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ArbG Berlin weist Klage ab

Anrede als "Herr" reicht nicht für AGG-Entschädigung

Zwei Zeitungen liegen übereinander. Die aufgeschlagene Seite der oberen Zeitung ist mit "Stellenanzeigen" überschrieben.
Noch studierend und ohne verlangte Spezialkenntnisse: Bewerbung rechtsmissbräuchlich?! © Sandra Thiele / Adobe Stock

Eine nicht-binäre Person im Bewerbungsverfahren als "Herr" zu adressieren, könnte für ein Unternehmen nach hinten losgehen. Aber nicht, wenn es der Person von vornherein nur auf eine Entschädigung ankam, meint das ArbG Berlin.

Das ArbG Berlin hat die Klage einer Person auf Entschädigung abgewiesen, die sich in einem Bewerbungsprozess durch die Anrede im Ablehnungsschreiben diskriminiert fühlte. Das Gericht nahm an, dass es ihr gar nicht wirklich um die Stelle, sondern gleich um eine Entschädigungszahlung gegangen sei (Urteil vom 28.05.2026 – 42 Ca 3438/26).

Die Person, die den Geschlechtseintrag "divers" führt, hatte sich auf eine ausgeschriebene Stelle als "Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung" beworben. In diesem Zusammenhang bat sie um eine geschlechtsneutrale Anrede. Die Arbeitgeberin lehnte die Bewerbung im Februar 2026 per E-Mail ab, wobei sie die Person mit "Herr" anschrieb.

Die abgewiesene Person leitete daraus Anzeichen für eine Benachteiligung ab: Die Stellenausschreibung sei auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und in der Absage-E-Mail die falsche Anrede verwendet worden.

Noch eingeschrieben und keine Kenntnisse im Vergaberecht

Das ArbG wies die Klage ab, ohne darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs wegen einer nach dem AGG verbotenen Benachteiligung gegeben waren. Denn das Entschädigungsverlangen sei rechtsmissbräuchlich, befand das Gericht.

Die Person habe sich nicht beworben, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen, zeigte sich das ArbG überzeugt. Gegen die Ernsthaftigkeit der Bewerbung spreche unter anderem der Umstand, dass die Person an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben sei. Weiterhin verfüge sie über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, was in der Stellenausschreibung aber vorausgesetzt worden sei. Für ein systematisches Vorgehen spreche auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches.

Gegen das Urteil kann Berufung zum LAG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.