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BGH lehnt Gewinnherausgabe für "Kohl-Protokolle" ab

Das bloße Wort ist nichts wert

Anwälte stehen hinter dem Buch "Vermächtnis - Die Kohl Protokolle" des Journalisten Heribert Schwan
Objekt des Streits: "Die Kohl-Protokolle" © Oliver Berg / dpa

Helmut Kohls Witwe unterlag im Streit um die Gewinne aus dem umstrittenen Enthüllungsbuch des Journalisten Heribert Schwan. Laut BGH unterfallen Äußerungen einer Person nicht den vermögenswerten Persönlichkeitsrechten. Der Streit um die Aussagen des Altkanzlers ist damit aber nicht beendet.

Seit Jahren schon streitet sich die Witwe und Alleinerbin des früheren Bundeskanzlers Helmut Kohl, Maike Kohl-Richter, mit dem Autor und Historiker Heribert Schwan sowie dessen Verlag über das Buch "Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle". Äußerungen aus Gesprächen, die Schwan mit dem verstorbenen Altkanzler im Zuge der Zusammenarbeit an dessen Memoiren geführt hatte, hatte Schwan – offenbar ohne Absprache – für sein Enthüllungsbuch verwendet. Dieser Streit war nun ein weiteres Mal am BGH angekommen, der am Donnerstag entschied, dass Schwan, wenngleich er Informationen aus vertraulichen Gesprächen missbrauchte, Kohl-Richter dafür kein Geld zahlen muss (Urteil vom 23.04.2026 – I ZR 41/24).

Diese hatte unter anderem Auskunft über die Gewinne verlangt, die Schwan und sein Verlag mit dem Buch erzielt hatten. Der I. Zivilsenat sah jedoch keinen solchen Anspruch, da Autor und Verlag mit dem Buch nicht in vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingegriffen hätten. Zugleich bestätigten die Karlsruher Richterinnen und Richter die vom Berufungsgericht ausgesprochenen Unterlassungsgebote für bestimmte Passagen. Soweit jedoch weitere Textstellen vom Verbot ausgenommen worden waren, hoben sie die Entscheidung teilweise auf und verwiesen den Rechtsstreit zurück.

Jahrelanger Streit um Kohl-Tonbänder

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war, dass der frühere Kanzler Schwan Anfang der 2000er Jahre als Ghostwriter für seine Memoiren beauftragt hatte. Beide führten dazu lange Gespräche, die Schwan auf Kassetten aufzeichnete – insgesamt rund 630 Stunden. Bevor Schwan jedoch den letzten Band fertigstellen konnte, in dem es um Kohls Abwahl 1998 und die CDU-Spendenaffäre gehen sollte, zerstritten sich Autor und Altkanzler. Daraufhin veröffentlichte Schwan 2014 die "Kohl-Protokolle" und verwertete darin Gesprächsinhalte, die teilweise kontroverse Aussagen über andere prominente Personen enthielten und das Buch zu einem Bestseller machten.

Noch zu Lebzeiten verklagte Kohl Schwan und berief sich darauf, der Journalist habe seine Aussagen über Prominente wie Ex-Kanzlerin Angela Merkel oder Prinzessin Diana veröffentlicht, obwohl diese niemals für ein breites Publikum bestimmt gewesen seien. Der Altkanzler forderte damals die Streichung von 116 Passagen sowie eine Geldentschädigung von mindestens fünf Millionen Euro wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Das LG sprach Kohl kurz vor seinem Tod eine Million Euro zu – ein Rekord. Während des Berufungsverfahrens verstarb Kohl, seine Witwe Maike Kohl-Richter führt den Rechtsstreit seither fort. 

OLG und BGH kippten dann jedoch den Entschädigungsanspruch, da dieser nicht vererblich sei. Auch die Unterlassungsverpflichtung in Bezug auf den Druck umstrittener Textpassagen schränkten sie mit Blick auf den geringeren Schutz durch das postmortale Persönlichkeitsrecht ein. Eine Verfassungsbeschwerde Kohl-Richters hiergegen blieb ebenfalls ohne Erfolg.

Die Kanzler-Witwe geht seither weiter gegen die Veröffentlichung diverser Passagen vor und stützt sich dabei auf Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts sowie bestehender Geheimhaltungsverpflichtungen. Erneut vor dem BGH angekommen verlangte sie nun zudem Auskunft über die mit dem Buch erzielten Gewinne sowie deren Herausgabe als Schadensersatz. Diese Zahlungsansprüche stützte sie auf die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 1 BGB.

Grenzen des vermögenswerten Persönlichkeitsschutzes

Der BGH bestätigte in seinem Urteil zunächst, dass eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Kohl und Schwan bestanden habe, aus der sich eine Verschwiegenheitspflicht ergebe. Öffentlich bekannte Tatsachen seien davon zwar ausgenommen. Ein allgemeines Recht des Autors, auch vertrauliche Umstände in "detailarmer" Form zu publizieren, lasse sich aber nicht begründen.

Einen Eingriff in vermögenswerte Persönlichkeitsrechte sah der BGH dagegen nicht. Davon umfasst seien nur Persönlichkeitsmerkmale wie Name, Bild oder Stimme, nicht aber der gedankliche Inhalt von Äußerungen. Schwan habe die Stimme Helmut Kohls aber nicht verwertet, sondern lediglich den Inhalt angeblicher oder tatsächlicher Aussagen schriftlich verarbeitet. Die wirtschaftliche Auswertung habe sich damit auf Informationen und Darstellungen bezogen, die als solche nicht dem vermögenswerten Persönlichkeitsschutz unterfielen. Auch verschriftlichte gesprochene Äußerungen oder biografische Details seien nicht geschützt. Urheberrechtlich relevante Zitate seien weder vorgetragen noch ersichtlich gewesen. Mangels eines deliktischen Eingriffs bestehe daher kein Schadensersatzanspruch auf Gewinnabschöpfung. Der Auskunftsanspruch als erste Stufe der Stufenklage scheide ebenfalls aus, da er nur der Vorbereitung eines solchen Anspruchs diene.

Die teilweise Zurückverweisung begründete der BGH mit einem Verfahrensfehler des Berufungsgerichts: Es habe unzulässigerweise ein Teilurteil erlassen. Deshalb müsse nun erneut geprüft werden, ob die bislang freigestellten Passagen sowohl gegenüber dem Autor als auch gegenüber dem Verlag zu untersagen seien. Der Streit ums Geld ist damit vorbei, doch der Streit um die Worte Kohls dürfte weitergehen.