Bieter müssen gesamte Vertretungskette nachweisen

Zitiervorschlag
Bieter müssen gesamte Vertretungskette nachweisen. beck-aktuell, 16.07.2026 (abgerufen am: 26.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202186)
Eintragungen auf handelsregister.de sind für die Rechtspflege nicht immer "offenkundig", dem BGH kommt es auf das Verfahren an. Zu Zwangsversteigerungen müssten Bieter etwa alle Nachweise für ihre Vollmacht mitbringen – auch für die Vertretungsmacht ihrer Geschäftsführer.
Die Vertretungsmacht eines Bieters im Rahmen einer Zwangsversteigerung ist nicht schon dann gemäß § 71 Abs. 2 ZVG offenkundig, weil sie im Gemeinsamen Registerportal der Länder (www.handelsregister.de) abgerufen werden kann. Grund dafür, so der BGH, sei vor allem die Dynamik bzw. "Betriebsamkeit" des Zwangsversteigerungsverfahrens – Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger seien nicht verpflichtet, sich während des Termins Einsicht zu verschaffen. Zurecht sei damit ein Gebot zurückgewiesen worden, weil der Bieter zwar die eigene Vertretungsmacht für seine Gesellschaft nachgewiesen hatte, nicht jedoch jene der Geschäftsführerin, die sie im Namen seiner Gesellschaft erteilt hatte (Beschluss vom 11. Juni 2026 – V ZB 81/25).
Sein Gebot war mit 185.000 Euro zwar höher als das vorherige, den Zuschlag bekam der Bieter für die zwangsversteigerte Eigentumswohnung allerdings nicht. Er hatte eine notariell beglaubigte Bietvollmacht seiner GmbH vorgelegt – erteilt von deren Geschäftsführerin. Das genügte der Rechtspflegerin jedoch nicht, sie forderte darüber hinaus auch eine Urkunde über die Vertretungsmacht der Geschäftsführerin selbst. Als der Bieter diese nicht vorlegen konnte, erhielten die anderen den Zuschlag.
In seiner sofortigen Beschwerde machte er nun zutreffend geltend, dass die Geschäftsführereigenschaft bzw. Vertretungsmacht seiner Geschäftsführerin im Online-Registerportal www.handelsregister.de abrufbar sei. Das Amtsgericht verwies auf § 71 Abs. 2 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG), wonach eine Vertretungsmacht bei Zwangsversteigerungen entweder mit öffentlich beglaubigter Urkunde sofort nachgewiesen werden oder "offenkundig" sein müsse.
Das LG Osnabrück entschied, dass die öffentliche Eintragung auf handelsregister.de für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger der Zwangsversteigerung gerade nicht "offenkundig" sei. Dem pflichtete der V. Zivilsenat des BGH nun bei.
Versteigerung zu schnell für einen Internet-Check
Ob aus der Eintragung im Gemeinsamen Registerportal (handelsregister.de) eine Offenkundigkeit nach § 71 Abs. 2 ZVG folge, werde unterschiedlich beurteilt. Eine Ansicht erlege es dabei den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern auf, sich über die Vertretungsmacht im Internet zu erkundigen. Die andere – und nun auch vom BGH übernommene - Ansicht sehe die Verantwortung bei den Bietenden. Offenkundig sei die Vertretungsmacht nur, wenn sie dem Rechtspfleger oder der Rechtspflegerin "einwandfrei bekannt" sei. Ansonsten liege es bei den Bietern, die Verhältnisse nachzuweisen.
Die Offenkundigkeit nach § 291 ZPO (Ausschluss des Beweises bei offenkundigen Tatsachen) habe der BGH zwar in ständiger Rechtsprechung – etwa in Klauselerteilungsverfahren - bejaht, wenn die erkennenden Richterinnen und Richter die Tatsachen aus öffentlich zugänglichen Quellen entnehmen konnten. Das lasse sich jedoch nicht ohne Weiteres auf alle gerichtlichen Verfahren übertragen. Die Besonderheit der Zwangsversteigerung liege darin, dass Entscheidungen über Gebote in kürzester Zeit zu treffen seien. So müsse gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 ZVG einer Zulassung etwa "sofort" widersprochen werden. Mit dieser Eilbedürftigkeit solle zeitnah Klarheit und Sicherheit über die Wirksamkeit der abgegebenen Gebote herrschen. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die Rechtspflegerin hier im Termin erst selbst die Vertretungsverhältnisse hätte recherchieren müssen.
Der "betriebsame" Versteigerungstermin sei daher nicht mit dem Klauselerteilungsverfahren vergleichbar, bei dem sich die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger die notwendige Ruhe nehmen könnten. Dass es für den Abruf im Termin nur wenige Klicks brauche, sei daher unerheblich – die Gesetzeskonzeption stelle lediglich auf das Wissen der Rechtspflege sowie die formelle Beweiskraft der vorliegenden beglaubigten Urkunden ab.
Eine nachgelagerte Überprüfung der Vertretungsverhältnisse scheide daher erst recht aus. Für die rasche Klärung der Rechtslage solle die Zuschlagsentscheidung in der Regel noch im Versteigerungstermin verkündet werden.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BGH
- Beschluss vom 11.06.2026
- V ZB 81/25
Zitiervorschlag
Bieter müssen gesamte Vertretungskette nachweisen. beck-aktuell, 16.07.2026 (abgerufen am: 26.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202186)



