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BGH zur Rückkehrpflicht für Uber-Wagen

Fall abgeschlossen, Ausgang offen

Ein Mann bestellt ein Mietauto auf seinem Handy
Der Kampf von Uber und Co. geht weiter © Adobe Stock / Rymden

Der BGH hat keine hinreichenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rückkehrpflicht für Uber-Fahrzeuge. Warum eine über 30 Jahre alte BVerfG-Entscheidung damit maßgeblich bleibt, Uber und seine Partnerunternehmen aber trotzdem weiter hoffen dürfen, erklärt Philip Weyand.

Es bleibt dabei: Ein Uber-Fahrzeug darf nicht ohne Weiteres Personen im Fließverkehr aufnehmen und muss grundsätzlich nach Absetzen des Fahrgastes unverzüglich zur Betriebsstätte zurückfahren, sofern kein ordnungsgemäßer Folgeauftrag vorliegt. Das hat der BGH mit seiner Entscheidung zur Rückkehrpflicht vom Mittwoch bestätigt (Urteil vom 03.06.2026 – I ZR 123/25). Bereits neun (9 !) Minuten Verweildauer bedeuten demnach – ohne hinzutretende Sonderumstände – eine sanktionsfähige Rechtsverletzung.

Eine mit Spannung erwartete Prüfung dieser Rückkehrpflicht anhand neuer Leitplanken des EuGH im Lichte der Niederlassungsfreiheit hat der Senat aber nicht vorgenommen. Dies wohl ausschließlich aus Gründen der hiesigen prozessualen Konstellation, die in Zukunft durchaus anders gelagert sein kann. Daher ist der Streit um die regulatorischen Grundlagen des Wettbewerbs von Uber & Co. mit dem Taxigewerbe wohl nicht final entschieden.

Ein Streit mit grundlegender Bedeutung

Der tatsächliche Sachverhalt mutet zunächst banal an: Ein Uber-Fahrer setzte einen Fahrgast in der Innenstadt von Köln um 10:10 Uhr ab und parkte. Irgendwann zwischen 10:13 Uhr und 10:15 Uhr wurde diesem Fahrer über die Uber-App eine neue Bestellung zugeteilt, die sofort wieder storniert wurde. Um 10:22 Uhr meldete sich der weiterhin an Ort und Stelle parkende Fahrer von der Vermittlungs-App ab. Ob in dieser Verweildauer von sieben bis neun Minuten ein – auch wettbewerbsrechtlich relevanter – Gesetzesverstoß liegt, ist der Aufhänger des Verfahrens.

Klägerin in dem Verfahren war eine Kölner Taxigenossenschaft, die einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machte. Inhaltlich ging es aber nur am Rande um die Einordnung der kurzen Verweildauer des Uber-Fahrzeugs. Vielmehr beanstandete nun das Uber-Partnerunternehmen als Beklagte die unions- und verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) niedergelegten Rückkehrpflicht. Damit stand (mal wieder) der Grundpfeiler zum Schutz des Taxenverkehrs auf dem Spiel.

Die Rückkehrpflicht für Uber & Co., nicht aber für Taxen

Das deutsche Personenbeförderungsrecht trennt nämlich seit jeher die Behandlung des Taxiverkehrs und des sonstigen Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen zur Personenbeförderung. Ziel dieser Trennung ist das Vorhalten und der Schutz einer preisgebundenen und durch Kontrahierungszwang auch allgemein belastbaren Mobilitätsoption für die Allgemeinheit, welche der Taxenverkehr abdeckt.  

Mittel zum Ziel ist insbesondere die Rückkehrpflicht für Mietwagen-Beförderungen. § 48 Abs. 4 S. 2, 3 PBefG regelt daher für den Verkehr mit Mietwagen (nicht: Taxen), dem auch die Geschäftsmodelle von Uber und Wettbewerbern unterfallen:

Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Ist eine ordnungsgemäß bestellte Fahrt beendet, muss die Fahrerin oder der Fahrer also unverzüglich ohne Fahrgast an den Betriebssitz zurückfahren. Nur dann, wenn ein erneuter Auftrag ordnungsgemäß eingegangen ist, darf diese Fahrt zum Betriebssitz zwecks erneuter Beförderung unterbrochen werden. Taxen hingegen dürfen Beförderungsaufträge jederzeit im Fließverkehr annehmen, und an behördlich zugelassenen Stellen auch bis zum nächsten Auftrag parken. Diese gekennzeichneten Taxenstände finden sich im Stadtbild häufig, in Köln sind es derzeit über 140. Darüber hinaus erlauben insbesondere größere Kommunen auch ein zusätzliches Bereithalten von Taxen zur Nachtzeit vor Bars, Nachtklubs und sonstigen Veranstaltungsorten.

Der ungleiche regulatorische Rahmen bedeutet auf den ersten Blick ungünstigere Wettbewerbsbedingungen für das Geschäftsmodell von plattformbasierten Fahrtenvermittlern, die keine Taxen sind: Die zwingenden Leerfahrten zum nächstgelegenen Betriebssitz sind a priori wirtschaftliche Ineffizienzen, provozieren aber auch ggf. erhöhtes Verkehrsaufkommen und dürften sich zumindest nicht umweltschutzfördernd auswirken.  

BVerfG hielt Rückkehrpflicht vor 37 Jahren für verfassungskonform – …

Der BGH hat nun (erneut) keine ausreichende Überzeugung für eine Verfassungswidrigkeit der Rückkehrpflicht – einen ungerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG des Mietwagenverkehrs – gewinnen können.

Das BVerfG hatte zur Rückkehrpflicht bereits im Jahr 1989 entschieden, dass an der Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs ein wichtiges Interesse der Allgemeinheit bestehe. Auf dieses Urteil des BVerfG hatte der BGH auch in seinen jüngeren Entscheidungen zur Rückkehrpflicht – zuletzt 2018 auch mit Hinblick auf Uber – immer wieder Bezug genommen.

Taxen unterliegen im Gegensatz zu sonstigem Mietwagenverkehr einer festgelegten Preisbestimmung (Tarifbindung) sowie einem durchaus beachtlichen Kontrahierungszwang. Der Allgemeinheit wird durch diese gesetzlichen Leitplanken ein wichtiges und verlässliches Verkehrsmittel für individuelle Bedarfe gestellt. Der Zweck der Rückkehrpflicht, den Taxenverkehr vor ungleichem Wettbewerb durch die gerade nicht derart gebundenen Mietwagen zu schützen, war für das BVerfG damals ein hinreichender Grund des Gemeinwohls, um den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Mietwagengewerbes zu rechtfertigen.

Das BVerfG hatte damals lediglich auf eine notwendig verfassungskonforme Auslegung hingewiesen, dass ordnungsgemäß am Betriebssitz eingegangene Aufträge (und per Funk an den Fahrer übermittelt) zu einer Unterbrechung der Rückfahrt zwecks neuer Beförderung berechtigen. Diese anerkannte Auslegung ist heute ein Eckpfeiler der Geschäftsmodelle von webbasierten Fahrtenvermittlern wie Uber.

… eine überholte Rechtsprechung?

Nicht ganz ohne Erfolgsaussichten hatte Uber nun vor dem BGH angeregt, diese Bewertung einmal zu überdenken. Die regulatorischen Nachteile für Taxen (Tarifbindung) erstrecken sich in jüngerer Zeit mehr und mehr auch auf den Mietwagenverkehr. Darüber hinaus hat sich die Mobilitätslandschaft, die vom BVerfG damals konkret betrachtet wurde, gerade in urbanen Gebieten in den letzten 30 Jahren deutlich weiterentwickelt, Umweltschutzbelange sind zwischenzeitlich als Staatszielbestimmung in Art. 20a GG grundgesetzlich verankert worden.

Uber und seine Branche hegten darüber hinaus nicht unberechtigte Hoffnungen, dass der I. Zivilsenat dieses Mal eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit der Rückkehrpflicht in Betracht ziehen würde. Immerhin hatte der EuGH im Jahr 2023 – und damit nach der letzten BGH-Entscheidung – zur Rückkehrpflicht grundlegende unionsrechtliche Leitplanken für die Beschränkung der gelegentlichen Personenbeförderung mit Mietwagen aufgestellt (C-50/21, "Prestige and Limousine").

Warum Uber und Co. weiter hoffen dürfen

Diese Hoffnungen sind aber trotz der heutigen Entscheidung mitnichten endgültig zerstört. Vielmehr zeigte der I. Zivilsenat nach erstem Verständnis der Pressemitteilung durchaus Sympathie mit den von Uber vorgebrachten Argumenten hinsichtlich eines möglicherweise rechtswidrigen Eingriffs in die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV).

Wohl aufgrund der prozessualen Konstellation aber sah der BGH den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit hier nicht eröffnet. Nach EuGH-Rechtsprechung findet (vereinfacht) die Niederlassungsfreiheit keine Anwendung auf Sachverhalte, deren Merkmale in keiner Weise grenzüberschreitend sind. Im nun entschiedenen Fall sitzen beide Parteien (Uber-Partnerunternehmen und Taxigenossenschaft) in Deutschland, es geht um Regelungen des innerdeutschen Personenbeförderungsrechts.

Der EuGH selbst hat in der Rechtssache Prestige and Limousine darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit zumindest betreffend Marktzugangsregelungen bei unmittelbarer Beteiligung einer Partei aus einem anderen Mitgliedstaat eröffnet sein kann. Im entschiedenen Fall klagte gegen die spanischen Regelungen auch eine "internationale Online-Plattform", was für den EuGH ausreichend war. 

Eine solche Konstellation dürfte auch hierzulande zukünftig wohl auftreten, prozessbeteiligte Plattformen lassen sich sicher auftreiben. Hier bleiben die genauen Entscheidungsgründe abzuwarten.

Rückkehrpflicht bleibt unionsrechtlich zweifelhaft

Sollte der Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit in künftigen Konstellationen eröffnet sein, sind die Aussichten eines Erfolgs für die Mietwagen-Branche mit dem Urteil des BGH nach derzeitigem Verständnis der Pressemitteilung nicht gesunken. Der Senat hat vielmehr die Begründung des Berufungsgerichts gerügt.

Ob und inwieweit der BGH in den Entscheidungsgründen auch seine Erwägungen zur Vereinbarkeit der Rückkehrpflicht mit der Niederlassungsfreiheit darlegen wird, bleibt abzuwarten. In jedem Fall aber hatte der EuGH der Mietwagen-Branche einige Leitplanken für ihre Argumentation geliefert. Ausschnitt: Der rein wirtschaftliche Schutz des Taxenverkehrs ist kein tauglicher Grund, die Niederlassungsfreiheit von Mietwagen-Unternehmen einzuschränken. Vielmehr gelten als zwingende Gründe des Allgemeinwohls nur die gute Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums sowie auch der Umweltschutz. Darüber hinaus wäre auch dann eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung an die Rückkehrpflicht im Lichte der Niederlassungsfreiheit anzulegen. Auch die Kommission vertritt seit 2022 den Standpunkt: "Vorschriften für die Berufsausübung sollten keine Rückkehrpflicht umfassen."

Dieser Fall ist damit abgeschlossen, sofern nicht noch das BVerfG angerufen wird. Der Ausgang für die Rückkehrpflicht bleibt aber weiterhin offen.