50 Jahre MitbestG – kein Grund zum Feiern

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Mathias Habersack: 50 Jahre MitbestG – kein Grund zum Feiern. beck-aktuell, 22.07.2026 (abgerufen am: 22.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202536)
Blumen und Glückwünsche zum runden Geburtstag des MitbestG gibt es von Mathias Habersack nicht. Das Festhalten des Gesetzgebers an überkommenen Strukturen fördere die Flucht der Unternehmen aus der Mitbestimmung.
Der Leser sei vorgewarnt: Die dem am 1.7.1976 in Kraft getretenen MitbestG gewidmete Geburtstagsadresse muss einen düsteren Grundton annehmen, ja nachgerade auf einen vorweggenommenen Nekrolog hinauslaufen. Zurückzuführen ist dies darauf, dass sich der Gesetzgeber spätestens seit dem Erlass der SE-VO am 8.10.2001 seiner Verantwortung für das MitbestG beharrlich verweigert. Nach wie vor atmet dieses nämlich den Geist der 60er und 70er Jahre des 20. Jahrhunderts: Die „Deutschland AG“ strotzte vor Kraft, die Kapitalmärkte waren unterentwickelt, das Kapital der deutschen börsennotierten Gesellschaften lag ganz überwiegend in der Hand deutscher Investoren, die Produktion fand im Inland statt. Obgleich sich diese Rahmenbedingungen fundamental gewandelt haben, gewährt das MitbestG nach wie vor nur den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern aktives und passives Wahlrecht; Verhandlungslösungen, wie sie längst zum Markenzeichen der SE und der aus einer grenzüberschreitenden Umwandlung hervorgehenden Gesellschaft geworden sind, verweigert es sich hartnäckig.
Vor diesem Hintergrund kann es nicht überraschen, dass die Zahl insbesondere der vom MitbestG erfassten AGs und damit derjenigen Normadressaten, die sich dem Druck der Kapitalmärkte und ihrer Investoren ausgesetzt sehen, kontinuierlich zurückgegangen ist: Belief sie sich am 31.12.1992 noch auf 413, so waren es am 31.12.2025 gerade einmal 208! Neugründungen wählen mit Selbstverständlichkeit die Rechtsform der SE, wenn sie sich nicht gar völlig der Regelungshoheit des deutschen Gesetzgebers entziehen, und in der jüngeren grenzüberschreitenden Transaktionspraxis dürfte es keine Fälle geben, in denen sich die Beteiligten auf das deutsche Mitbestimmungsrecht eingelassen haben. Der jüngst von der Europäischen Kommission vorgelegte Vorschlag einer EU Inc.-VO mit seiner Anknüpfung an den Satzungssitz beflügelt diese Entwicklung.
„Se vogliamo che tutto rimanga come è, bisogna che tutto cambi“ – diese Lebensweisheit des jungen Tancredi passt nirgends besser als im hiesigen Kontext: Will der deutsche Gesetzgeber der seit der Jahrtausendwende einsetzenden Flucht aus der deutschen Mitbestimmung begegnen, muss er sich dem Wettbewerb stellen und das Mitbestimmungsrecht im Lichte unionsrechtlicher Regelungsvorbilder modernisieren und flexibilisieren. Das Anfang Juli vom Koalitionsausschuss vorgelegte Eckpunktepapier geht freilich in die gegenläufige Richtung, kündigt es doch an, die Möglichkeit, durch die Vorhaltung sogenannter „Vorrats-SE“ das deutsche Mitbestimmungsrecht zu umgehen, zu „beenden“ (unionsrechtliche Vorgaben scheinen nicht zu interessieren) und sich „mit Nachdruck“ dafür einzusetzen, dass der Schutz der Unternehmensmitbestimmung durch die EU Inc. nicht unterminiert werden darf. Mit einer solchen Wagenburgmentalität wird sich der Sterbeprozess indes nicht aufhalten lassen.
Dieser Text stammt aus Heft 30/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.
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Prof. Dr. Mathias Habersack: 50 Jahre MitbestG – kein Grund zum Feiern. beck-aktuell, 22.07.2026 (abgerufen am: 22.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202536)



