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Einmalige Terminvertretung

Haftbefehlseröffnung wird nur als Einzeltätigkeit vergütet

Auf mehreren Euro-Geldscheinen liegen eine Brille, ein Stift und ein Taschenrechner, dessen Display das Wort "Gebühr" zeigt
Der BGH klärt einen umstrittenen Gebührenstreit © M. Schuppich / Adobe Stock

Wer nur für die Haftbefehlseröffnung einspringt, erhält nicht die volle Pflichtverteidigervergütung: Der BGH sieht in der vertretungsweisen Beiordnung für diesen Termin vergütungsrechtlich lediglich eine Einzeltätigkeit.

Der BGH hat eine umstrittene vergütungsrechtliche Frage geklärt: Wird ein Rechtsanwalt lediglich vertretungsweise für die Haftbefehlseröffnung als Pflichtverteidiger bestellt, steht ihm nur die Vergütung für eine Einzeltätigkeit zu. Einen Anspruch auf die Gebühren eines uneingeschränkt bestellten Pflichtverteidigers hat er in diesem Fall nicht (Beschluss vom 17.07.2026 – 3 BGs 440/25).

Ein Anwalt war für den Termin zur Haftbefehlseröffnung als Vertreter des verhinderten Wahlverteidigers bestellt worden. Anschließend machte er neben einer Terminsgebühr auch eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr geltend. Die Rechtspflegerin des BGH erkannte jedoch lediglich eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit sowie die Auslagenpauschale an.

Gegen diese Entscheidung legte der Rechtsanwalt Erinnerung ein. Die von ihm übernommene Tätigkeit sei gebührenrechtlich zu Unrecht als Einzeltätigkeit behandelt worden.

Vergütung von Terminsvertretern umstritten

Tatsächlich vertreten einige Gerichte die Auffassung, dass ein wegen Verhinderung des Wahlverteidigers nur für die Haftbefehlseröffnung bestellter Pflichtverteidiger vergütungsrechtlich einem uneingeschränkt bestellten Pflichtverteidiger gleichzustellen ist. Allerdings tritt der BGH dieser Ansicht entgegen. Für ihn handelt es sich bei der Vertretung eines Beschuldigten bei einer Haftvorführung nach § 115 StPO um eine Einzeltätigkeit im Sinne des RVG, wenn die Bestellung ausdrücklich auf diesen Termin beschränkt ist. Maßgeblich sei der Wortlaut des Bestellungsbeschlusses.

Im zugrunde liegenden Fall sei der Rechtsanwalt ausdrücklich nur "für den heutigen Termin" bestellt worden. Zudem sei der ursprünglich gewählte Verteidiger zeitgleich ohne Einschränkungen als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Auf den Terminsvertreter sei also gerade keine vollständige Verteidigung übertragen worden.

Der BGH schloss sich damit der Auffassung an, dass einem lediglich für die Haftbefehlseröffnung bestellten Verteidiger keine Grund-, Verfahrens- und Terminsgebühren zustehen. Vielmehr beschränkt sich sein Vergütungsanspruch auf die Gebühr für die konkrete Einzeltätigkeit. Der BGH hat die Erinnerung daher als unbegründet verworfen.

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