Zeugen Jehovas mit Teilerfolg vor dem BGH

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Zeugen Jehovas mit Teilerfolg vor dem BGH. beck-aktuell, 26.06.2026 (abgerufen am: 26.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200841)
Bilder, Todesurteile und Abschiedsbriefe aus der NS-Zeit: Die Zeugen Jehovas streiten mit der Bundesrepublik um ein umfangreiches Familienarchiv. In Karlsruhe erreichten sie, dass das OLG Köln sich noch einmal mit dem Fall beschäftigen muss.
Der jahrelange Rechtsstreit zwischen den Zeugen Jehovas und dem deutschen Staat um ein umfangreiches Familienarchiv aus der NS-Zeit geht in die nächste Runde. Der BGH hob ein Urteil des OLG Köln auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück (Urteil vom 26. Juni 2026, Az. V ZR 92/25). Die Glaubensgemeinschaft war in Revision gegangen.
Das Kölner OLG muss sich daher noch einmal mit der Frage beschäftigen, ob das einzigartige Archiv der Familie Kusserow aus Bad Lippspringe in Nordrhein-Westfalen eigentlich den Zeugen Jehovas zusteht. Derzeit liegt es im Militärhistorischen Museum der Bundeswehr in Dresden.
Die älteste Tochter, Annemarie Kusserow, hatte die Verfolgung ihrer 13-köpfigen Familie als Zeugen Jehovas von der Machtübernahme der Nationalsozialisten bis zu ihrer eigenen Verhaftung im Oktober 1944 in Bildern, Briefen, Haftbefehlen und Todesurteilen festgehalten. Nach ihrem Tod im Jahr 2005 verkaufte einer ihrer Brüder das Archiv an die Bundesrepublik.
In Wahrheit hatte Kusserow ihr Erbe aber den Zeugen Jehovas überlassen. Diese fordern vor Gericht vom Bund die Herausgabe des Archivs, hatten damit bisher aber keinen Erfolg. Zuletzt hatte das OLG Köln entschieden, dass die Zeugen Jehovas den Kusserow-Bruder als Besitzer des Archivs geduldet hätten. Das OLG hatte die Klage auf dieser Grundlage abgewiesen.
Gutglaubenserwerb durch Bundesregierung fraglich
Die Bewertung hielt der Prüfung des BGH nun nicht Stand. Auf Grundlage der bisherigen Feststellungen könne nicht angenommen werden, dass die Bundesregierung das Archiv gemäß § 932 BGB gutgläubig erworben habe, entschied der fünfte Zivilsenat. Das Gericht habe einem möglichen Ausschluss des Gutglaubenserwerbs wegen Abhandenkommen der Dokumente gemäß § 935 Abs. 1 S. 1 BGB nicht ausreichend Rechnung getragen.
Zwar ende die Wirkung des Abhandenkommens, sobald der Eigentümer die Sache wieder in Besitz nimmt. Die Feststellungen des OLG reichten jedoch nicht aus, um anzunehmen, dass die Zeugen Jehovas wieder mittelbaren Besitz im Sinne von § 868 BGB an den Dokumenten erlangt hätten. Das OLG Köln habe lediglich festgestellt, dass die Zeugen Jehovas geduldet hätten, dass der Bruder der Erblasserin die Unterlagen bei sich aufbewahrte. Dieses Dulden genüge jedoch nicht, um ein Besitzmittlungsverhältnis zu begründen. Auch einen Leihvertrag zwischen dem Kläger und dem Bruder der Erblasserin habe das OLG Köln nicht festgestellt.
Senat hatte für Einigung geworben
Ein Herausgabeanspruch der Zeugen Jehovas könne damit nicht so einfach ausgeschlossen werden. Es seien weitere Feststellungen erforderlich. Bei der Verhandlung im März hatte der Senat für eine Einigung der Parteien geworben.
Trotz eines ausführlichen Vergleichsangebots der Zeugen Jehovas sei es zu keiner Einigung gekommen, sagte ein Sprecher der Gemeinschaft nach der Verkündung. Anders als es auch das Gericht gewünscht habe, werde sich das Verfahren nun weiter in die Länge ziehen. Man sei aber weiter zuversichtlich, dass am Ende dem letzten Willen von Annemarie Kusserow Rechnung getragen werde.
Zeugen Jehovas hatten es zur NS-Zeit abgelehnt, den Hitlergruß zu zeigen oder ihre Kinder in die Hitlerjugend zu schicken. Viele verweigerten den Wehrdienst. Ab 1933 wurden sie von den Nazis verfolgt. Tausende wurden verschleppt, inhaftiert und gefoltert. Mindestens 1.700 verloren ihr Leben. Am Mittwoch wurde in Berlin ein Mahnmal eingeweiht, dass an die Verfolgung und den Widerstand der Zeugen Jehovas erinnern soll.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- mit Material der dpa
- BGH
- Urteil vom 26.06.2026
- V ZR 92/25
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Zeugen Jehovas mit Teilerfolg vor dem BGH. beck-aktuell, 26.06.2026 (abgerufen am: 26.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200841)



