Vorstandsmitglied einer Bank erhält keine Auskunft über Verfasser anonymer Strafanzeige

Zitiervorschlag
Vorstandsmitglied einer Bank erhält keine Auskunft über Verfasser anonymer Strafanzeige. beck-aktuell, 15.10.2015 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186481)
Ein Vorstandmitglied einer Bank, dem nach anonymen Strafanzeigen wegen sexueller Belästigung von Mitarbeiterinnen ordentlich gekündigt worden ist, hat keinen Anspruch gegenüber einer dieser Mitarbeiterinnen auf Auskunft über die Person des Anzeigenerstatters. Hierauf hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 21.09.2015 hingewiesen (Az.: 5 U 123/15). Ein Auskunftsanspruch setze eine rechtliche Sonderbeziehung zu demjenigen voraus, von dem die Auskunft verlangt werde. Daran fehle es hier. Allein eine Tätigkeit in der gleichen Bankfiliale reiche nicht aus.
Anonyme Strafanzeigen wegen sexueller Belästigung führen zu Kündigung
Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank im Emsland. Im November 2011 wurden gegen ihn mehrere anonyme Strafanzeigen wegen sexueller Belästigung von namentlich benannten Mitarbeiterinnen – unter ihnen die Beklagte – erstattet. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück leitete ein Ermittlungsverfahren ein und vernahm die Mitarbeiterinnen. Dabei blieben die Verfasser der Strafanzeigen unbekannt. Der Tatvorwurf gegen den Kläger bestätigte sich nicht, weswegen das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. In der Zwischenzeit war dem Kläger seitens der Bank ordentlich gekündigt worden. Gegen die Kündigung ging er vergeblich vor.
LG Osnabrück verneint Auskunftsanspruch
Der Kläger erhob Klage vor dem Landgericht Osnabrück, mit der er von der Beklagten verlangte, ihm die Namen der Anzeigeverfasser zu nennen. Die Anzeigen seien der Grund für die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung gewesen. Er beabsichtige, Schadenersatzansprüche gegen die Verfasser geltend zu machen. Die Beklagte wisse, wer die Anzeigen erstattet habe, und sei verpflichtet, ihm die Namen zu nennen. Das LG wies die Klage ab und entschied, dass dem Kläger kein Auskunftsanspruch zustehe. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Beklagte die Anzeigeerstatter kenne. Unabhängig davon würde ihr Wissen allein auch noch keinen Auskunftsanspruch begründen.
OLG: Auskunftsanspruch setzt rechtliche Sonderbeziehung voraus
Dagegen legte der Kläger Berufung beim OLG Oldenburg ein. Dieses sah keine Erfolgsaussichten und erteilte ihm einen entsprechenden Hinweis. Zur Begründung führte das OLG aus, dass es keine allgemeine Auskunftspflicht gebe. Zur Auskunft verpflichtet sei – abgesehen von gesetzlichen Spezialregelungen – nur derjenige, gegen den ein Leistungsanspruch in Betracht komme oder zu dem sonst eine rechtliche Sonderbeziehung bestehe, und das auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte komme nicht in Betracht, da sich nicht feststellen lasse, dass sie mit den Strafanzeigen irgendetwas zu tun habe. Auch an einer sonstigen rechtlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien fehle es. Die Tätigkeit in der gleichen Bankfiliale reiche nicht aus. Auf diesen Hinweis des OLG hin nahm der Kläger die Berufung zurück. Damit ist die Entscheidung des LG rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Oldenburg
- Beschluss vom 21.09.2015
- 5 U 123/15
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Vorstandsmitglied einer Bank erhält keine Auskunft über Verfasser anonymer Strafanzeige. beck-aktuell, 15.10.2015 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186481)



