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AGG-Entschädigung

Kanzlei muss 9.000 Euro an schwerbehinderten Juristen zahlen

Zwei Männer sitzen an einem Schreiben
Aufgepasst bei Bewerbungen, die AGG-Falle schnappt schnell zu! © Adobe Stock / ASDF

Das LAG Köln hat einem für zahlreiche AGG-Verfahren bekannten Rechtsanwalt eine Entschädigung von 9.000 Euro zugesprochen. Er hatte sich bei einer Kanzlei beworben, die angab, von seiner Schwerbehinderung nichts gewusst und das Bewerbungsverfahren schon vorher eingestellt zu haben.

Ende 2023 ging bei einer bundesweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei die Bewerbung eines Volljuristen ein, der bereits überregional für diverse AGG-Entschädigungsverfahren bekannt war. Per E-Mail teilte die Kanzlei dem Juristen daraufhin mit, dass seine Bewerbung es nach einer Prüfung nicht in die engere Auswahl geschafft habe. 

Daraufhin beschwerte er sich wegen einer Diskriminierung nach dem AGG und erhob schließlich Klage vor dem ArbG Köln, mit der er neben einer Entschädigung i. H. v 9.000 Euro zusätzlich einen DS-GVO-Schadensersatz geltend machte. Damit hatte er nun Erfolg (Urteil vom 30.01.2026 – 10 SLa 561/24).

Die Kanzlei hatte entgegnet, dass ihr die Schwerbehinderung nicht bekannt gewesen sei. Im Anschreiben sei davon nicht die Rede gewesen, lediglich im Lebenslauf habe sich der Hinweis unauffällig "versteckt". Außerdem habe man sich kurzfristig entschlossen, die Stelle überhaupt nicht zu besetzen. Trotzdem gab die Kanzlei zusätzlich an, den Juristen zuvor gegoogelt zu haben, was ebenso ein Grund für die Absage gewesen sei. Dem ArbG sowie dem durch die Berufung der Kanzlei befassten LAG Köln genügte das nun, um hier von einer Diskriminierung auszugehen.

Hinweis war nicht versteckt

Die 10. Kammer stellte klar, dass der Vorwurf der Diskriminierung nur erhoben werden könne, wenn ein Arbeitgeber über die Schwerbehinderung eines Bewerbers oder einer Bewerberin auch hinreichend und rechtzeitig informiert gewesen sei. Erst dann könne er prüfen und entscheiden, inwieweit er besondere Pflichten des Gleichbehandlungsrechts zu erfüllen habe.

Grundsätzlich müssten Bewerberinnen und Bewerber daher entweder im Bewerbungsschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf auf die eigene Schwerbehinderung hinweisen. Unter Umständen genüge auch eine gesonderte Mitteilung. "Rechtzeitig" sei ein Hinweis in der Regel mit Einreichung der Bewerbung bzw. vor Ablauf eventueller Bewerbungsfristen. 

In diesem Fall habe das ArbG den Hinweis auf die Schwerbehinderung zu Recht als ausreichend deutlich angesehen. Er finde sich auf der ersten Seite des Lebenslaufes unter einem gesonderten Gliederungspunkt. Dass sich jener – wohl optisch - in weitere Punkte des Lebenslaufs einreihe, sei weder irreführend noch verschleiernd. 

Diskriminierung trotz abgebrochenen Verfahrens

Als Indiz für die nach § 22 AGG vermutete Benachteiligung zog die Kammer heran, dass die Kanzlei von vornherein keinen Vermittlungsauftrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt habe. § 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX verpflichte Arbeitgeber, zu prüfen, ob eine freie Stelle mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden könne – insbesondere jenen, die bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldet seien. Nehme ein Arbeitgeber zu diesem Zweck nicht frühzeitig Kontakt auf, begründe schon das die Vermutung einer Diskriminierung. 

Die Behauptung, dass das Bewerbungsverfahren schon vorzeitig abgebrochen worden war, könne diese Indizwirkung nicht widerlegen, führte das LAG weiter aus. Dagegen spreche schon, dass man den Bewerber nach Eingang seiner Bewerbung gegoogelt habe. Eine Ablehnung aufgrund der bekannt gewordenen Umstände – darunter auch ein gegen ihn laufendes Strafverfahren – könne zwar durchaus begründet sein, sodass eine Benachteiligung nach dem AGG ausscheide. Hier sei jedoch nicht bewiesen, dass man die Recherche bereits vor der erteilten Absage angestellt habe. 

Die Kammer verneinte außerdem ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Bewerbers: Der Versand mehrerer Bewerbungen durch den als Rechtsanwalt selbstständigen Juristen könne nämlich auch bedeuten, dass er eine neue berufliche Herausforderung und finanzielle Absicherung suche. 

Angesichts der "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" und "juristischen Versiertheit" der beklagten Kanzlei sei eine Entschädigung in Höhe von 9.000 Euro angemessen. Die Vorinstanz hatte auch einen Entschädigungsanspruch nach Art. 82 DS-GVO bejaht, weil die Kanzlei den Bewerber gegoogelt hatte, ohne ihn darüber ausreichend zu unterrichten (Art. 14 Abs. 1 Buchst. d DS-GVO). Der zugesprochene Betrag von 500 Euro sei hierbei angemessen. Materiellen Schadensersatz für den erlittenen Verdienstausfall erhalte er indes nicht, da die Kanzlei den Abbruch des Bewerbungsverfahrens schlüssig dargelegt habe. Es fehle insofern an einer haftungsausfüllenden Kausalität.