DAV warnt vor Aushöhlung des Mandatsgeheimnisses

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DAV warnt vor Aushöhlung des Mandatsgeheimnisses. beck-aktuell, 24.09.2026 (abgerufen am: 25.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206416)
Wer seinen Anwalt anruft, darf sich auf Vertraulichkeit verlassen – eigentlich. Der Deutsche Anwaltverein sieht diese Garantie durch die geplante Nachrichtendienstreform in Gefahr und rügt niedrige Eingriffsschwellen und fehlende Kontrollen.
Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat am Donnerstag eine umfangreiche Stellungnahme zur geplanten Reform des Nachrichtendienstrechts veröffentlicht. Der Bundestag berät den Gesetzentwurf der Bundesregierung an diesem Tag in erster Lesung.
Auf 58 Seiten kritisieren die Ausschüsse für Recht der Inneren Sicherheit und Informationsrecht des DAV den über 700 Seiten starken Entwurf von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU). Das Fazit fällt vernichtend aus: Der DAV sieht den Schutz anwaltlicher Kommunikation durch die neuen Regelungen im BND-Gesetz erheblich geschwächt und rügt Verstöße gegen gleich mehrere Grundrechte.
Mandatsarbeit als Überwachungsanlass
Im Kern der Kritik steht § 22 BNDG-E, der den Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen regeln soll. Die Norm verbiete zwar die gezielte Überwachung von Anwälten, Seelsorgern und Mandatsträgern. Eine Ausnahme greife dem Entwurf zufolge aber bereits dann, wenn ein Berufsträger "in Zusammenhang" mit einer erheblichen Bedrohung steht. Als Beispiel nenne er die Vorschrift, dass jemand Mitteilungen einer Zielperson entgegennimmt oder weitergibt.
Genau das gehöre aber zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit, so der DAV. Die Schutznorm werde damit durch ihre eigene Ausnahme aufgehoben. Der DAV fordert einen absoluten Schutz für Verteidiger nach dem Vorbild des § 160a Abs. 1 StPO und die Streichung des Regelbeispiels.
Auch beim Einsatz von Staatstrojanern gegen Anwälte sieht der DAV erhebliche Probleme. Ein dienstlich genutztes Arbeitshandy falle nicht unter den besonderen Schutz des § 37 Abs. 2 und 3 BNDG-E, der nur für private Geräte gelte. Der BND könne ein solches Gerät daher mit vergleichsweise niedrigen Hürden infiltrieren – ohne Vorabkontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat und ohne Mitteilungspflicht. Auf einem solchen Handy befänden sich regelmäßig Mandantenkommunikation, Kalender, Kontakte und Standortdaten.
Vom Horchposten zum Zugriffsdienst
Jenseits des Mandatsgeheimnisses greift der DAV einen Punkt auf, den auch Verfassungsrechtler seit Wochen diskutieren: die neuen operativen Eingriffsbefugnisse für BND und Verfassungsschutz. Die bisherige Regelung in § 2 Abs. 3 BNDG, wonach dem BND polizeiliche Befugnisse nicht zustehen, soll ersatzlos gestrichen werden.
Dem Verfassungsschutz soll mit §§ 59 ff. BVerfSchG-E ein ganzer Abschnitt mit sogenannten "Schutzmaßnahmen" zur Verfügung stehen – nach Darstellung des DAV ein Euphemismus für Gefahrenabwehrbefugnisse, die denen der Polizei gleichen. Zulässig wäre demnach auch "Gewalt gegen Sachen". Auch dem BND erlaube § 49 BNDG-E das "aktive Einwirken", wobei der Entwurf nur gezielte Verletzungen oder Tötungen ausschließe. Das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten werde damit aufgehoben, warnt der DAV.
Kontrollrat mit zu kurzen Armen
Auch die Kontrolle der Dienste gerät in die Kritik. Die Datenschutzaufsicht durch die Bundesdatenschutzbeauftragte und die G10-Kommission sollen abgeschafft und durch den Unabhängigen Kontrollrat ersetzt werden. Dessen gerichtsähnliches Kontrollorgan gewähre Betroffenen aber keine Möglichkeit, ihre Interessen geltend zu machen, klagt der DAV. Einen "Anwalt der Betroffenen" sehe der Entwurf weiterhin nicht vor.
Das administrative Kontrollorgan könne bei Verstößen lediglich die Aufsichtsbehörde informieren. Durchsetzungsinstrumente fehlten. Zudem werde die Kontrolle auf ein 24-monatiges "Prüfprogramm" beschränkt – überraschende Prüfungen, wie sie die Bundesdatenschutzbeauftragte durchführte, gebe es dann nicht mehr.
Der DAV beanstandet zudem das Gesetzgebungsverfahren: Das Bundesinnenministerium habe den Verbänden den 700-Seiten-Entwurf an einem Freitagnachmittag mit einer Frist von sechs Werktagen zugesandt. Wer so verfahre, müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, die Verbändebeteiligung zum Feigenblatt zu degradieren.
Der Entwurf liegt nun in den Ausschüssen des Bundestags.
- Redaktion beck-aktuell, hg
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DAV warnt vor Aushöhlung des Mandatsgeheimnisses. beck-aktuell, 24.09.2026 (abgerufen am: 25.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206416)



