Wie Nachbarländer ihre Advokaten wirklich disziplinieren

Zitiervorschlag
Dr. Leon Marcel Kahl, LL.M.: Wie Nachbarländer ihre Advokaten wirklich disziplinieren. beck-aktuell, 23.07.2026 (abgerufen am: 23.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202611)
Hunderte Seiten Schriftsatz sind längst keine Seltenheit mehr. Dabei sind deutsche Anwälte zu knappem Vortrag verpflichtet – theoretisch. Wie’s richtig geht, machen Österreich, die Schweiz und England längst vor, zeigt Leon Marcel Kahl.
Ein Facebook-Nutzer klagt, weil seine Daten an Dritte gelangt sind. Er verlangt Schadensersatz wegen Kontrollverlusts, mindestens 1.000 Euro. Der Fall ist überschaubar: Art. 82 DS-GVO setzt im Kern einen Verstoß gegen die Verordnung, einen Schaden und einen Verantwortlichen voraus. Zehn bis zwanzig Seiten Klageschrift sollten da ohne Weiteres genügen.
Der Anwalt des Klägers reichte jedoch 51 Seiten Klageschrift ein, insgesamt 120 Seiten an Schriftsätzen. Die Beklagte revanchierte sich mit 140 Seiten. Den Streitwert bezifferte das OLG Celle später auf 2.100 Euro, die anwaltliche Verfahrensgebühr lag damals bei knapp 290 Euro; seit der Gebührenerhöhung im Juni 2025 liegt sie bei rund 305 Euro. Das macht einen Umsatz von rund 2,40 Euro pro Schriftsatzseite für den Klägeranwalt. Rechnen kann sich das nur, wenn die Seiten ganz überwiegend aus Textbausteinen bestehen.
Das Nachsehen haben die Gerichte
Das ist kein Einzelfall, sondern Methode. Seit den Diesel-Massenverfahren haben sich Kanzleien etabliert, die einen einmal erstellten Musterschriftsatz binnen Stunden auf den nächsten Fall anpassen. Die aufwandsunabhängige Vergütung des RVG belohnt das: Wer skaliert, verdient. Und die jüngeren KI-Funktionen, die seit Anfang 2026 direkt auf das gesamte interne Know-How zugreifen können, erledigen die Anpassung in Minuten.
Das Nachsehen haben die Gerichte. Sie müssen mit Blick auf das rechtliche Gehör auch Schriftsätze voller Belanglosigkeiten durcharbeiten und darin den entscheidenden Vortrag suchen. Da erscheint es nicht als Zufall, dass die Erledigungszeit in erster Instanz zwischen 2012 und 2022 von 180 auf 240 Tage gestiegen ist.
Die Justiz behilft sich hemdsärmelig. Manche Gerichte lesen die Schriftsätze bekannter Kanzleien nur noch per Strg+F, um in der 1.000-seitigen Dieselklage Angaben wie Motortyp und Laufzeit zu finden. Andere lassen die Parteien Excel-Tabellen ausfüllen oder setzen Fristen zur Erklärung über einzelne Punkte ihres Vortrags. In der Berufung greifen die Gerichte zu den Zulässigkeitsschranken des § 520 ZPO – so auch das OLG Celle, das die Berufung des klagenden Facebook-Nutzers als unzulässig verwarf (Urteil vom 04.04.2024 – 5 U 31/23). Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Umstände der Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit bezeichnen. Dem niedersächsischen Urteil ist der Ärger anzumerken: Es genüge nicht, dem Gericht "ein Bröckchen hinzuwerfen", damit es sich den Berufungsangriff selbst zusammensetze, heißt es dort.
All das setzt am Symptom an. Wie aber steht es um den Ursprung: Müssen Anwälte sich überhaupt kurzfassen?
Aus dem Berufsrecht eher gute Ratschläge
Wer im Berufsrecht sucht, wird fündig – und dann enttäuscht. Das Sachlichkeitsgebot des § 43a Abs. 3 BRAO verbietet unsachliches Verhalten. Sachlich, das lässt sich auch verstehen als "auf das Wesentliche bezogen". Vortrag, der aus lauter Unerheblichem besteht, ließe sich also durchaus als unsachlich lesen.
Nur: Sanktionieren lässt sich ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht, für einen solchen Eingriff in die anwaltliche Berufsfreiheit fehlt eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Martin Henssler bezeichnet die Grundnorm in seiner Kommentierung (Henssler/Prütting, BRAO, § 43a, Rdnr. 181) treffend als eine "nichtjustiziable Leerformel". Mehr als einen Appell, sich kurz zu fassen, gibt sie nicht her.
Auch die Stellung des Anwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nach § 1 BRAO trägt nicht weiter. Die Vorschrift ist keine Eingriffsgrundlage, sondern schützt die Berufsausübung. Nun beschleunigt knapper Vortrag sicherlich den Rechtsschutz und hilft, Fehler des Gerichts zu vermeiden. Doch es bleibt beim guten Rat, zur Pflicht wird nichts.
Im Zivilprozessrecht sieht es nicht besser aus. Die Vollständigkeitspflicht des § 138 ZPO ergänzt nur die Wahrheitspflicht: Sie zieht eine Untergrenze des Vortrags, keine Obergrenze. Ähnlich die Schlüssigkeit – ein Vorbringen wird nicht unschlüssig, bloß weil es zu viel enthält. Und selbst eine ausschweifende Berufungsbegründung bleibt im Rahmen des § 520 ZPO zulässig, solange sie die tragenden Gründe des Urteils überhaupt angreift. Das Prozessrecht will sicherstellen, dass das Wesentliche vorgetragen wird – nicht, dass das Unwesentliche wegbleibt.
Eine Pflicht ohne Folgen
Bleibt das Mandatsverhältnis. Hier gilt das Gebot des sichersten Weges: Der Anwalt muss die Maßnahme wählen, die drohende Nachteile am wahrscheinlichsten vermeidet. Daraus folgt tatsächlich eine Pflicht zu knappem Vortrag – bildlich gesprochen zwischen zwei Leitplanken: so viel wie nötig, so wenig wie möglich. Übersieht das Gericht wegen der schieren Masse an Belanglosigkeiten entscheidenden Vortrag, kann das sogar zur Haftung führen. Freilich soll damit nicht gesagt sein, dass Anwälte keine Alternativargumente vortragen dürften. Es geht darum, dasjenige wegzulassen, was nicht zum Fall gehört und was die rechtliche Argumentation nicht voranbringt.
Wie wenig Vortrag mit dem tatsächlichen Fall zu tun haben kann, zeigte sich beim OLG Celle noch an anderer Stelle: Als das Gericht den Facebook-Kläger persönlich anhörte und ihm seinen im Schriftsatz geschilderten Kontrollverlust vorhielt, war dieser "ersichtlich irritiert". Der Vortrag dazu, wie er sich nach dem Scraping gefühlt habe, beruhte offensichtlich nicht auf seiner Auskunft – und er hatte die Behauptungen wohl auch nie gelesen.
Doch der Anreiz, sich knapp zu halten, ist gering. Denn setzt sich der Mandant im zweiten oder dritten Anlauf durch, trägt der Gegner die Kosten, und ein Schaden entsteht selten. Unterm Strich gilt in Deutschland derzeit: Das Recht kennt eine Pflicht zu knappem Vortrag. Nur bleibt sie weitgehend folgenlos.
Von der Schweiz lernen
Deshalb lohnt der Blick über die Grenze. Das Ausland liefert zwei Bausteine, um die Anwaltschaft effektiv zu knappem Vortrag anzuhalten. Der erste betrifft die Zurückweisung ausschweifender Schriftsätze.
Österreich erlaubt Gerichten seit 2011 nach § 86a Abs. 2 öZPO, verworrene und sich wiederholende Schriftsätze zurückzuweisen. In der Praxis trifft das allerdings fast nur unvertretene Parteien, die etwa reihenweise sinnlose Anträge stellen.
Näher am Ziel liegt die Schweiz. Art. 132 chZPO stellt weitschweifige Eingaben unleserlichen, ungebührlichen oder unverständlichen gleich. Die Prozesspartei muss sie innerhalb einer Nachfrist verbessern, sonst gelten sie als nicht erfolgt. Und die Schweizer Gerichte nehmen dabei auch Anwältinnen und Anwälte in die Pflicht. Ein Kantonsgericht verlangte, eine 420-seitige Klageschrift auf 50 Seiten zu kürzen; das Bundesgericht segnete das ab (BG, Urteil vom 19.7.2017, 9C_440/2017, Erwägungen 6.1.). Zugleich erkannte es an, dass komplexe Fälle ausführliche, aber auf das Wesentliche beschränkte Erörterungen erfordern können (BG, Urteil v. 2.3.2021, 4A_55/2021, Erwägungen 4.2.).
Dass es dabei nicht nur um schiere Seitenzahl geht, sondern auch um Struktur, zeigt ein anderer Schweizer Fall: Ein Softwareentwickler reichte eine – schon gekürzte – 78-seitige Klageschrift voller Wiederholungen und langatmiger Passagen ein. Das Bundesgericht erklärte sie für mangelhaft, weil sich den Texten kaum entnehmen ließ, was der Kläger überhaupt forderte und worauf er seine Ansprüche stützte.
International längst Standard: Eine Seitenbegrenzung
Eine solche Zurückweisung ließe sich mit einer Seitenbegrenzung für die Neueinreichung verbinden. Das ist international keineswegs exotisch: Der EuGH sieht in seinen praktischen Anweisungen grundsätzlich 30 Seiten vor, das niederländische und spanische Recht 25 Seiten für die Berufungsbegründung, das Beschwerdeformular des EGMR sogar nur wenige Seiten.
In Deutschland dagegen wurde ein Vorsitzender Richter einer Kammer für Handelssachen erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt, weil er verlangt hatte, eine 495-seitige Klageschrift auf 20 bis 30 Seiten zusammenzufassen. Er hatte die Lektüre den beiden ehrenamtlichen Handelsrichtern nicht für zumutbar gehalten.
Das rechtliche Gehör steht dem nicht entgegen: Der Anwalt darf ja einen knappen Schriftsatz einreichen. Und die anwaltliche Berufsfreiheit muss zurücktreten, sobald der Vortrag so ausufert, dass er für das Gericht praktisch nicht mehr zu gebrauchen ist.
Am besten in Kombination mit drohenden Kosten
Der zweite Baustein kommt aus England. Dort liegt die Kostenentscheidung nach Civil Procedure Rule 44.4 im Ermessen des Gerichts, geleitet vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; berücksichtigt wird auch das Verhalten der Parteien im Prozess. Übertragen auf Deutschland hieße das: Eine Partei könnte im Ausnahmefall auch dann einen Teil der Kosten tragen, wenn sie das Verfahren gewinnt – nämlich, wenn ihre Schriftsätze den Prozess unnötig aufgebläht haben. Das begründet zwar keine Pflicht zu knappem Vortrag, es wirkt aber als spürbarer Anreiz, und über den sonst drohenden Regress landet der beim Prozessbevollmächtigten.
Am wirksamsten wäre die Kombination beider Ideen. Die Kostendrohung allein kann bei rechtsschutzversicherten Parteien verpuffen, wenn Versicherer Regressansprüche nicht konsequent verfolgen. Die Zurückweisung allein wiederum hilft wenig, wenn der ausufernde Schriftsatz erst spät im Prozess eingeht und das Gericht ihn lieber durcharbeitet, als die Verhandlung noch weiter zu verzögern.
All dem mag man entgegenhalten, dass sich Feuer doch mit Feuer bekämpfen lasse. Die KI, die nun im Minutentakt 100-Seiten-Schriftsätze produziert, könne diese doch in derselben Zeit wieder für die Gerichte eindampfen. Abgesehen von dem sich dadurch selbst schaffenden und erhaltenden "Büro-KI-Monster", bleibt das Risiko am Ende bei den Gerichten: Übersieht deren KI-Zusammenfassung doch einen erheblichen Gesichtspunkt, öffnet das unnötigerweise die Tür zum Rechtsmittel. Eine ähnliche Sorgfalt wird von der Anwaltschaft beim Aufblähen von Schriftsätzen mit KI nicht verlangt.
Es dürfte die wesentlich bessere Alternative sein, Technik und Recht dafür zu nutzen, Dokumente zu produzieren, die von vornherein so knapp sind, dass sie auch ganz gelesen werden.
Der Beitrag beruht auf dem Aufsatz des Autors „Die Pflicht des Rechtsanwalts zu knappem Vortrag“ in der JuristenZeitung (JZ 2026, 489).
Zitiervorschlag
Dr. Leon Marcel Kahl, LL.M.: Wie Nachbarländer ihre Advokaten wirklich disziplinieren. beck-aktuell, 23.07.2026 (abgerufen am: 23.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202611)



