Rabatt nur mit App

Zitiervorschlag
Rabatt nur mit App. beck-aktuell, 16.04.2026 (abgerufen am: 16.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196431)
Der Discounter Penny darf weiterhin mit Rabatten werben, die ausschließlich angemeldete Verbraucher über eine App nutzen können. Eine Diskriminierung sieht das OLG Hamm darin nicht.
Penny hatte in einem Prospekt einen Fruchtjoghurt mit einem Rabatt von bis zu 52% beworben. Der wird jedoch nur registrierten App-Kunden gewährt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht darin eine Diskriminierung und einen Verstoß gegen das AGG - insbesondere ältere, behinderte oder jüngere Menschen würden benachteiligt, da sie entsprechende Geräte oder Apps häufig nicht nutzen könnten oder dürften.
Das OLG Hamm hat die Unterlassungsklage der Verbraucherschützer abgewiesen (Urteil vom 16.04.2026 - I-13 UKl 7/25). Das Benachteiligungsverbot aus § 19 Abs. 1 AGG sei nicht verletzt. Denn weder liege eine unmittelbare Benachteiligung im Sinn des § 3 Abs. 1 AGG noch eine mittelbare Benachteiligung im Sinn des § 3 Abs. 2 AGG vor. Jedermann könne die App nutzen. Dass eine App-Nutzung als Voraussetzung für eine Rabattgewährung Menschen wegen ihres Alters oder wegen einer Behinderung besonders benachteiligen könne, konnte das OLG nicht feststellen.
Hier sei vor allem wichtig, die richtige Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen. Es komme darauf an festzustellen, ob es eine relevante Gruppe älterer oder behinderter Personen gebe, die grundsätzlich bereit sei oder wäre, die App der Beklagten zu nutzen. Diskriminiert werden könnten lediglich ältere oder behinderte Menschen, die ein solches Interesse hätten, die App aber aus Altersgründen oder wegen einer Behinderung tatsächlich nicht nutzen könnten.
Vortrag belegt Diskriminierung nicht
Dazu habe der vzbv nicht genügend vorgetragen. Sein allgemeines Vorbringen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen, reichte den Richterinnen und Richtern nicht. Die vorgebrachten statistischen Werte zur allgemeinen Internetnutzung beträfen nicht die Penny-App. Ihnen lasse sich allenfalls ganz allgemein entnehmen, dass ältere Menschen das Internet und internetfähige mobile Endgeräte weniger nutzten als jüngere Menschen. Warum dies so ist, bleibe hingegen offen.
Die Verbraucherschützer kassierten damit die zweite Niederlage innerhalb kurzer Zeit. Bereits im März hatte das OLG Bamberg eine ähnliche Klage gegen den Discounter Netto im Zusammenhang mit App-Rabatten abgewiesen. Hier war, anders als im Penny-Verfahren, die Revision nicht zugelassen worden. Im aktuellen Verfahren hätten die Verbraucherschützer jedoch noch die Möglichkeit, den BGH anzurufen. Sie wollen aber zunächst die Urteilsgründe prüfen.
Auch gegen Lidl geht der vzbv vor. Der erste Verhandlungstermin ist für September angesetzt. Obwohl auch Supermarktketten spezielle App-Rabatte anbieten, konzentriert sich der vzbv zunächst auf Discounter. Dort kauften besonders preissensible Kunden ein, heißt es von Seiten des Verbandes.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- mit Material der dpa
- OLG Hamm
- Urteil vom 16.04.2026
- I-13 UKl 7/25
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Rabatt nur mit App. beck-aktuell, 16.04.2026 (abgerufen am: 16.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196431)



