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Unzulässige Berichterstattung

Abgedruckte Richtigstellung hebelt Pressefreiheit aus

Vollzeit mit der Brechstange?

Mit einem später richtiggestellten grammatikalischen Missgeschick nannte die "taz" Rechtsextreme in einem Atemzug mit Rechtsanwalt Markus Haintz. Diese Passage könnte sich nun nachträglich als rechtswidrig herausstellen – gerade, weil sie mitsamt Entschuldigung korrigiert wurde und gar nicht so gemeint war.

In der Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen kommt der Meinungs- und Pressefreiheit eines Presseorgans weniger Gewicht zu, wenn die ehrenrührige Meinungsäußerung so gar nicht gemeint war. Eine nachträgliche Richtigstellung ist als Umstand des Einzelfalls insoweit in die Abwägung einzustellen und kann eine für sich genommen zulässige Meinungsäußerung somit unzulässig machen (Urteil vom 28.04.2026 – VI ZR 113/25).

Im April 2023 schrieb die "taz" über eine Demonstration in Hamburg, die wohl von rechten Kreisen initiiert wurde. Rund 300 Menschen hätten sich unter dem Motto "Es reicht!" versammelt, um gegen Preissteigerungen zu demonstrieren. Dabei marschierten – so der Text im Original – "viele Rechtsextreme mit, darunter der NPD-Kader Torben Klebe und Markus Haintz, prominenter Anwalt von Querdenkenden".

Wegen dieser Formulierung ließ der betroffene Rechtsanwalt zunächst über eine andere Kanzlei abmahnen. Die Redaktion kam der Unterlassungsaufforderung nach und korrigierte die Passage grammatikalisch, wobei sie auch eine "Richtigstellung" in den Artikel aufnahm: "In einer früheren Version dieses Textes fand sich eine missverständliche Formulierung, die man so lesen konnte, als würden wir Markus Haintz ebenfalls zu den Rechtsextremen zählen. Wir haben die Stelle vereindeutigt und bedauern den Irrtum. Die Redaktion" 

Vor den Zivilgerichten wurde in der Folge über die für die Abmahnung geltend gemachten Anwaltskosten von 937,66 Euro verhandelt. Das AG Kreuzberg gab der Schadensersatzklage zunächst statt, das LG Berlin II wies die Klage im Berufungsverfahren hingegen ab: Die Stelle sei eine zulässige Meinungsäußerung gewesen, die der Anwalt im Kontext der Berichterstattung habe hinnehmen müssen. Auf die Revision des Betroffenen hob der BGH nun auf. Das Berufungsgericht habe ein wichtiges Detail vergessen.

Einstufung als rechtsextrem ist Meinungsäußerung

Wie in allen Fällen vermeintlich unzulässiger Wortberichterstattung sei auch hier zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Meinungs- und Pressefreiheit des Presseorgans abzuwägen. Die Bezeichnung als "Rechtsextremer" falle für sich genommen in den Bereich der Meinungsäußerungen, da hier vor allem eigene Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person gezogen würden.

Eine unzulässige Schmähkritik liege darin noch nicht. Zwar betreffe die Aussage die soziale Anerkennung sowie die Berufsehre des Anwalts in hohem Maße, der inhaltliche Schwerpunkt des Artikels kontextualisiere das allerdings hinreichend. Der Bericht habe unter anderem misslungene Verbündungsversuche mit dem linken Lager thematisiert, wodurch die Nennung der aufmarschierten "Rechtsextremen" durchaus Sachbezug habe. 

Richtigstellung als Zünglein an der Waage

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen seien sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Dazu gehörten etwa Inhalt, Form, Anlass, Wirkung sowie die Person des sich Äußernden oder der Verbreitungsgrad der Äußerung. Auch die Unterscheidung nach Privat- und Sozialsphäre spiele dabei eine größere Rolle. 

Zu Unrecht habe es das LG hier dabei belassen, nur auf die Tatsachengrundlage der Behauptung abzustellen. Es hatte argumentiert, dass die Meinungsäußerung keine aus der Luft gegriffene Wertung und damit zulässig sei. Ein weiterer – vielmehr entscheidender – Umstand sei allerdings nicht in die Abwägung eingeflossen, bemängelt der BGH: Die Richtigstellung.

Unter anderem sei es die Richtigstellung, die in diesem Fall daran zweifeln lasse, ob die Aussage überhaupt in dem Sinne gemeint war. So sei es durchaus denkbar, dass die "taz" auch mit der ursprünglichen Formulierung eigentlich aussagen wollte, Haintz sei lediglich neben Rechtsextremen aufgetreten. Die Konstellation sei mit einem Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB vergleichbar, wobei eine Erklärung vom Verkehr zwar auf die eine Weise verstanden werden könne, vom Erklärenden so aber gar nicht gemeint sei. 

Wortberichte würden zwar so in die Abwägung eingestellt, wie sie von einem verständigen Durchschnittsleser verstanden würden, der "Erklärungsirrtum" müsse auf Ebene er Abwägung aber berücksichtigt werden. Denn eine Äußerung, die gar nicht Teil der öffentlichen Debatte sein sollte, genieße nicht den gleichen Schutz der Meinungsfreiheit wie eine Aussage, die eindeutig als Diskursbeitrag gemeint sei. Vor diesem Hintergrund könne die Abwägung mit der Meinungs- und Pressefreiheit hier also auch anders ausfallen, sodass die Sache an das Berufungsgericht zurück zu verweisen sei. 

Beim LG müsse man sich nun damit befassen, inwieweit hier wirklich ein solcher "Erklärungsirrtum" vorgelegen habe. Im Übrigen müsse auch geklärt werden, ob es für Haintz als Rechtsanwalt überhaupt kostenrechtlich zweckmäßig war, wiederum einen anderen Rechtsanwalt einzuschalten.