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Wettbewerb im Gesundheitswesen

Krankenkasse darf Kündigung nicht mit Sonderzahlung abwehren

Bonusheft einer gesetzlichen Krankenkasse. Daneben liegt ein Taschenrechner und Bargeld.
Geschenke zur Abwehr einer Kündigung sind unzulässig © tech_studio / Adobe Stock

Eine Krankenkasse bot wechselwilligen Mitgliedern Boni und Sonderzahlungen an, die nach ihrer Satzung keine Grundlage hatten. Das Bayerische LSG hat die Praxis per einstweiliger Anordnung gestoppt. Bei einem Verstoß drohen 100.000 Euro Ordnungsgeld.

Gesetzliche Krankenkassen dürfen um Versicherte werben – aber nicht mit jedem Mittel. Das Bayerische LSG in München hat einer großen Kasse im Eilverfahren verboten, Mitgliedern, die ihre Kündigung bereits erklärt haben, Geldzahlungen ohne Rechtsgrundlage zu versprechen, um sie vom Wechsel abzuhalten (Beschluss vom 27.7.2026, L 5 KR 126/26 ER).

Den Stein ins Rollen gebracht hatte eine konkurrierende Krankenkasse. Sie legte dem Gericht E-Mail-Korrespondenz vor, die ein Muster erkennen ließ: Ein Versicherter hatte bereits 2021 seine Mitgliedschaft gekündigt. Ein Mitarbeiter der Kasse brachte ihn dazu, die Kündigung "zu den genannten Konditionen" zurückzunehmen – und zahlte ihm einen Zuschuss für eine besondere Leistung aus, auf die der Mann nach der Kassensatzung keinen Anspruch hatte. Als sich der Versicherte später erneut zum Wechsel entschloss, stellte die Kasse ihm abermals eine satzungsfremde Leistung in Aussicht. Diesmal ließ sich der Mann nicht umstimmen.

In einem zweiten Fall bot die Kasse einem wechselwilligen Mitglied teilweise rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämienauszahlung an – ebenfalls ohne Anspruchsgrundlage.

Ordnungsgeld von 100.000 Euro pro Verstoß

Nachdem ein Abmahnschreiben ohne Wirkung blieb, zog die Konkurrenz vor das Bayerische LSG, das für solche wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Krankenkassen erst- und letztinstanzlich zuständig ist. Das Gericht gab dem Eilantrag statt: Die Kasse darf Versicherten und deren mitversicherten Familienangehörigen, die ihre Mitgliedschaft beenden wollen, keine Geldzahlungen ohne Rechtsgrundlage mehr versprechen. Bei jedem Verstoß droht ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro oder ersatzweise drei Monate Ordnungshaft – zu vollziehen am Vorstand.

Prozessual kam der antragstellenden Kasse eine Besonderheit zugute: Nach § 4a Abs. 7 Satz 4 SGB V wird bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen zwischen Kassen widerlegbar vermutet, dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bestehen. Die sonst übliche Darlegungslast entfiel also.

Bares Geld für die Kassen ist die Zahl der Versicherten, denn sie bestimmt die Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. In den vorgetragenen Fällen ging es zudem um Hauptversicherte kinderreicher Familien – also um besonders lukrative Mitglieder. Ob die Vorwürfe im noch offenen Hauptsacheverfahren Bestand haben, muss das Bayerische LSG noch klären.