BAG
Frist zur Anhörung vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung
BGB §§ 241 II, 626 II; BetrVG § 103 II 1. Die Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung muss i.d.R. innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden von Anhaltspunkten für den Kündigungssachverhalt erfolgen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. 2. Besondere Umstände für eine Überschreitung der Wochenfrist können sich daraus ergeben, dass der hinweisgebende Arbeitnehmer den Arbeitgeber berechtigterweise um Vertraulichkeit bittet und auch auf Nachfrage innerhalb der ihm gesetzten kurzen Frist erklärt, nicht auf die Vertraulichkeit der Mitteilung verzichten zu wollen. Eine Fristsetzung des Arbeitgebers zur Mitteilung über die Entbindung von der Vertraulichkeit ist nur ausnahmsweise aus Gründen der Rücksichtnahme entbehrlich. BAG, Beschluss vom 27.06.2019 - 2 ABR 2/19 (LAG Mecklenburg-Vorpommern), BeckRS 2019, 22316