Länger zurückliegende sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Zitiervorschlag
Länger zurückliegende sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann fristlose Kündigung rechtfertigen. beck-aktuell, 17.02.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180616)
Hat ein Arbeitnehmer eine Kollegin sexuell belästigt, kann dies auch dann eine fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn der Vorfall schon über ein Jahr zurückliegt, sich die Betroffene aber erst sehr viel später gegenüber dem Arbeitgeber offenbart hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 10.11.2015 entschieden (Az.: 2 Sa 235/15).
Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung einer Kollegin und Diebstahls
Der Kläger war seit 1993 als Abteilungsleiter bei der Beklagten, einem Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 20.01.2015 fristlos und begründete die Kündigung mit dem Verzehr eines Stückes Fleisches im Wert von 80 Cent. Der Kläger wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage. Es habe sich um eine erforderliche Probe gehandelt. Nach Ausspruch erfuhr der Arbeitgeber von einem Vorfall aus dem Frühjahr 2014. Damals schloss der Kläger die Tür zu einem Raum, in dem sich nur er und eine Mitarbeiterin befanden. Er drängte sie an die Wand, umarmte sie und strich ihr mit den Armen den Rücken hinab bis zum Po. Die Mitarbeiterin erzählte den Vorfall zunächst ausschließlich der Marktleiterin. Das Arbeitsgericht Elmshorn hielt die fristlose Kündigung für rechtswidrig.
LAG: Sexueller Übergriff des Klägers rechtfertigt fristlose Kündigung
Das LAG erachtete die fristlose Kündigung hingegen als rechtmäßig und wies die Kündigungsschutzklage ab. Das Gericht hielt es für erwiesen, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zulasten seines Arbeitgebers begangen hatte. Dies hätte auch trotz langjährigen Arbeitsverhältnisses angesichts der Vorgesetztenstellung zumindest eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Entscheidend wertete das LAG aber den sexuellen Übergriff des Klägers als wichtigen, die fristlose Kündigung begründenden Grund. Da der Arbeitgeber erst nach Ausspruch der Kündigung davon erfahren habe, habe er die Zwei-Wochen-Frist nicht einhalten müssen. Der Vorfall habe zwar lange zurückgelegen, die Kündigung aber dennoch begründen können.
Wissen der Marktleiterin ist Arbeitgeber nicht zuzurechnen
Das Wissen der Marktleiterin sei dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen, so das LAG weiter. Sie habe nicht die Erlaubnis des Opfers gehabt, den Vorfall an die Geschäftsführung zu melden. Angesichts der Schwere des Vorfalls sei es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten gewesen, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.
- Redaktion beck-aktuell
- LAG Schleswig-Holstein
- Urteil vom 10.11.2015
- 2 Sa 235/15
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Länger zurückliegende sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann fristlose Kündigung rechtfertigen. beck-aktuell, 17.02.2016 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/180616)



