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Später Vergleich

Gerichtsgebühren entfallen trotz bereits zugestellten Urteils

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Das Urteil ist bereits zugestellt, aber noch nicht rechtskräftig. Doch dann einigen sich die Parteien – und plötzlich stellt sich die Frage: Führt das zum Wegfall der Gerichtsgebühr? Das LAG Niedersachsen stellt auf den späten Vergleich ab und sagt Ja.

Auch nach einem bereits verkündeten und zugestellten Urteil entfällt die Gerichtsgebühr, wenn die Parteien den Streit vollständig durch Vergleich beenden. Das hat das LAG Niedersachsen entschieden (Beschluss vom 10.04.2026 – 13 Ta 29/26). Maßgeblich sei Satz 1 der Vorbemerkung 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG in Verbindung mit Nr. 8210 KV-GKG: Danach entfalle die Gebühr auch dann, wenn vor dem Vergleich bereits ein streitiges, aber noch nicht rechtskräftiges Urteil ergangen und vollständig zugestellt worden ist.

Das ArbG Lingen hatte der Klage stattgegeben und der Beklagten die Kosten auferlegt. Das vollständig abgefasste Urteil wurde beiden Seiten Ende Juli 2025 zugestellt. Noch am Tag der Zustellung schlug die Beklagte einen Vergleich vor – die Klägerin nahm an. In dem gerichtlich festgestellten Vergleich vereinbarten die Parteien, aus dem Urteil "keinerlei Rechtswirkungen" mehr herzuleiten, und verzichteten auf Rechtsmittel. Trotzdem stellte das Gericht später eine Verfahrensgebühr von 532 Euro in Rechnung. Die Beklagte wehrte sich – schließlich sei das Verfahren durch Vergleich beendet worden.

Die Landeskasse sah das anders: Maßgeblich sei das Urteil, nicht der spätere Vergleich. Das ArbG folgte dem teilweise und halbierte die Gebühr – ließ aber die Beschwerde zu.

Vergleich sticht – bis zur Rechtskraft

Das LAG Niedersachsen strich die Gebühr auf die Beschwerde der Beklagten komplett. Entscheidend war für die 13. Kammer, dass das Verfahren bei Vergleichsschluss noch nicht rechtskräftig beendet gewesen sei. Ein Urteil beende die Anhängigkeit erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft (§ 705 ZPO). Die Vorbemerkung 8 KV-GKG enthalte – anders als andere kostenrechtliche Vorschriften – keine Einschränkung für den Fall eines bereits ergangenen Urteils. Der Gebührenwegfall greife daher auch hier ein. 

Auch systematisch und teleologisch spreche hier alles für die Privilegierung des Vergleichs. Hinter der Vorbemerkung 8 KV-GKG stehe im Arbeitsrecht nicht nur die Entlastung der Gerichte, sondern vor allem die Förderung einvernehmlicher Konfliktlösungen. Der Gesetzgeber bezwecke eine besondere Förderung gütlicher Einigungen, die zur nachhaltigen Befriedung der Arbeitsverhältnisse beitragen sollen. Genau daran knüpfe der Vergleich an: Auch nach einem Urteil könne er weitere Instanzen vermeiden und den Konflikt endgültig befrieden. Dass das erstinstanzliche Gericht bereits entschieden hat, trete dahinter zurück. Die Kammer folgte damit nicht der gegenteiligen Auffassung in Teilen der Literatur und Rechtsprechung, wonach ein Gebührenwegfall bei einem vorausgegangenen streitigen Urteil ausscheidet.