Gehörsverstoß durch nicht eingeholtes Gutachten zur Gleichwertigkeit von Gewerberäumen
Übergeht ein Gericht den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass ursprünglich angemietete Gewerberäume mit denen einer Ersatzimmobilie nach Art und Lage gleichwertig sind, kann darin ein Gehörsverstoß liegen. Laut Bundesgerichtshof darf es davon nicht absehen, ohne die eigene Sachkunde für die Bewertung von Gewerbeimmobilien darzulegen.