Zweiter Schaden mindert ersten Schadensersatz nicht

Zitiervorschlag
Zweiter Schaden mindert ersten Schadensersatz nicht. beck-aktuell, 20.04.2026 (abgerufen am: 21.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196596)
Nach der Regulierung eines Verkehrsunfalls verweigert der Schädiger eines vorherigen Vorfalls die Zahlung nach fiktiver Abrechnung: Der Schaden sei damit schon ausreichend abgegolten. Der BGH sah das nun anders und mahnte, die beiden Fälle unabhängig voneinander zu bewerten.
Das weitere Schicksal einer beschädigten Sache ist für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens unerheblich, so der BGH. Die Regulierung eines späteren Schadens anhand eines neuen, geringer ausfallenden Gutachtens betreffe den Ersatz eines Altschadens somit nicht (Urteil vom 31.03.2026 – VI ZR 100/25).
Erst fiel ein Garagentor auf ein Fahrzeug herab, wenige Monate später wurde das unreparierte Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall erneut beschädigt. Im ersten Fall bescheinigte ein Sachverständigengutachten noch einen Wiederbeschaffungswert von 2.900 Euro sowie einen Restwert von 685 Euro. Der Schädiger regulierte vorgerichtlich 685 Euro – den Rest fochten die Parteien seither vor den Zivilgerichten aus.
Die Haftpflichtversicherung im zweiten Fall hatte aufgrund eines Gutachtens reguliert, das nach dem Unfall nur noch einen Wiederbeschaffungswert von 2.100 Euro auswies. Die Klägerin erhielt daher von der Versicherung 1.900 Euro, ein Restwertkäufer nahm ihr das Fahrzeug für 200 Euro ab. Nun weigerte sich der Schädiger des Garagentorvorfalls, den fiktiven Schadensersatz anhand des ersten Gutachtens zu zahlen. Würde er die ausstehende Differenz von 1.355 Euro aus dem ersten Gutachten (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwert und vorgerichtlicher Zahlung) bezahlen, wäre die klagende Fahrzeughalterin hier über Gebühr bereichert.
Das sahen auch die Stuttgarter Zivilgerichte so: Durch die Regulierung des späteren Verkehrsunfalls habe die Geschädigte einen Restwert von insgesamt 2.100 Euro realisiert. Würde sie nun – zusätzlich zu der vorgerichtlichen Zahlung des Schädigers – noch 1.355 Euro bekommen, hätte sie insgesamt 4.315 Euro für das Fahrzeug erhalten. Das sei ein Verstoß gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Auf die Revision der Klägerin schaffte der BGH nun etwas mehr Klarheit: Der Garagentorvorfall müsse unabhängig von dem späteren Unfall behandelt werden.
Unfall ist schadensrechtlich unabhängig
Zurecht seien die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass sich eine fiktive Ersatzbeschaffung nach dem gutachterlich festgestellten Wiederbeschaffungsaufwand bemesse. Entscheide sich der Geschädigte für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, sei daher die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs vom Schädiger zu ersetzen.
Zwar seien auch tatsächlich erzielte Mehrerlöse zu berücksichtigen, die über den gutachterlich festgestellten Werten lägen. Dass sie durch die versicherungsseitige Regulierung bzw. den Restwertverkauf insgesamt 2.100 Euro erhielt, bedeute nicht, dass sich der Restwert in dieser Höhe realisiert habe. Er sei somit auch nicht in dieser Höhe bei der Regulierung des ersten Falls in Ansatz zu bringen.
Der Senat stellte fest, dass es für den Schadensersatz unerheblich sein muss, ob ein Fahrzeug später noch einmal beschädigt wird. Bei der fiktiven Abrechnung spiele das "spätere Schicksal" des Fahrzeugs keine Rolle.
Bereicherungsverbot greift nicht in ersten Schadensfall zurück
Auch müsse die Geschädigte sich die erlangten 2.100 Euro nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Nach dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot dürfe sie zwar in der Tat nicht besser stehen als sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem herabgefallenen Garagentor und dem späteren Unfallereignis bzw. dessen Regulierung bestehe aber auch gar nicht. Somit habe sie aus Perspektive des ersten Falls nicht an dem Schadensereignis "verdient".
Der Senat räumte ein, dass die Differenz zwischen dem ersten und zweiten Gutachten durchaus "auffällig" sei. Ohne Weiteres folgten daraus jedoch noch keine tragfähigen Schlüsse zum Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Differenz könne sich etwa dadurch erklären lassen, dass sie im ersten oder zweiten Fall jeweils zu niedrig oder zu hoch angesetzt worden sei. Eine zu hoch ausgefallene Zahlung des Haftpflichtversicherers wirke sich aber keinesfalls auf den Schadensersatzanspruch des ersten Falles aus. "Verdient" habe die Klägerin dann höchstens an der späteren Unfallregulierung, nicht jedoch an der Schadensersatzzahlung des Garagentorverantwortlichen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- BGH
- Urteil vom 31.03.2026
- VI ZR 100/25
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Zweiter Schaden mindert ersten Schadensersatz nicht. beck-aktuell, 20.04.2026 (abgerufen am: 21.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196596)



