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Akteneinsicht in der Zwangsversteigerung

Bietinteressant darf Namen des Grundstückseigentümers erfahren

Gestapelte Akten
Wenn der Bieter mehr über das Objekt weiß, kann das zu einem höheren Gebot führen. © kohlerphoto / Adobe Stock

Wer Eigentümer eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung ist, wollte eine Bietinteressentin im Rahmen der Akteneinsicht wissen. Doch AG und LG Bamberg hielten aus Datenschutzgründen eine Schwärzung persönlicher Daten für erforderlich. Der BGH hat nun anders entschieden.

In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet § 42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen sind, entschied der BGH (Beschluss vom 21.05.2026 – V ZB 90/25). Weder nationales noch europäisches Datenschutzrecht stehe dem entgegen.

Eine Frau überlegte sich, im Rahmen einer Zwangsversteigerung auf ein Grundstück zu bieten. Gestützt auf § 42 ZVG begehrte sie zunächst Einsicht in die Zwangsversteigerungsakte. Das AG entsprach dem Antrag, allerdings seien in den zur Einsicht bereit gestellten Unterlagen zuvor Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Beteiligten sowie bereits gelöschte Grundbucheintragungen zu schwärzen. Hiergegen legte die Bietinteressentin erfolglos sofortige Beschwerde ein.

Das LG Bamberg meinte, die persönlichen Daten der an der Zwangsversteigerung Beteiligten gingen die Bietinteressentin nichts an. Das Akteneinsichtsrecht nach § 42 ZVG werde durch Allgemeine Persönlichkeitsrecht beschränkt, nach dem jeder grundsätzlich selbst entscheiden dürfe, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte preisgibt und inwiefern seine persönlichen Daten verwendet werden dürfen. Die Kenntnis der betreffenden Daten und bereits gelöschter Eintragungen im Grundbuch sei zur Entscheidung über den Erwerb des Versteigerungsobjekts auch nicht erforderlich. Sie könne allenfalls der Kontaktaufnahme mit dem Schuldner und Eigentümer zum Zwecke des freihändigen Erwerbs außerhalb des Versteigerungsverfahrens dienen. Dies sei aber gerade kein schutzwürdiger Belang.

BGH: Kontaktaufnahme kann sinnvoll sein

Der BGH schloss sich dem nicht an. Eine mögliche direkte Kontaktaufnahme zwischen Bietinteressent und Schuldner hält er für unproblematisch und sieht sogar Vorteile: Als Folge eines solchen Kontaktes könne es unter Umständen zu einer höheren Bewertung des Versteigerungsobjektes kommen, etwa weil der Interessent das Objekt in Augenschein nehmen oder weitere Details hierüber erfahren könne. Sollte hierdurch ein höherer Preis erzielt werden, wäre dies im Interesse der Gläubiger.

Datenschutz steht nicht entgegen

Auch der Datenschutz stehe der ungeschwärzten Herausgabe der Daten nicht entgegen. Dies ergebe sich einmal bereits aus nationalem Recht (hier: dem bayerischen Datenschutzgesetz), das die Herausgabe nicht untersage.

Nichts anderes folge aus höherrangigem Recht. Zwar bedinge die ungeschwärzte Akteneinsicht ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieser sei aber gerechtfertigt. Die Vorschrift diene dem Zweck, im Zwangsversteigerungsverfahren ein dem Wert des Versteigerungsobjekts möglichst entsprechendes Gebot zu erreichen. Das BVerfG erkenne in seiner Rechtsprechung an, dass die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich ein legitimer Zweck sei, der den mit der Gewährung von Akteneinsicht verbundenen Eingriff rechtfertigen kann. So liege es auch bei der Akteneinsicht durch Dritte auf Grundlage von § 42 ZVG. Die Gewährung von Einsicht in die ungeschwärzten Akten sei zur Förderung des Verfahrenszwecks geeignet und erforderlich.

Kein anderes Ergebnis folge aus europäischem Datenschutzrecht. Zwar verlange die hier unmittelbar anwendbare DS-GVO in Art. 6 eine rechtmäßige Datenverarbeitung auf gesetzlicher Grundlage im öffentlichen Interesse. Eine solche liegt mit § 42 ZVG und der effektiven Durchführung der Zwangsvollstreckung laut BGH aber gerade vor. Auch europäische Grundrechte stünden der Einsichtnahme in die ungeschwärzten Akten nicht entgegen. Die in der Grundrechte-Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dürften aus denselben Gründen eingeschränkt werden wie das sich aus dem deutschen GG ergebende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Allerdings, betont der BGH: Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürften die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.