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Fluggastentschädigung

Merlot ja, Kräuterschnaps nein

Auf einer Holztheke stehen ein Glas Schnaps und ein Glas Wein, im Hintergrund ist unscharf eine Weinflasche zu sehen.
Die Fluggastentschädigung kann auch Kosten für Alkohol umfassen. © SOMKID / Adobe Stock

Was genau die FluggastVO meint, wenn sie verprellten Fluggästen "Erfrischungen" zugesteht, hat nun das AG Köln konkretisiert. Während Wein und Bier durchaus noch als Verpflegung gelten, liegt die Grenze bei Hochprozentigem.

Bei absehbaren Verspätungen von mehr als drei Stunden verpflichtet die FluggastVO Airlines dazu, ihren Fluggästen Betreuungsleistungen "in Form von Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anzubieten. Fehlt es an einem solchen Angebot und bedienen sich die Fluggäste ersatzweise selbst, können sie die entstandenen Kosten als Schadensersatz nach dem BGB geltend machen. Ersatzfähig, so ein Urteil des AG Köln, sind dabei auch Kosten für alkoholische Getränke, sofern diese einen angemessenen Umfang nicht überschreiten. Hochprozentigerer Alkohol – etwa Kräuterschnaps – komme dafür jedoch von vornherein nicht in Betracht (Urteil vom 07.05.2025 – 164 C 1107/24).

Nachdem ihr Flug annulliert wurde, nahm sich eine Familie ein Hotel in der Nähe und buchte Ersatzflüge. Diese Kosten übernahm die Airline inklusive Transfer und Verpflegung, zog dabei allerdings genossene alkoholische Getränke ab. Das und eine Ausgleichszahlung von je 250 Euro haben die Parteien nun erfolgreich vor dem AG Köln erstritten. Nur in Sachen Alkohol musste ein kleiner Abstrich gemacht werden.

Strichliste statt IT-System

Bei kurzfristig und ersatzlos annullierten Flügen von bis zu 1.500 km Strecke stehen Fluggästen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art 7 Abs. 1 lit. a FluggastVO Ausgleichszahlungen von pauschal 250 Euro pro Person zu. Die betroffene Airline hatte nun geltend gemacht, dass am Morgen des Abflugtermins IT-Systeme ausgefallen waren und die Ausgleichzahlung daher aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" (Art. 5 Abs. 3 FluggastVO) entfielen. Das ließ das AG indes nicht gelten. 

Die Airline habe schon nicht dargelegt, inwiefern der IT-Ausfall wirklich kausal für die Annullierung gewesen sei. Die Klägerinnen und Kläger hingegen hätten vorgetragen, dass andere Fluggesellschaften damit durchaus umgehen könnten – etwa durch Abfertigung der Fluggäste durch Abhaken auf ausgedruckten Checklisten. Die betroffene Airline habe nicht erklärt, inwiefern ein solches Vorgehen hier nicht möglich gewesen sei. 

Auch hätten zahlreiche andere Flüge zum gleichen Ziel weiterhin stattgefunden. Weshalb eine Umbuchung nicht habe stattfinden können, sei ebenso unklar. Zwar habe die Fluggesellschaft erklärt, dass 163 Flüge annulliert und 469 andere Flüge verspätet hätten stattfinden können. Warum aber gerade der hier geltend gemachte Flug ersatzlos habe annulliert werden müssen, bleibe trotzdem unklar. Abgesehen davon habe sich der Ausfall bereits am Morgen ereignet und sei im Lauf des Tages wieder behoben worden. Der Ausgleichszahlung habe daher nichts im Wege gestanden.

Getränke als ersatzfähiger Schaden

Entgegen der Auffassung der Airline seien auch die von den Fluggästen in der Zwischenzeit konsumierten alkoholischen Getränke zu ersetzen. Bei absehbaren Verspätungen von mehr als drei Stunden sei die Airline verpflichtet, "Betreuungsleistungen in Form von Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anzubieten (Artt. 6 Abs. 1 UAbs 1 lit. b, UAbs 2 lit. i, 9 Abs. 1 lit. a FluggastVO). 

Unterbleibe ein solches Angebot, könnten Fluggäste im Weg des Schadensersatzes auch Kosten für Erfrischungen ersetzt verlangen, die sie sich ersatzweise selbst verschafft hatten. Die Fluggäste müssten dabei keine Frist zur Nacherfüllung setzen, da es ausdrücklich gerade Aufgabe der Airline sei, die Erfrischungen von sich aus anzubieten. Das hohe Schutzniveau der FluggastVO würde an dieser Stelle leerlaufen, müssten Fluggäste von der Airline die Betreuungsleistungen erst verlangen.

Auch Wein und Bier sind Erfrischungen

Damit seien die Kosten für diverse alkoholische Getränke als Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig, die die Fluggäste über zwei Tage hinweg genossen hatten. Darunter Merlot, Toceno pivo und Radler. Zur anzubietenden Verpflegung gehöre nämlich auch eine gewisse Flüssigkeitszufuhr, die durchaus durch alkoholische Getränke bewerkstelligt werden könne. Denn bei geringem Alkoholgehalt und maßvollem Konsum – so das AG - mache sich die entwässernde Wirkung des Alkohols nicht bemerkbar. 

Aus eben diesem Grund seien hochprozentige Rausch- und Genussmittel nicht ersatzfähig. So sei der Genuss eines Kräuterschnapses auch im Hinblick auf die Wartezeit hier weder notwendig noch angemessen gewesen und insoweit auch nicht mit alkoholfreien Getränken vergleichbar. Auf dem entrichteten Preis von 14 Euro müsse der Kläger bei dieser Abgrenzung nun sitzen bleiben, zumal zwei seiner Mitreisenden Kinder gewesen seien.