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Nichtzulassungsbeschwerde

Bei § 522 ZPO entscheidet Datum des Beschlusses über Wertgrenze

Auf einem Abreisskalender ist 2026 aufgedruckt. Eine Hand reißt ein Blatt mit der Aufschrift 2025 ab.
Mit dem Jahr wechselte auch die Wertgrenze © Annamorphosis / Adobe Stock

Ein Kläger setzte auf das alte Recht – und damit auf niedrigere Hürden für seine Nichtzulassungsbeschwerde. Doch der BGH macht klar: Wird eine Berufung per § 522 ZPO zurückgewiesen, zählt nicht das Ende der Stellungnahmefrist, sondern der Beschluss.

Wer seine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO auf das alte Verfahrensrecht stützen will, kann sich nicht auf das Ende der Stellungnahmefrist berufen. Entscheidend ist vielmehr, wann der Beschluss der Geschäftsstelle übergeben wurde. Denn das Verfahren nach § 522 ZPO gilt nicht als schriftliches Verfahren im Sinne des § 47 Nr. 2 Halbs. 2 EGZPO, wie der VI. Zivilsenat klarstellte (Beschluss vom 21.07.2026 – VI ZR 33/26).

Ein Mann verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz. Das LG Wuppertal wies die Klage ab. Das OLG Düsseldorf kündigte an, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und setzte eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme, die im Oktober 2025 endete. Den Zurückweisungsbeschluss erließ das OLG jedoch erst am 05.01.2026.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde argumentierte der Geschädigte, es müsse noch § 544 ZPO in der bis Ende 2025 geltenden Fassung angewendet werden. Danach hätte noch die alte Wertgrenze von 20.000 Euro gegolten. Schließlich sei die letzte Schriftsatzfrist noch 2025 abgelaufen.

§ 522 ZPO ist kein schriftliches Verfahren

Der BGH folgte dieser Sichtweise nicht. Zwar habe er das Verfahren nach § 522 ZPO in anderem Zusammenhang bereits als "schriftliches Verfahren ohne mündliche Verhandlung" oder als einem schriftlichen Verfahren ähnlich bezeichnet. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese Umschreibung für § 47 EGZPO habe übernehmen wollen. Die Vorschrift knüpfe vielmehr an das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO an. Anders als dort werde im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ein Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, werde gerade nicht bestimmt.

Auch die Systematik spreche gegen die Auffassung des Klägers. Während § 47 Nr. 2 EGZPO die Struktur des § 128 ZPO übernehme, entspreche das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO vielmehr dem Beschwerdeverfahren. Zudem würde ein weiter Begriff des schriftlichen Verfahrens die Rechtsmittelklarheit beeinträchtigen.

Neuer Stichtag, neue Wertgrenze

Damit galt im Streitfall die seit dem 01.01.2026 geltende Fassung des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Entscheidend war, dass der Zurückweisungsbeschluss erst am 05.01.2026 erging und deshalb nicht mehr bis Ende 2025 der Geschäftsstelle übergeben werden konnte.

Damit scheiterte die Nichtzulassungsbeschwerde bereits an der Zulässigkeit. Der vom OLG festgesetzte Streitwert belief sich auf lediglich 24.198,36 Euro und unterschritt damit die seit dem 1.01.2026 geltende Wertgrenze von mehr als 25.000 Euro. Einen höheren Beschwerdewert hatte der Kläger nicht dargelegt.