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Geburtstag bleibt privat

Zweite Wendung im Verfahren um Helene Fischers Tochter

Helene Fischer mit einem Mikrofon bei einem Konzert.
Helene Fischer bei einem Auftritt © AAPimages/Bieber

Darf die Öffentlichkeit das Geburtsdatum von Helene Fischers Tochter wissen? Was das KG zuletzt im Eilverfahren verneinte, bejahte das LG Berlin II im Hauptsacheverfahren überraschend. Nun korrigiert das KG – gewissermaßen ein zweites Mal.

Kinder von Prominenten stehen zwar durchaus etwas mehr in der Öffentlichkeit, das rechtfertigt nach einer Entscheidung des KG allerdings noch nicht die Veröffentlichung des Geburtsdatums. Mit dem besonderen Status der Kinder gingen auch "besondere Gefahren" einher (Urteil vom 22.01.2026 – 10 U 71/25).

In diversen Berichten über die Hochzeit von Schlagerstar Helene Fischer nannte die Bild-Zeitung auch das Geburtsdatum der ersten gemeinsamen Tochter des Brautpaares. Das LG Berlin II hatte diese Berichterstattung im Hauptsacheverfahren zugelassen, obwohl es im vorangegangenen Verfügungsverfahren unter anderem Vorsitz noch anders entschieden hatte. Das zentrale Argument: Die Öffentlichkeit habe ein besonderes Interesse an dem Geburtsdatum, und zwar wegen der Leitbild- und Kontrastfunktion Fischers insbesondere im Kontext der zeitnah folgenden Hochzeit. Die Berichte beträfen das Persönlichkeitsrecht der Tochter hingegen nur "in einem Randbereich". Ihr Aufwachsen sei dadurch nicht ersichtlich gefährdet. 

Mit der Berufung zum KG wiederholten die Eltern nun ihre Sorge, dass ein öffentlich bekanntes Geburtsdatum gewisse Avancen von Fans begünstigen würde. Konkret befürchte man ungebetene Besuche oder Geschenksendungen, die letztlich in die Privatsphäre der Tochter bzw. der Familie eingreifen würden. Das KG ließ dieses Vorbringen nun gelten und wiederholte letztlich das, was in der Berufung gegen das Eilverfahren eigentlich schon beschlossene Sache gewesen war: Enthusiastische Fans sind Gefahr genug.

KG bestätigt sich selbst

Der Senat habe die Berufung gegen die einstweilige Unterlassungsverfügung im Juli 2024 zurückgewiesen, da die Berichterstattung das Kind rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. An dieser Auffassung halte es nun im Hauptsacheverfahren fest - entgegen dem vorinstanzlichen LG Berlin II.

Zwar betreffe das Geburtsdatum in der Tat nicht die Privat- sondern lediglich die Sozialsphäre. Doch auch in diesem Falle müsse die Betroffenheit des Rechtsguts mit dem öffentlichen Informationsinteresse abgewogen werden. Tendenziell werde dem Informationsinteresse zwar ein größeres Gewicht zuerkannt, der Minderjährigenschutz verschiebe die Abwägung allerdings in die andere Richtung: Es sei anerkannt, das Kinder eines besonderen Schutzes bedürfen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten. Vor dem Interesse der Medien und ihren Nutzern – so der Senat – müssten Kinder stärker geschützt werden als Erwachsene, verstärkt durch das Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 S. 2 GG

Zurecht werde nun befürchtet, dass Fans ihre "besonderen Gefühle" für die sehr prominente Mutter auf das Kind übertragen könnten. Die daraus resultierende Gefahr dürfe nicht unterschätzt werden. Ungewollte Besuche und Geschenke zum Geburtstag seien gerade Ausdruck dieser Gefahr und jedenfalls nicht auszuschließen. Dass es zu solchen Vorkommnissen tatsächlich noch nicht gekommen sei, sei unerheblich. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts liege bereits in der Veröffentlichung einer Information, aufgrund derer dem Kind später "nicht unbefangen begegnet" werde bzw. durch die es "speziellen Verhaltenserwartungen" ausgesetzt werde. 

Das Informationsinteresse unterliege im Vergleich. Dass die Hochzeit bewusst so gelegt worden sei, dass sie vor die Geburt der gemeinsamen Tochter falle, könne auch ohne Angabe des konkreten Datums berichtet werden. Die Nennung des Datums sei somit im Einzelfall schon unverhältnismäßig, auch ohne dass die vom BGH in einer vergangenen Entscheidung angeführten schwerwiegenden Konsequenzen wie Prangerwirkung, soziale Ausgrenzung oder Stigmatisierung drohen (Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 261/10).

Der 10. Zivilsenat ergänzte, dass das Geburtsdatum zwar auch im Alltag zur Identifikation benutzt werde – etwa in Kindergarten und Schule sowie beispielsweise bei Bewerbungen. Das bedeute aber noch nicht, dass die Information mit einer breiten Öffentlichkeit geteilt werde. Die Information möge der Identifikation dienen, sie sei aber noch nicht öffentlich zugänglich. Das gelte hier insbesondere, da die inzwischen Vierjährige ihre Informationen schon aufgrund ihres Alters nicht preisgeben würde (bzw. könnte). 

Das Argument, die Tochter sei aufgrund der Prominenz ihrer Tochter „schicksalhaft“ einer größeren Öffentlichkeit ausgesetzt, wies der Senat zurück. Das allein begründe noch kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse am konkreten Datum.