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Update für das AGG

Gesetzentwurf soll mehr Schutz vor Diskriminierung bringen

Drei Holzwürfel liegen nebeneinander auf einem Tisch, der Dritte wird von einem Finger zurechtgerückt. Auf ihnen steht "AGG Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz"
Die Forderungen nach einer AGG-Reform reichen von Karlsruhe bis nach Brüssel. © Frank H. / Adobe Stock

Das AGG soll besser werden. Die Bundesregierung will für einen umfassenderen Schutz vor Geschlechtsdiskriminierung im Zivilrecht sorgen. Auch der Schutz vor sexueller Belästigung soll einen größeren Anwendungsbereich bekommen.

Das Justiz- und das Familienministerium wollen gemeinsam, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, das AGG reformieren. Seit Dezember 2025 drängt auch Brüssel. Insbesondere soll der Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Diskriminierungsverbots im AGG für das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden. Bislang war dieser Schutz auf Massengeschäfte beschränkt, diese Beschränkung soll nun wegfallen. So will die Regierung ein am 11. Dezember 2025 eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland beenden. Die EU-Kommission wirft Deutschland vor, durch diese noch bestehende Lücke im AGG eine EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht ordnungsgemäß umgesetzt zu haben. 

Auch der Schutz vor sexueller Belästigung soll ausgeweitet werden, indem das AGG nicht mehr nur vor Belästigungen am Arbeitsplatz, sondern künftig auch auf dem Wohnungsmarkt, im Fitnessstudio oder in der Fahrschule schützen soll.

Außerdem sollen Personen, die von Diskriminierung betroffen sind, künftig länger Zeit bekommen, ihre Rechte aus dem AGG wahrzunehmen. Bislang mussten Ansprüche innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden, künftig bleiben vier Monate Zeit. 

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll neue Kompetenzen erhalten, um Betroffene besser zu unterstützen. Beispielsweise soll sie künftig ein Streitbeilegungsverfahren anbieten, das jedermann offenstehen soll, der der Ansicht ist, in seinen Rechten aus dem AGG verletzt worden zu sein. So soll eine schnelle und einvernehmliche Einigung der Beteiligten erzielt werden können. Außerdem soll die Antidiskriminierungsstelle in Zukunft bei Gerichtsverfahren als Beistand für Betroffene auftreten sowie auf Ersuchen des Gerichts Stellungnahmen einreichen können.

"Kirchenklausel" wird nach Fall Egenberger konkretisiert

Schließlich soll auch die sogenannte "Kirchenklausel" an höchstrichterliche Anforderungen angepasst werden: § 9 AGG erlaubt es Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen innerhalb gewisser Grenzen, Beschäftigte wegen der Religion oder Weltanschauung unterschiedlich zu behandeln.

Das BVerfG entschied im Fall Egenberger, dass diese Grenzen vor dem Hintergrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts nicht zu eng zu ziehen sind und eine Ungleichbehandlung von Bewerbungen wegen der Religionszugehörigkeit bei der Vergabe von Arbeitsplätzen, die ein besonderes kirchliches Ethos aufweisen, gerechtfertigt sein kann. Durch die AGG-Reform soll nun klargestellt werden, dass dafür ein Bezug zwischen der Religion oder Weltanschauung und der konkreten Art der Tätigkeit der betroffenen Beschäftigten oder der Umstände ihrer Ausübung bestehen muss.