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Diskriminierung von Trans-Person

Wenn, dann "Oben Mit" für alle

Mehrere Teilnehmer einer Wassertherapie machen Übungen mit einer "Pool-Noodle". Männer wie Frauen sind mit Shirts bekleidet.
Gleiche Bekleidungsregeln für alle? © ultramansk / Adobe Stock

Dass nur Männer "Oben Ohne" an einer Wassertherapie teilnehmen durften, diskriminierte eine Transperson wegen ihres Geschlechts. Wenn schon, so das AG Brandenburg, hätte ein Reha-Klinikum auf die Verdeckung sämtlicher Brustwarzen pochen müssen.

Einer nichtbinären Transperson steht ein Anspruch auf Entschädigung nach § 21 Abs. 2 S. 2 AGG zu, da sie im Rahmen eines Reha-Aufenthalts wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Die Teilnahme ohne Verdeckung ihrer weiblich gelesenen Brust hätte ihr nicht versagt werden dürfen, solange es für männliche Teilnehmende erlaubt sei, so das AG Brandenburg (Grundurteil vom 04.05.2026 – 30 C 181/24).

Wegen eines Bandscheibenvorfalls hielt sich eine nichtbinäre Transperson für wenige Wochen in einer Reha-Klinik auf, wobei auch eine wassertherapeutische Gruppenübung vorgesehen war. Die Person nahm teil und trug lediglich eine Badehose, wodurch ihre weiblich gelesene Brust weiterhin frei sichtbar war. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich alle weiteren Teilnehmenden auf Nachfrage einverstanden erklärt, erst im Nachgang soll es diverse Beschwerden gegeben haben. 

Zur "Sicherung des Therapieerfolgs" der anderen Teilnehmenden, die sich durch das oberkörperfreie Auftreten unwohl gefühlt hätten, forderte der Oberarzt die Person schließlich zum Tragen eines T-Shirts auf. Als sie erneut versuchte, "Oben ohne" an der Gruppenübung teilzunehmen, verwehrte ihr die Therapeutin den Zutritt unter Verweis auf die geltenden Bekleidungsregeln.

Die Transperson klagte und forderte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000 Euro nach dem AGG. Das AG Brandenburg gab dem Begehren nun statt und stellte dem Grunde nach fest, dass die Person wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei.

Vergleich zu Männern trägt

Eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG liege vor, wenn eine Person aus den einschlägigen Gründen – hier wegen des Geschlechts – eine weniger günstige Behandlung erfahre, als eine andere Person in vergleichbarer Situation. Das Gericht ließ dabei offen, ob die Einordnung als nichtbinäre Person dabei eher der sexuellen Identität oder dem Geschlecht zukomme, neigte jedoch zu letzterer Ansicht. Das Geschlecht umfasse insoweit auch die soziale Geschlechtlichkeit.

Das AG stellte klar, dass die Benachteiligung hier nicht in der zwangsweisen Einordnung in eine binäre Geschlechterordnung liege: Die Verdeckung der Brust per se – vor allem durch das vorgeschlagene T-Shirt – trage noch kein "Unvergütungsmoment" in dem Sinne, dass die Person auf ein Geschlecht festgelegt würde. Sehr wohl liege die Benachteiligung jedoch darin, dass die vergleichbaren männlichen Teilnehmenden ihre Brust nicht verdecken müssten.

Es fehlt an der Rechtfertigung

Diese Ungleichbehandlung lasse sich auch durch keinen im AGG anerkannten Grund rechtfertigen. So komme § 20 Abs. 1 Nr. 2 AGG, der eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Intimsphäre und persönlichen Sicherheit erlaube, nicht zum Tragen. Der Gesetzgeber habe dabei etwa die Separierung der Geschlechter in Saunen und Schwimmbädern durch verschiedene Öffnungszeiten oder die Bereithaltung von Frauenparkplätzen im Sinn gehabt. Die Schwimmtherapie solle jedoch gerade gemischtgeschlechtlich erbracht werden – die Intimsphäre der Beteiligten sei insoweit nicht schützenswert.

Einen Gewissenskonflikt nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AGG ließ das AG ebenso wenig gelten, obgleich die Reha-Klinik zur regionalen Evangelischen Kirche gehöre. So habe sie selbst – insoweit "widersprüchlich", so das AG – beteuert, sie vertrete die Gleichwertigkeit aller Menschen egal welcher sexuellen Orientierung und Identität und dulde keine Form der Diskriminierung. Überdies sei sie hier vor allem als Wirtschaftsbetrieb aufgetreten, wobei eine Berufung auf religiös-ethische Gründe schon zweifelhaft sei.

Auch Männer können eklig sein

Auch der Auffangtatbestand des "sachlichen Grundes" nach § 20 Abs. 1 S. 1 AGG rechtfertige den Eingriff nicht. Dafür müsse sich die Ungleichbehandlung insgesamt als verhältnismäßig erweisen. Die seitens der Reha-Klinik angeführten Hygienegründe zögen dabei nicht: So sei schon nicht klar, inwiefern von einer weiblichen Brust Gefahren für die Hygiene ausgingen, zumal diese lediglich mit wasserdurchlässigem Stoff verdeckt würden.

Die Gesundheit der anderen Teilnehmenden falle hier ebenso wenig ins Gewicht. Die Reha-Klinik hatte argumentiert, dass der Therapieerfolg der anderen Teilnehmenden gefährdet werde, da sie durch den Anblick der weiblichen Brust irritiert gewesen seien. Jenes sittliche Empfinden könne zwar durchaus ein sachlicher Grund sein, so das AG Brandenburg. Es leuchte jedoch nicht ein, inwiefern dann auch Männern eine Teilnahme "Oben Ohne" gestattet werden solle. Denn nicht nur der Anblick der Brust einer weiblich gelesenen Person könne ein Gefühl von Scham, Unwohlsein oder gar Ekel hervorrufen und damit unter Umständen den Heilungsprozess stören. Auch männliche Brüste seien dazu in der Lage, wobei das AG bildhaft auf krankheitsbedingte Vergrößerungen oder Fälle sogenannter Polymastie abstellte, bei denen ein dritter Warzenhof erscheine.

Insgesamt falle die Verhältnismäßigkeitsprüfung damit zugunsten der Transperson aus. Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass sie bei der Wahl ihres Vertragspartners hier gerade nicht frei gewesen sei. Welche Reha-Klinik aufgesucht werde, entscheide der jeweilige Rehabilitationsträger mit sozialrechtlichem Bescheid. Die Reha-Klinik habe andererseits durchaus ein Recht, ihre Hausordnung so zu gestalten, dass sich andere Patientinnen und Patienten in der Einrichtung wohl fühlten. Man dürfe die eingegangenen Beschwerden – die in der Verhandlung im Übrigen nicht hinreichend vorgetragen wurden – allerdings auch nicht überbewerten. Der Schutz des AGG vor Diskriminierungen dürfe nicht davon abhängen, ob sich einzelne über das Verhalten der hier klagenden Person beschwert hätten. Zudem bedürfe sie gerade als Teil der nonbinären Minderheit besonderen Schutzes.

Gerade im Hinblick darauf, dass das Verdecken der Brust historisch nicht immer gesellschaftlicher Konsens gewesen sei und sogar in einigen kommunalen Badeordnungen nicht mehr ausdrücklich vorkomme, sei eine Ausgrenzung des einen Geschlechts unangemessen. Dem Ziel der Klinik würde etwa auch dadurch genügt, wenn allen Teilnehmenden der Wassertherapie das Verdecken der Brust aufgetragen würde. Die Differenzierung nach dem Geschlecht trage vor dem Hintergrund des AGG nun einmal nicht. Über den Umfang des nun feststehenden Entschädigungsanspruchs müsse noch entschieden werden.