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"Fragwürdige Streitwertmaximierung"

OLG Köln billigt Kollegenschelte unter Anwälten

Parken in Pink

Ein Rechtsanwalt warf einem Kollegen online vor, bei einer Abmahnung überhöhte Streitwerte anzusetzen. Die Beurteilung als "fragwürdig" – auch unter Nennung des Klarnamens – geht laut dem OLG Köln in Ordnung.

Setzt ein Rechtsanwalt bei Abmahnungen besonders hohe Streitwerte an, muss er Kritik an dieser Praktik hinnehmen. Selbst eine Nennung des Klarnamens in einem Online-Beitrag führt dabei nicht unbedingt zu einem Wettbewerbsverstoß. Im Falle eines Rechtsanwalts, der Worte wie "überhöht", "fragwürdig" und "Streitwertmaximierung" wählte, fiel die Interessenabwägung für das OLG Köln zugunsten der Kritik aus (Beschluss vom 11.06.2026 – 6 W 42/26).

Über die Abmahnung eines namentlich benannten Kollegen fand ein Rechtsanwalt klare Worte. "Ein Streitwert von 9.000,00 EUR für eine oder wenige unverlangte Werbe-E-Mails wirkt […] äußerst fragwürdig", resümierte er auf seiner Website. Die Kombination aus hohem Streitwert und zusätzlicher Schadensersatzforderung könne "erheblichen finanziellen Druck aufbauen" und erwecke den Eindruck, dass eine Streitwertmaximierung im Vordergrund stehe. Der Jurist forderte Unternehmen schließlich auf, sich von solchen Abmahnungen nicht einschüchtern zu lassen. 

Der betroffene Rechtsanwalt sah in dem Beitrag eine wettbewerbswidrige Herabsetzung bzw. Verunglimpfung nach § 4 Nr. 1 und 2 UWG. Das OLG Köln hat nun indes die Entscheidung des LG Köln bestätigt, das seinen Unterlassungsantrag als unbegründet zurückgewiesen hatte. Der Beitrag bewege sich im Rahmen zulässiger Kritik.

Auch Abmahnungen gehören zur öffentlichen Tätigkeit

Der 6. Zivilsenat stellte zunächst klar, dass die getätigten Aussagen keine unwahren Tatsachenbehauptungen seien. Ein Streitwert von 9.000 Euro sei für den vorliegenden Fall in der Tat überhöht – selbst wenn man in Betracht ziehe, dass es nicht nur um eine Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung, sondern auch um die Geltendmachung datenschutzrechtlicher Ansprüche gegangen sei. Denn selbst dann übersteige der angesetzte Streitwert den in der Rechtsprechung als üblich geltenden Betrag um 3.000 Euro.

Vielmehr seien die Aussagen hier als Meinungsäußerungen auf zutreffender Tatsachengrundlage einzuordnen. Eine kritische Meinungsäußerung sei umso eher zulässig, je nützlicher die Information für die Öffentlichkeit und je berechtigter und sachlicher die Kritik sei. Auch unter Berücksichtigung der Namensnennung falle die dabei gebotene Interessenabwägung zugunsten der Kritik aus.

In diesem Fall habe ein aktueller Anlass bestanden, der ein gewisses öffentliches Interesse begründe – wenngleich die Frage überhöhter Streitwerte öffentlich bereits bekannt sei. Mit der Einordnung als "fragwürdig", "einschüchternd" bzw. mit dem Vorwurf der "Streitwertmaximierung" sei die Grenze zur Schmähkritik dabei noch nicht überschritten worden. Der Rechtsanwalt sei hier vor allem in seiner Berufstätigkeit und damit in seiner Sozialsphäre betroffen, in der er sich selbst auf Website und Instagram-Kanal präsentiere. Gerade angesichts der immer wieder aufflammenden Debatte über Abmahnkosten müsse er damit rechnen, dass von ihm ausgesprochene Abmahnungen ins Licht der Öffentlichkeit gerieten. Selbst wenn dies nicht seine Haupttätigkeit sei, habe er selbst einen hinreichenden Anlass für leicht zugespitzte Kritik eines Mitbewerbers gegeben.

Die Nennung des vollständigen Namens ändere daran nichts, da er nicht pauschal herabgewürdigt oder an den Pranger gestellt worden sei. Im Gegenteil habe der Kollege mehrfach darauf hingewiesen, dass durchaus ein Anlass für die Abmahnung bestand und sich diese nicht im Bagatellbereich bewegte. Erst danach habe er sich – hinreichend sachlich – mit den konkreten Kosten auseinandergesetzt.

Anm. d. Red.: Dachzeile und Überschrift des Artikels wurden am Tag der Veröffentlichung verändert (28.07.2026, 17.18 Uhr, pl)