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Kein privilegierter Zugang

Berufsbetreuer muss durch Sicherheitskontrolle am Gericht

Zugangskontrolle mit Metalldetektor
Symbolbild: Eingangskontrolle © miklyxa / Adobe Stock

Ein Berufsbetreuer ärgerte sich über die Sicherheitskontrolle bei Gericht. Er fühlte sich dadurch gegenüber Rechtsanwälten und Justizpersonal diskriminiert, die nicht überprüft wurden. Das OVG Hamburg folgte dem nicht und vermochte auch keinen Verstoß gegen sonstige Grundrechte erkennen.

Die Entscheidung des OVG Hamburg (Beschluss vom 09.04.2026 – 5 Bs 22/26) erging im einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht ließ allerdings erkennen, dass auch das Hauptsacheverfahren ähnlich ausgehen dürfte.

Der Betreuer ist seit 2017 als Berufsbetreuer tätig und seit 2023 als solcher registriert. Nach eigenen Angaben führte er in diesem Rahmen etwa 63 Betreuungsverfahren, darunter viele mit forensischem Schwerpunkt und Bezug zum Maßregelvollzug. Dazu nimmt er regelmäßig Termine im Strafjustizgebäude wahr. Im Strafjustizgebäude finden die Hauptverhandlungen des OVG Hamburg, des LG Hamburg und des AG Hamburg in Strafsachen statt. Der Zugang zum Strafjustizgebäude ist durch Sicherheitskontrollen beschränkt. Diese sind durch die Richtlinien für die Kontrollen beim Zutritt zum Strafjustizgebäude (Hauptportal) vom 23. April 2007 geregelt, die vom damaligen Präsidenten des Landgerichts Hamburg angeordnet wurden und auch heute noch Geltung beanspruchen. 

Kontrolle auf Waffen, Fotogeräte und Mobiltelefone

Danach ist im Grundsatz jede Person bei Betreten des Strafjustizgebäudes zu kontrollieren. Die Kontrolle umfasst eine Personen- und Gepäckkontrolle. Waffen und gefährliche Gegenstände sowie Foto-, Film- und Tonbandgeräte und Mobiltelefone sind in Verwahrung zu nehmen. Gürtel sind zu durchleuchten. Generelle Ausnahmen von der Kontrollpflicht gelten für Justizangestellte und Rechtsanwältinnen sowie Rechtsanwälte. Nicht von der Kontrollpflicht ausgenommen sind etwa Referendarinnen und Referendare oder Zeugen und Sachverständige. 

Am Eingang haben sich die zu kontrollierenden Personen nach Geschlechtern getrennt in jeweils zwei Schlangen anzustellen. Zumindest in Spitzenzeiten kommt es zu Wartezeiten auch für Verfahrensbeteiligte. Bei der Kontrolle haben die Personen unter anderem den Gürtel abzulegen und eine Metalldetektorschleuse zu durchlaufen. Wird dabei Metall angezeigt und kann dieses nicht abgelegt werden, erfolgt eine Durchsuchung mittels Abtasten unter Zuhilfenahme einer Handsonde. 

Im Februar 2024 wandte der Mann sich an die Gerichtsleitung und bat darum, von den Kontrollen entbunden zu werden. Bis wenige Wochen zuvor sei es ausreichend gewesen, den Betreuer- und Personalausweis vorzulegen, um ohne Sicherheitskontrolle Einlass zu erhalten. Seither komme es immer wieder vor, dass er aufgefordert werde, sich einer Kontrolle zu unterziehen. Diese empfindet der Betreuer als besonders belastend und demütigend. Dabei spiele eine Rolle, dass er seit seiner Kindheit durch Operationen Metallplatten in seinem Körper trage. Ein Nachweis wurde allerdings nicht erbracht. Außerdem fühlte sich der Betreuer gegenüber Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten diskriminiert. Schließlich habe er seine Zuverlässigkeit schon im Rahmen der Bestellung als Betreuer umfangreich nachweisen müssen. 

Berufsbetreuer sind keine Rechtsanwälte

Das OVG Hamburg folgte dieser Argumentation nicht. Zwar liege hier durchaus eine Ungleichbehandlung vor, die am Allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3  GG zu messen sei. Allerdings sei die Ungleichbehandlung durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt. Schließlich seien Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege, was nicht mit der Stellung eines Betreuers vergleichbar sei. 

Auch Verstöße gegen andere Grundrechte vermochte das OVG Hamburg nicht zu erkennen. In die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG werde schon nicht eingegriffen. Der Maßnahme fehle eine berufsregelnde Tendenz. Dass die Berufsausübung durch die Sicherheitskontrolle minimal tangiert werde, sei lediglich eine faktische Folge ihrer Durchführung. Keinesfalls werde damit aber die Berufsausübung einer Art Regelung unterworfen. Auch das aus Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht sei nur minimal betroffen. Regelmäßig kommt es nur zu herkömmlichen Kontrollen, wie man sie vom Flughafen kennt. Der Intimbereich sei dadurch nicht betroffen. Hierdurch werde der Betreuer daher nur schwach in seiner Sozialsphäre tangiert. Der Eingriff ließe sich daher ebenfalls rechtfertigen. Eine darüber hinaus vom Betreuer behauptete Demütigung konnte dieser nicht nachweisen. Die Umstände der Kontrolle an sich ordnete das Gericht jedenfalls nicht als demütigend ein.