Alleinstehende Frauen müssen künstliche Befruchtung selbst zahlen

Zitiervorschlag
Alleinstehende Frauen müssen künstliche Befruchtung selbst zahlen. beck-aktuell, 28.08.2026 (abgerufen am: 29.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204801)
Während unfruchtbare Ehepaare die Kosten für künstliche Befruchtungen von den Krankenkassen ersetzt verlangen können, stehen alleinstehende Frauen ohne Kostenübernahme da. Das hat laut dem LSG Bayern einen guten und zeitgemäßen Grund.
Mit den Kriterien für die Kostenübernahme von künstlichen Befruchtungen durch die GKV nach § 27a SGB V hat der Gesetzgeber laut dem LSG Bayern seinen Beurteilungsspielraum nicht überspannt. Grund für die Benachteiligung von alleinstehenden Frauen sei gerade die zusätzliche Absicherung des Kindes durch eine Ehegemeinschaft (Urteil vom 12.08.2026 – L 20 KR 62/26).
Eine inzwischen knapp über vierzigjährige Frau fragte bei der Krankenkasse an, ob diese wegen ihrer Unfruchtbarkeit die Kosten für eine künstliche Befruchtung mit einer gespendeten Samenzelle übernehmen würde. Die Krankenkasse lehnte ab, da sie nicht verheiratet sei. Vor dem SG Nürnberg und schließlich vor dem LSG Bayern machte die Frau geltend, dass diese Unterscheidung eine Diskriminierung alleinstehender Frauen bei medizinisch indizierten künstlichen Befruchtungen sei. Doch die Gerichte blieben hart.
Privilegierung von Ehepaaren nicht veraltet
Ein automatischer Verstoß gegen das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG liege in der Regelung nicht, so der 20. Senat. Da Grundrechte nur in den seltensten Fällen soziale (subjektive) Leistungsrechte vermittelten, bestehe auch kein staatliches Gebot, Sozialversicherungsleistungen in einem bestimmten Umfang in den Katalog der GKV mit aufzunehmen. Das liege hier im Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers, dessen Grenzen in diesem Fall nicht überschritten worden seien.
So möge es die klagende Frau für gesellschaftlich überholt halten, dass die Regelung nur verheirateten Paaren die Finanzierung von reproduktionstechnischen Maßnahmen ermögliche – die Differenzierung habe allerdings einen triftigen Grund: Als auf Dauer angelegte Gemeinschaft biete die Ehe nämlich eine besondere Gewähr dafür, dass die "mit einer künstlichen Befruchtung verbundenen Belastungen" gemeinsam bewältigt werden könnten.
Damit solle nicht gesagt sein, dass Kinder bei verheirateten Eltern grundsätzlich besser aufgehoben seien. Entscheidend sei allerdings der rechtliche Rahmen der Ehe, der die Gatten zur gegenseitigen Verantwortung verpflichte. Der Gesetzgeber und im Übrigen auch das BVerfG hätten das bislang zurecht als "rechtlich abgesicherte Grundlage für die gemeinsame Verantwortung gegenüber dem Kind" betrachtet. Entsprechend sehe das Gesetz auch nur die Befruchtung mit der Samenzelle des jeweiligen Ehemannes vor. In diesem Fall trat außerdem hinzu, dass die Frau das in § 27a Abs. 3 S. 1 SGB V vorgesehene Höchstalter von 30 Jahren überschritten hatte.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LSG Bayern
- Urteil vom 12.08.2026
- L 20 KR 62/26
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Alleinstehende Frauen müssen künstliche Befruchtung selbst zahlen. beck-aktuell, 28.08.2026 (abgerufen am: 29.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/204801)



