Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Nachbarrecht

Sechs Meter hohe Bambushecke darf bleiben

Heckenschnitt
Auch den BGH beschäftigte die Hecke schon. © by-studio / Adobe Stock

Eine sechs Meter hohe Bambushecke sorgt in Hessen seit Jahren für Zwist. Das OLG Frankfurt a.M. hat nun entschieden: Wer den Grenzabstand wahrt, muss nicht zurückschneiden. Eine erdrückende Wirkung verneinten die Richter nach einer Ortsbesichtigung.

Ein Grundstückseigentümer muss eine sechs bis sieben Meter hohe Bambushecke an seiner Grundstücksgrenze hinnehmen. Das hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden und damit die Klage eines Mannes vollständig abgewiesen (Urteil vom 01.07.2026 – 17 U 132/22).

Bereits im März 2025 hatte der BGH in derselben Sache klargestellt, dass das hessische Nachbarrecht für Hecken, die den Grenzabstand einhalten, keine Höhenbegrenzung vorsieht. Den konkreten Fall verwies er allerdings wegen eines Verfahrensfehlers zurück an das OLG.

Die Nachbarn streiten seit Jahren über die Bambuspflanzen vom Typ Phyllostachys, die die Frau 2018 entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze angepflanzt hatte. Dort befindet sich seit den 1960er Jahren eine Aufschüttung, abgestützt durch eine 28 Meter lange Mauer aus Betonprofilen. Der Mann verlangte den Rückschnitt auf drei Meter, hilfsweise eine Wuchsobergrenze. Das LG Frankfurt a.M. hatte ihm zunächst recht gegeben und die Frau zum Rückschnitt auf drei Meter verurteilt.

Bambus als Hecke anerkannt

Das OLG hat die Klage nach erneuter Beweisaufnahme nun vollständig abgewiesen. Der 17. Zivilsenat stufte – wie bereits der BGH – den Bambus als Hecke im Sinne des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes ein: Trotz teilweiser Verkahlung im unteren Bereich liege der heckentypische Dichtschluss vor. Ein vermessungstechnischer Sachverständiger habe bestätigt, dass der vorgeschriebene Grenzabstand von 0,75 Metern bei einer Wuchshöhe von über zwei Metern eingehalten sei. Eine Höhenbegrenzung sei dem hessischen Nachbarrecht für Pflanzen, die diesen Abstand wahrten, nicht zu entnehmen, so der Senat.

Hecke wirkt nicht "wandartig"

Auch aus dem Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergebe sich kein Anspruch auf Rückschnitt. Dieses greife nur, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheine, konkretisierte der Senat. Bei einer Ortsbesichtigung habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Bambushecke keine "erdrückende Wirkung" entfalte und kein Gefühl des "Eingemauertseins" erzeuge.

Das große Grundstück des Mannes mit eigenständiger Bepflanzung und einem großzügigen Wohnhaus wirke auch weiterhin als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik. Der Bambus entfalte weder garten- noch hausseitig eine wandartige Wirkung. Die eingeschränkten Lichtverhältnisse seien maßgeblich durch die Nordseiten- und Waldrandlage sowie die grenznahe Bebauung auf dem Grundstück des Mannes selbst bedingt.