Doch kein Schadensersatzanspruch gegen die Haspa

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Doch kein Schadensersatzanspruch gegen die Haspa. beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 27.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198786)
Nach dem Millionencoup, bei dem Unbekannte den Tresorraum einer Haspa-Filiale ausraubten, verurteilte das LG Hamburg die Bank zu umfassendem Schadensersatz an die Schließbankinhaber. Nun kippt das OLG Hamburg das Urteil und weist die Klage ab. Wie das Gericht die Entscheidung begründet.
Keine Pflichtverletzung, kein Schadensersatz: So lautet das Berufungsurteil des OLG Hamburg im Schadensersatz-Streit rund um den spektakulären Bankraub der Hamburger Sparkasse im Jahr 2021 (Urteil vom 27.05.2026 – 13 U 95/23).
Hintergrund: Im August 2021 brachen unbekannte Täter mithilfe eines Kernbohrers aus einer über der Filiale liegenden Wohnung in den Schließfachraum der Hamburger Bank ein. Die Täter brachen ca. 650 der über 1.200 Schließfächer auf und stahlen das darin befindliche Geld, Gold, Schmuck und sonstige Wertgegenstände. Ein unbemerktes Vorgehen war den Tätern nur deshalb möglich, weil sie vorher den Bewegungsmelder derart manipuliert hatten, dass er trotz Einbruchs keinen Alarm auslöste. Die Haspa bezifferte den Gesamtschaden im Nachgang auf elf Millionen Euro. Von Tätern und Beute fehlt bis heute jede Spur.
Einer der von dem Aufbruch betroffenen Schließfachinhaber, der bei der Bank 150.000 Euro Bargeld gelagert hatte, verlangte daraufhin Ersatz des vollen gestohlenen Betrages. Die Bank zeigte sich jedoch lediglich bereit, – entsprechend der Haftungsbegrenzung in ihren AGB – einen Betrag von 40.000 Euro zu erstatten.
LG: Sicherungspflichten verletzt
Daraufhin verklagte der Betroffene die Bank auf Schadensersatz in Höhe des restlichen Betrags von 110.000 Euro vor dem LG Hamburg, das der Klage vollumfänglich stattgab: Die Bank sei den Betroffenen zum Ersatz des vollständigen Schadens verpflichtet. Sie habe ihre Pflichten zur Sicherung der Schließfächer verletzt. Insbesondere habe sie eine Videoüberwachung des Tresorraums als zusätzliche Sicherungsmaßnahme versäumt.
Die Haspa legte gegen das Urteil Berufung vor dem OLG Hamburg ein, welches die Entscheidung der Vorinstanz kassierte und die Klage abwies. Entgegen der Auffassung des LG habe die Haspa keine ihrer Pflichten verletzt und sei den Betroffenen damit auch nicht zu einem umfassenden Schadensersatz verpflichtet.
OLG: Keine Pflichtverletzung
Die Richterinnen und Richter des OLG Hamburg kamen zu dem Schluss, dass die Bank alle branchenüblichen Sicherheitsstandards eingehalten habe. Der eingesetzte Bewegungsmelder galt laut Gutachter zum Zeitpunkt des Einbruchs als bestes verfügbares Modell und entsprach den höchsten technischen Standards. Hinweise auf eine mögliche Manipulation habe es zum damaligen (Ex-ante-)Zeitpunkt, welcher der rechtlich maßgebliche sei, nicht gegeben; selbst die Kriminalpolizei habe erst nach monatelangen Ermittlungen herausgefunden, wie der Melder ausgehebelt werden konnte.
Auch eine weitergehende Sicherung – etwa zusätzliche Überwachung der Tresorwände – war nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Aufgrund der baulichen Gegebenheiten sei ein Einbruch auf die tatsächlich gewählte Weise ex ante ebenfalls als extrem unwahrscheinlich einzustufen gewesen. Damit sieht das Gericht keine Verletzung der dynamischen Sicherungspflicht: Die Bank habe den Stand der Technik beachtet und müsse gerade nicht das optimale, sondern nur das erforderliche Schutzniveau gewährleisten.
Die Tatsache, dass im Jahr 2020 ein vergleichbarer Einbruchsversuch in einer Haspa-Filiale in Altona stattgefunden habe, änderte auch nichts an der Einschätzung des Gerichts: dem Schließfachinhaber sei diesbezüglich nicht der Nachweis gelungen, die Haspa habe nach diesem Einbruchsversuch nicht die notwendigen Konsequenzen gezogen.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- OLG Hamburg
- Urteil vom 27.05.2026
- 13 U 95/23
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Doch kein Schadensersatzanspruch gegen die Haspa. beck-aktuell, 27.05.2026 (abgerufen am: 27.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198786)



