtverletzung in einer sexuellen Belästigung liege, richte sich die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung stets nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der hier anderes gebiete (Urteil vom 18.06.2026 – 8 Ca 57/26).

Als die zweijährige Jahresauftakt-Veranstaltung eines Unternehmens in den "geselligen Teil" überging, trieb es die Mitarbeiterin offenbar zu weit: Mehrere Kollegen meldeten danach, von ihr sexuell belästigt worden zu sein, woraufhin ihr Arbeitgeber die im Bereich Bürokommunikation, Lagerverwaltung und Bestellabwicklung tätige Angestellte fristlos kündigte. Auf die Kündigungsschutzklage hin bestätigte das ArbG Heilbronn die Kündigung nun – allerdings nicht ohne Frist.

Sexuell konnotiert und unerwünscht

Nach der Zeugenvernehmung hielt das ArbG jedenfalls drei Fälle sexueller Belästigung für bewiesen. So habe die Mitarbeiterin einem Kollegen am Tisch den Fuß zwischen die Beine geschoben und dort seinen Schritt berührt. Einen weiteren Kollegen habe sie "angetanzt", indem sie ihren Unterkörper mehrere Sekunden an dessen Bein gerieben habe. Mit einem "nicht pseudonymisierbaren Wortspiel", das wohl den Namen eines Kollegen oder des Betriebes beinhaltete, habe sie sodann Anspielungen auf Geschlechtsverkehr mit drei Personen gemacht, um einen weiteren Kollegen zum Tanz aufzufordern. Die unerwünschten sexuellen Konnotationen sowie der Kontakt zu primären Geschlechtsteilen machten dieses Verhalten zur sexuellen Belästigung.

Dass sie letzteren Kollegen in einer "Fotobox" auf die Wange geküsst habe, überschreite die Schwelle zur sexuellen Belästigung indes noch nicht, meinte das Gericht – dies sei "noch" sozialtypisch, so die Kammer. Dass sie einen weiteren Kollegen im Vorbeigehen am Gesäß berührt habe, lasse sich anhand der Zeugenaussagen nicht bestätigen. 

Mehr als Augenblickversagen

Unter Beachtung des dem Kündigungsrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei eine Abmahnung hier in der Tat zu wenig, um den Pflichtverletzungen zu begegnen, konzedierte das ArbG. Es handele sich um ein mehraktiges Geschehen und nicht etwa um ein Augenblickversagen, das durch den Arbeitgeber auch nicht erkennbar gebilligt gewesen sei. Auch habe sie sich im Nachgang nicht von ihrem Verhalten distanziert, sondern sich auf das Bestreiten einzelner Vorgänge beschränkt. 

Einer fristlosen Kündigung bedürfe es hingegen noch nicht, da eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist hier noch zumutbar sei. In die Abwägung fließe ein, dass die Arbeitnehmerin seit fast zehn Jahren unbeanstandet im Betrieb tätig gewesen sei und nun erstmals – im "geselligen Teil" einer Betriebsfeier – unter Alkoholeinfluss auffällig geworden sei. Sie habe zwar eindeutig den bei ausgelassenen Feierlichkeiten mit "lustigen Ratespielen", Tanz und Alkohol gesellschaftsüblichen Rahmen überschritten, der situative Rahmen dürfe aber nicht außer Betracht bleiben. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass sich das Verhalten bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist wiederhole.