Wie der BND sich selbst schützen soll

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Markus Ogorek; Luca Manns: Wie der BND sich selbst schützen soll. beck-aktuell, 26.10.2026 (abgerufen am: 26.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208441)
Zwei Wochen nach der Aufdeckung des mutmaßlichen Verrats von Ex-BND-Chef August Hanning ist es Zeit, die Eigensicherung des Auslandsdienstes genauer zu betrachten, meinen Markus Ogorek und Luca Manns. Werden die aktuellen Reformpläne sie verbessern?
Verratsfälle in den eigenen Reihen sind weder etwas Neues noch ein Phänomen, das allein den Bundesnachrichtendienst (BND) trifft. Dass selbst nachrichtendienstlich führende Mächte vor Informationsdiebstahl aus den eigenen Reihen nicht gefeit sind, haben die Enthüllungen Edward Snowdens zu US-Überwachungsprogrammen exemplarisch bewiesen. Von Innentätern geht dabei nicht nur wegen ihres Zugriffs auf hochsensible Informationen gravierende Gefahr aus. Weil sie zum Kreis der Geheimnisträger gehören, erschüttern sie das Vertrauen ausländischer Partner oft weit über den konkret entstandenen Schaden hinaus.
Trotz vieler ausländischer Beispiele wiegt der aktuelle Fall für den BND schwer, zumal er sich nur wenige Jahre nach der Verhaftung des Referatsleiters Carsten L. ereignet, gegen den das Berliner KG seit geraumer Zeit wegen des Verdachts des besonders schweren Landesverrats verhandelt. Nach Annahme der Bundesanwaltschaft sollen die Dokumentenlieferungen an den langjährigen BND-Präsidenten August Hanning durch seinen ehemaligen Assistenten ausgerechnet 2022 geendet haben, also in dem Jahr, in dem L. festgenommen wurde. Ob es sich hierbei um Zufall handelt, ist noch nicht klar.
Weltweit ähnliche Personen-Checks
Zum Schutz vor Innentätern setzen nahezu alle Dienste auf einen ähnlichen Zweiklang aus personellem und materiellem Geheimschutz. Ersteren kennt man aus Kino oder Literatur, wenn ein Agent die eigene "Top Secret clearance" hervorhebt. Im deutschen Behördenton heißt die höchste Stufe der Sicherheitsüberprüfung "Ü3", verpflichtend für alle Nachrichtendienst-Mitarbeiter vom Pförtner bis zur Behördenleiterin. Das Kontrollverfahren soll klären, ob die Betroffenen zuverlässig und verfassungstreu sind, sowie Erpressbarkeiten vorbeugen. Dafür wird unter anderem nach Suchtabhängigkeiten, Überschuldungen oder familiären Verbindungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken gesucht.
Werden Innentäter nicht rechtzeitig erkannt, hat es jedoch zumeist weniger an Befugnissen als am genauen Hinschauen gefehlt. Das legt auch der Fall Carsten L. nahe: Der BND-Mitarbeiter soll sich vor seiner Enttarnung als vermuteter Russland-Spion kremlfreundlich sowie stark nationalistisch geäußert haben. Von den Sicherheitsüberprüfern des BND wurde all das offenbar übersehen.
Beim mutmaßlichen Hanning-Helfer, seinem langjährigen Assistenten Manfred D., dürften die Dinge sogar noch eindeutiger liegen. Dass dieser seinem Ex-Chef weiterhin verbunden war, weil der ihn entscheidend beruflich gefördert hat, war nie ein Geheimnis. Allerdings wäre es für die Annahme eines Sicherheitsrisikos auch nicht ausreichend gewesen. Den menschlichen Abgrund hinter dem mutmaßlichen Verratsfall wiederum – eine wohl alle Grenzen überschreitende Kooperation zwischen Hanning und D. – hätte vermutlich auch eine noch so gründliche "Ü3" nicht freilegen können. Am Ende kann jede Form der Sicherheitsüberprüfung nur typischerweise zu erwartende Risikofaktoren ins Visier nehmen, einen Blick in die Köpfe der Betroffenen erlaubt sie nicht.
Verstärkte Kontrollen an den Wachen
Mehr als der personelle Geheimschutz stehen daher die materiellen Sicherungen des BND im Fokus der Debatte. Wie in Wirtschaftsunternehmen beginnt dies bei Eingangsschleusen und Überwachungskameras, reicht aber deutlich weiter. So müssen höher eingestufte Unterlagen über sogenannte VS-Registraturen verwahrt und verteilt werden, also über besondere Geheimschutzstellen innerhalb der Behörde.
Nach der Enttarnung von Carsten L. schuf der Gesetzgeber zudem Grundlagen für anlasslose Personenkontrollen und anlassbezogene Durchsuchungen auf dem Behördengelände. Diese Kontrollbefugnisse wird der BND künftig deutlich intensiver nutzen müssen als bislang. Würde es in den nächsten Jahren zu einem weiteren Innentäter kommen, wäre selbst geneigten Partnern kaum mehr zu erklären, dass es sich um bedauerliche Einzelfälle handelt.
Das Handy-Dilemma
Gesetzlicher Nachschärfungen bedarf es dagegen bei eingeschmuggelten Digitalgeräten. Bislang dürfen etwa Handys, die entgegen einem klaren Mitnahmeverbot in die Gebäude des Dienstes hineingebracht wurden, nicht ohne Weiteres technisch "gespiegelt" werden, weil das BND-Gesetz insoweit missverständlich formuliert ist. Die Gerätedaten zu kopieren und auf illegale Speicherungen zu prüfen, soll erst zulässig sein, wenn über den Fund hinaus weitere Verdachtsmomente bestehen. Diese Lesart verkennt, dass schon das heimliche Einschmuggeln die naheliegende Sorge begründet, mit dem Gerät könnten Ton- oder Bildaufnahmen gefertigt und damit potenziell sensible Daten abgegriffen worden sein.
Besonders kurios: Der BND muss das Handy nach geltendem Recht selbst dann unverzüglich nach der "Spiegelung" zurückgeben, wenn zwar nicht feststeht, dass es als strafgerichtliches Beweismittel benötigt wird, dies mangels erfolgter Auswertung aber auch nicht ausgeschlossen werden kann. Wäre er also einem echten Spion auf der Spur, hätte der das dankenswerterweise wiedererlangte Gerät, wenn es später darauf ankäme, längst in der Spree versenkt und die Justiz müsste sich anschließend mit der Beweiskraft der digitalen Kopie herumschlagen.
Zu Recht will die Bundesregierung das ändern: Nach ihrem Entwurf zur Großreform des Nachrichtendienstrechts darf der BND eingeschmuggelte Geräte künftig schon wegen des Verstoßes gegen das Verbot sicherstellen. Auf halber Strecke bleibt sie allerdings bei der Auswertung stehen. Anders als künftig der Verfassungsschutz soll der Auslandsdienst die Daten weiterhin erst auslesen dürfen, wenn zusätzliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen.
"Wegwerfagenten" in der BND-Lobby
Bei aller berechtigten Diskussion um Innentäter darf nicht aus dem Blick geraten, dass Deutschlands Sicherheitsbehörden in erster Linie durch Spionage von außen bedroht sind, namentlich vonseiten Russlands. Mitunter scheint es den Auftraggebern in Moskau geradewegs darum zu gehen, Staub aufzuwirbeln. Im Fachjargon spricht man von "Show of Force". Ausgeführt werden solche Aktionen häufig von sogenannten Wegwerfagenten, also kriminellen Gelegenheitstätern, die etwa über soziale Medien angeworben werden und deren Enttarnung für die geheimdienstlichen Hintermänner sehr leicht verschmerzbar ist.
Entsprechend dieser Methode betraten im vergangenen Jahr Gruppen polizeilich bekannter Tschetschenen die Eingangsbereiche der monumentalen BND-Zentrale und kundschafteten offenbar die dortigen Schutzmaßnahmen aus. Von den Sicherungskräften des Dienstes angesprochen, versuchten sie sich mehr schlecht als recht mit stets derselben Geschichte herauszureden: Angeblich suchten sie das unweit gelegene Bundeswehr-Krankenhaus, ganz als stünde über dem Gebäudeeingang nicht in leuchtenden Lettern "Bundesnachrichtendienst" geschrieben.
Neben solchen offenen Aktionen dürfte der BND zahlreichen verdeckten Ausspähungen ausgesetzt sein, zumal seit er vor einigen Jahren aus dem beschaulichen Pullach ins Zentrum der pulsierenden Bundeshauptstadt gezogen ist. Damit er dem resoluter begegnen kann, sollen im Zuge der laufenden Rechtsreform auch seine Befugnisse ausgebaut werden, sich nach außen abzusichern. So ist vorgesehen, dass die Sicherungskräfte künftig Personen kurzzeitig festhalten dürfen. Dass ihnen zudem unmittelbarer Zwang bis hin zum Waffengebrauch zugestanden wird, ist dagegen weniger revolutionär, als es klingt: Mit Pistolen ausgerüstet sind sie dank einer Freistellung vom Waffengesetz schon heute, für die Anwendung jeder Art des unmittelbaren Zwangs waren sie bislang gleichwohl auf Notwehr und Nothilfe verwiesen.
Sicherungskräfte auf Berliner Straßen?
Problematischer ist hingegen eine weitere Neuerung, die ein bewusstes Betreten der BND-Liegenschaften nicht mehr voraussetzt: Danach sollen sich die Befugnisse der Sicherungskräfte auch gegen Personen richten dürfen, die sich lediglich in unmittelbarer Nähe einer Dienststelle aufhalten, etwa auf dem Gehweg vor der BND-Zentrale, sofern tatsächliche Anhaltspunkte für eine "qualifiziert funktionsgefährdende Tätigkeit" bestehen.
Hinter diesem Begriff verbergen sich vor allem Straftaten gegen den Dienst und seine Beschäftigten, die seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können. Durch diese geplante Ausweitung würde die Eigensicherung dauerhaft in den öffentlichen Raum hineinreichen und sich räumlich dem annähern, was sonst der Polizei vorbehalten ist. Überspitzt gesagt: Wer auf der Berliner Chausseestraße sein Uber erwartet oder im Straßencafé sitzt, hat anders als ein Besucher des dort residierenden Auslandsdienstes nichts mit ihm zu tun, bis er plötzlich von eigenartig uniformierten Sicherungskräften kontrolliert wird.
Zugleich sind die Anpassungen aus Sicht des BND gut nachvollziehbar, denn gerade seine Innenstadtlage bietet reichlich Gelegenheit zur Ausspähung. Wer etwa konspirativ eine der vielen gegenüberliegenden Wohnungen anmietet oder sich in der nahe gelegenen U-Bahn-Station auf die Lauer legt, kann Mitarbeiter beim Verlassen einer der weltgrößten Nachrichtendienst-Zentralen abpassen, ihnen folgen und sie auf diese Weise womöglich identifizieren. In jedem Verdachtsfall die Berliner Polizei herbeizurufen, wäre wenig zweckmäßig. Weil sich viele Verdachtsfälle naturgemäß als harmlos erweisen, dürfte dort zudem rasch eine gewisse "Abstumpfung" eintreten.
Regeln nachschärfen, Wachsamkeit erhöhen
Rechtliche Grenzen und praktische Bedürfnisse ließen sich mit einer "kleinen" Subsidiaritätsklausel versöhnen: Jenseits seiner Grundstücksgrenzen dürfte der BND dann nur selbst einschreiten, wenn polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist oder nur unter konkretem Risiko für nachrichtendienstliche Operationen gerufen werden könnte.
Dass die Ausnahme in der Praxis wohl oft greifen würde, spricht nicht gegen die Klausel, denn sie hält den Polizeieinsatz als Regelfall fest und zwingt den Dienst, im Einzelnen zu begründen, warum er nicht auf die Landesbeamten warten konnte. Würden seine Sicherungskräfte selbst aktiv, sollte die örtliche Polizei im Nachgang über eventuelle Zwangsmaßnahmen unterrichtet werden, damit sie den Überblick behält, wie oft der BND neben ihr tätig wird. Davon abweichen dürfte der Dienst nur ausnahmsweise aus Staatswohlgründen.
All dies würde den BND nicht vor künftigen Ausforschungen von außen bewahren, ihn aber besser dagegen rüsten und zugleich eine grundlegende Trennung zur Polizei bewahren. Passiert die Novelle wie geplant bis Jahresende den Bundestag, beginnt die eigentliche Arbeit gleichwohl erst. Ausgerechnet die Innentäter-Fälle der vergangenen Jahre haben bewiesen, dass es mit verschärften Befugnissen allein nicht getan ist. Für die Eigensicherung des Auslandsdienstes lautet die Devise der kommenden Jahre daher auch: mehr professionelle Wachsamkeit, ohne dabei durch ständiges Misstrauen die eigene operative Schlagkraft aufzuheben.
Prof. Dr. Markus Ogorek, LL.M. (Berkeley), Att. at Law (NY), ist Direktor der Forschungsstelle Nachrichtendienste der Universität zu Köln. Seit 2025 fungiert er zudem als Vizedirektor der Adenauer School of Government, einer zentralen wissenschaftlichen Einrichtung der Hochschule mit derzeit entstehendem Security-Cluster.
Luca Manns, M.A., LL.M., ist Geschäftsführer der Forschungsstelle Nachrichtendienste der Universität zu Köln. Die im Gastbeitrag aufgegriffene Gesetzesnovelle hat er als Sachverständiger für den Deutschen Bundestag begleitet.
Zitiervorschlag
Prof. Dr. Markus Ogorek; Luca Manns: Wie der BND sich selbst schützen soll. beck-aktuell, 26.10.2026 (abgerufen am: 26.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208441)



