Anwalt muss Vorschüsse erstatten

Zitiervorschlag
Anwalt muss Vorschüsse erstatten. beck-aktuell, 22.10.2026 (abgerufen am: 22.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208271)
Wer als Anwalt wegen Veruntreuung die Zulassung verliert, verliert auch das Recht auf Honorar. Das AG Siegburg hat in zwei Fällen entschieden: Was der Anwalt geleistet hat, war für seine Mandanten wirtschaftlich wertlos.
Das AG Siegburg hat in zwei Fällen Mandanten einen Rückzahlungsanspruch gegen ihren früheren Rechtsanwalt zugesprochen. Der hatte wegen Veruntreuung seine Zulassung verloren – und mit ihr das Recht, die bereits kassierten Vorschüsse zu behalten (Urteil vom 11.09.2026 – 124 C 55/26 sowie Urteil vom 17.10.2026 – 123 C 72/26).
Im ersten Verfahren hatte eine Frau den Anwalt im Dezember 2024 beauftragt, Gewährleistungsansprüche wegen gravierender Mängel an einer Dachkonstruktion durchzusetzen. Sie zahlte 4.771,40 Euro Vorschuss bei einem Gegenstandswert von 80.000 Euro. Der Anwalt wurde zunächst außergerichtlich tätig, ein selbstständiges Beweisverfahren sollte folgen. Dazu kam es nie: Die Rechtsanwaltskammer entzog ihm wegen Veruntreuung die Zulassung. Ein nachfolgender Anwalt leitete das Beweisverfahren ein und stellte der Mandantin erneut Gebühren in Rechnung.
Im zweiten Fall lag der Gegenstandswert bei 5.600 Euro. Auch hier hatte der Anwalt Vorschüsse kassiert – 900 Euro. Er hatte sogar schon eine Klageschrift entworfen, bevor ihm die Zulassung entzogen wurde.
Vorarbeit zählt nicht
In beiden Verfahren stützte das AG den Anspruch auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 628 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Anwalt, dem die Zulassung schuldhaft entzogen werde, könne das Mandat nicht mehr erfüllen. Seine bisherigen Leistungen würden für den Mandanten wirtschaftlich wertlos, sobald ein zweiter Anwalt beauftragt und bezahlt werden müsse. Ob der erste Anwalt bereits eine Klageschrift verfasst habe, spiele keine Rolle – maßgeblich sei der wirtschaftliche Nachteil, nicht Umfang oder Güte der geleisteten Arbeit.
Das AG berief sich auf den Rechtsgedanken des § 54 RVG. Muss wegen schuldhaften Verhaltens eines beigeordneten Anwalts ein anderer bestellt werden, verliert der erste seine Gebühren. Dieser Grundsatz, so das Gericht, lasse sich auf den Wahlanwalt übertragen.
Vortrag "ins Blaue hinein"
Im ersten Verfahren versuchte der Anwalt, seinen Vergütungsanspruch mit einem höheren Gegenstandswert und einer 1,5-Geschäftsgebühr zu verteidigen. Es habe sich um eine schwierige Bausache gehandelt, die Schlussrechnung des Dachdeckerunternehmens habe bei rund 90.000 Euro gelegen. Das AG ließ beides nicht gelten: Der Anwalt habe den Gegenstandswert in seiner eigenen Vorschussrechnung auf bis zu 80.000 Euro beziffert, sein Vortrag zum höheren Wert sei eine Behauptung "ins Blaue hinein". Auch für eine erhöhte Gebühr fehlte konkreter Vortrag – welche Mängel im Einzelnen vorlagen und welchen Aufwand sie verursachten, blieb pauschal.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- SG Siegburg
- Urteil vom 17.10.2026
- 124 C 55/26; 123 C 72/26
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Anwalt muss Vorschüsse erstatten. beck-aktuell, 22.10.2026 (abgerufen am: 22.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208271)



