Selbsternannter Menschenrechtsverteidiger hat keine Vertretungsbefugnis

Zitiervorschlag
Selbsternannter Menschenrechtsverteidiger hat keine Vertretungsbefugnis. beck-aktuell, 30.06.2026 (abgerufen am: 30.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200986)
Dem Ingenieur ist zwar redensartlich nichts zu schwör, aber wer andere vor deutschen Sozialgerichten vertreten darf, ist ihm Gesetz genau festgehalten. Und Ingenieure sind nun mal nicht genannt, auch wenn sie sich selber als Menschenrechtsverteidiger bezeichnen.
In einem Prozess vor dem Sozialgericht trat ein Mann als Prozessbevollmächtigter auf. Nach eigenen Angaben ist er Diplom-Ingenieur, gab aber an, er verstehe sich als "verpflichteter Menschenrechtsverteidiger", der aus verfassungsrechtlicher Treuepflicht tätig werde. Bereits im August 2025 wies eine Kammer den Mann in einem Hauptsacheverfahren als Prozessbevollmächtigten zurück. Auch ein Versuch vor dem BVerfG scheiterte.
Dem selbsternannten Menschenrechtsverteidiger hat nun auch das SG Nordhausen eine Absage erteilt (Beschluss vom 02.01.2026 – S 13 AS 1/26 ER). Der Mann sei nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt.
Wer darf andere vor dem Sozialgericht vertreten?
Vor den Sozialgerichten könnten Beteiligte den Rechtsstreit entweder selbst führen oder sich durch einen Anwalt oder einen Rechtslehrer einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, erklärt das SG. Einzelne – in § 73 Abs. 2 SGG aufgeführte – natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, Gewerkschaften sowie Zusammenschlüsse solcher Vereinigungen, aber auch volljährige Familienangehörige könnten ebenfalls als Bevollmächtigte auftreten. Diese Aufzählung sei abschließend, so das Gericht.
Ein selbsternannter Menschenrechtsverteidiger falle nicht unter diesen Personenkreis. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, dass das BVerfG den Mann in seinem Nichtannahmebeschluss im Rubrum aufgeführt habe. Bis zu seiner Zurückweisung sei der Ingenieur als Prozessbevollmächtigter zu führen gewesen und daher auch im Rubrum aufzuführen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- SG Nordhausen
- Beschluss vom 02.01.2026
- S 13 AS 1/26 ER
Zitiervorschlag
Selbsternannter Menschenrechtsverteidiger hat keine Vertretungsbefugnis. beck-aktuell, 30.06.2026 (abgerufen am: 30.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200986)



