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Syndikusanwalt

Konzernmandat bringt keine RVG-Gebühren

Codiertes Recht

Ein Syndikusanwalt vertrat ein Schwesterunternehmen desselben Konzerns und verlangte RVG-Gebühren. Für die Rechtspflegerin klang das nach einem externen Mandat. Das BPatG sah das anders, die interne Kostenverteilung ändere nichts an seiner Stellung.

Wer als Syndikuspatentanwalt ein konzernverbundenes Unternehmen vor Gericht vertritt, kann dafür keine RVG-Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen. Er bleibt dabei in seiner Funktion als Syndikuspatentanwalt tätig. Seine Tätigkeit ist bereits durch das Gehalt abgegolten, entschied das BPatG (Beschluss vom 02.04.2026 – 3 Ni 10/22 / KoF 4/25).

Dem Beschluss lag ein Patentnichtigkeitsverfahren zugrunde. Nach Rücknahme der Klage hatte die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurden unter anderem die Verfahrensgebühr und die Auslagen des Syndikuspatentanwalts berücksichtigt, der für das beklagte Unternehmen tätig gewesen war. Die Rechtspflegerin hielt die Kosten ausnahmsweise für erstattungsfähig, weil der Patentanwalt nicht Angestellter der beklagten Unternehmen selbst, sondern eines anderen Konzernunternehmens war. Dagegen legte die Gegnerin erfolgreich Erinnerung ein.

Konzernbezug ändert den Status nicht

Der 3. Senat stellte klar, dass der Anwalt auch bei der Vertretung konzernverbundener Unternehmen als Syndikuspatentanwalt tätig werde. § 41a Abs. 5 PatAnwO erlaube ausdrücklich die Beratung und Vertretung konzernverbundener Unternehmen. Dadurch werde die Tätigkeit aber nicht zu einer außerhalb des Arbeitsverhältnisses erbrachten anwaltlichen Leistung. Die Vergütung sei vielmehr weiterhin durch das Gehalt abgegolten. Eine Erstattung nach dem RVG komme nur in Betracht, wenn der Anwalt außerhalb seiner Syndikustätigkeit – etwa aufgrund einer eigenständigen nebenberuflichen Beauftragung – tätig werde.

Auch die konzerninterne Verrechnung der Arbeitsleistung ändere daran nichts, betonte das Gericht. Sie betreffe lediglich die interne Kostenverteilung zwischen den Gesellschaften. Am Status des Syndikuspatentanwalts ändere sie nichts. Die Beklagten hätten sich bewusst für eine konzerninterne Vertretung entschieden, die regelmäßig günstiger sei als die Beauftragung einer externen Kanzlei. Deshalb fehle es an erstattungsfähigen notwendigen Kosten im Sinne von § 91 ZPO.