Mindestlohn für Pflichtverteidiger
Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss (v. 7.3.2024 – 2 Ars 10/22, BeckRS 2024, 9513) einem der vom Gericht bestellten Verteidiger im „Lübcke-Verfahren“ eine Gebühr in Höhe von 41.000 Euro zugesprochen. Die Anwendbarkeit des § 51 I 1 RVG, also die Zuerkennung einer höheren Pauschgebühr, hat der Senat indes abgelehnt. Letzteres ist im Hinblick auf den Verfahrensumfang mit 244 Bänden Ermittlungsakten und 45 Hauptverhandlungsterminen in sieben Monaten auch aus Sicht eines nicht als Strafverteidiger tätigen Anwalts, der also unverdächtig ist, in dieser Sache pro domo zu schreiben, in hohem Maße realitätsfern.