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BGH stellt Steuerberater von Haftung frei

Das Geld ist weg, doch der Treuhänder haftet nicht

Geldscheine an einer Wäscheleine aufgehängt.
Geldwäsche (Symbolbild) © CR Haramis-Kalfar / stock.adobe.com

Eine Million Euro für Nitrilhandschuhe verschwand im Corona-Geschäftschaos – und auch eine treuhänderisch fungierende Steuerberatungsgesellschaft hing mit drin. Das geschädigte Unternehmen kann sich an ihr aber nicht schadlos halten, sagt der BGH.

Der BGH hat eine Steuerberatungsgesellschaft von Schadensersatzansprüchen eines Unternehmens freigestellt, das im Sommer 2020 eine Million Euro als Anzahlung für Nitrilhandschuhe verloren hatte. Der XI. Zivilsenat entschied, dass die Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GWG) keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB seien. Und sofern § 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) Schutzgesetzcharakter haben sollte, reiche dessen Schutzwirkung jedenfalls nicht weiter als die des GwG (Urteil vom 21.04.2026 – XI ZR 232/23).

Die Klägerin hatte mitten in der Pandemie mit einer Firma einen Vertrag über die Lieferung von Einmalhandschuhen geschlossen. Die Zahlungen sollten über eine Hamburger Steuerberatungsgesellschaft als Treuhänderin laufen. Noch bevor der Vertrag endgültig unterschrieben war, überwies die Käuferin bereits 1 Mio. Euro auf das vorgesehene Treuhandkonto.

Der später geschlossene Treuhandvertrag sah ausdrücklich vor, dass die Steuerberatungsgesellschaft diesen Betrag "immediately" (zu deutsch: umgehend) an ein von der Verkäuferin benanntes Konto weiterleiten sollte. Auf Weisung der Verkäuferin überwies die Beklagte das Geld daraufhin an das Konto einer ausländischen Gesellschaft. Die Lieferung platzte, das Geld blieb verschwunden, über das Vermögen der Verkäuferin wurde später in Österreich das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das LG hatte die Klage des geprellten Unternehmens zunächst vollständig abgewiesen, das OLG Hamburg ihm dagegen mehr als 670.000 Euro Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 10 ZAG zugesprochen. Die Steuerberatungsgesellschaft habe unerlaubt Zahlungsdienste erbracht und dabei gegen geldwäscherechtliche Pflichten verstoßen.

GwG schützt das Finanzsystem – nicht Anleger

Der BGH hob das Berufungsurteil nun auf. Dabei ließ der Senat ausdrücklich offen, ob § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG überhaupt ein Schutzgesetz sei. Entscheidend sei etwas anderes: Der geltend gemachte Schaden falle nicht in den sachlichen Schutzbereich der Norm. Im Schaden der Käuferin habe sich gerade nicht die Gefahr verwirklicht, vor der die Norm schützen solle.

Zwar solle das ZAG auch die Einhaltung geldwäscherechtlicher Anforderungen sicherstellen. Daraus folge aber kein Individualschutz zugunsten einzelner Kundinnen und Kunden. Das GwG diene weiterhin allein dem Schutz des Finanzsystems und der Bekämpfung von Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung – nicht dem Schutz einzelner Anleger oder Vertragspartnerinnen vor Vermögensverlusten.

Der XI. Zivilsenat knüpfte damit an seine ältere Rechtsprechung aus dem Jahr 2008 an und bestätigte sie ausdrücklich für die heutige Fassung des GwG. Weder spätere Gesetzesänderungen noch die europäische Geldwäscherichtlinie hätten daran etwas geändert.

Keine Pflicht zum Warnhinweis

Auch vertragliche Ansprüche des Unternehmens verneinte der BGH. Die Treuhänderin habe exakt das getan, was der Vertrag vorgesehen habe: die sofortige Weiterleitung der Anzahlung auf ein von der Verkäuferin benanntes Konto. Eine Pflicht, vor der Überweisung nochmals Rücksprache zu halten oder die Empfängerin näher zu überprüfen, habe nicht bestanden.

Besonders deutlich formulierte der Senat beim Risiko der Vorleistung: Dass der Vertragspartner insolvent werden könne, sei der unternehmerisch tätigen Käuferin bekannt gewesen. Dieses Risiko habe sie mit Abschluss des Treuhandvertrags übernommen.