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EuGH zur Vergütung für Presseverlage bei Online-Nutzung

Für eine Handvoll Dollar aus dem Silicon Valley

Ein Mann scrollt auf seinem Handy durch Nachrichten.
Müssen Meta und Co. Presseverlage fair bezahlen? © stockbusters / Adobe Stock

Wenn Internet-Giganten wie Google oder Meta Presseerzeugnisse für ihre eigenen Dienste nutzen, können sie verpflichtet werden, den Verlagen dafür eine Kompensation zu zahlen, meint der EuGH. Der Rechtsstreit aus Italien könnte auch für andere Staaten interessant werden.

Mitgliedstaaten dürfen Presseverlagen einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung einräumen, wenn Online-Dienste deren Inhalte nutzen. Dies hat der EuGH am Dienstag auf Anfrage eines italienischen Gerichts klargestellt, das einen Rechtsstreit zwischen einer dortigen Regulierungsbehörde und dem Facebook-Mutterkonzern Meta zu entscheiden hat. Voraussetzung sei jedoch, dass die Vergütung die wirtschaftliche Gegenleistung für eine erteilte Nutzungserlaubnis darstelle, so die Luxemburger Richterinnen und Richter (Urteil vom 12.05.2026 – C-797/23).

Schon die Pressemitteilung des EuGH zur Entscheidung beginnt ungewöhnlich grundsätzlich mit einem Exkurs zu den "tiefgreifenden Veränderungen", welche die Medienlandschaft in Zeiten des Internets durchgemacht habe. Neue Nutzergewohnheiten, Online-Presseschauen und der Wettbewerb mit digitalen Kanälen hätten zu einem drastischen Rückgang der Einnahmen der Verlage geführt und damit "ihr Geschäftsmodell sowie ihre wesentliche Rolle in demokratischen Gesellschaften" gefährdet. Auf die vom Gerichtshof beschriebene Entwicklung hat der europäische Gesetzgeber mit der Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt reagiert, die ein Schutzrecht zugunsten von Presseverlagen für die Nutzung ihrer Artikel durch Online-Dienste wie Google oder Meta eingeführt hat. Die Richtlinie ist von allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt worden.

Behörde bestimmt, was eine faire Vergütung ist

Italien hat dabei vorgesehen, dass Verlage einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Online-Nutzung ihrer Artikel verlangen können. Diensteanbieter sind per Gesetz verpflichtet, mit den Verlagen eine Vergütung auszuhandeln. Der Aufsichts- und Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen (AGCOM) kommt dabei die Aufgabe zu, die Kriterien für eine faire Vergütung festzulegen und diese im Einzelfall auch konkret zu bestimmen, wenn sich Verlage und Plattformen nicht einigen können. Meta sah sich dadurch in seiner unternehmerischen Freiheit eingeschränkt und klagte gegen den Beschluss der AGCOM, mit dem die Behörde die Vergütungskriterien festgelegt hatte.

Der EuGH, vom italienischen Gericht zur Auslegung der Richtlinie befragt, führt nun in seinem Urteil aus, dass Verlage frei entscheiden können müssten, ob sie die Nutzung ihrer Veröffentlichungen erlauben, verweigern oder unentgeltlich gestatten. Somit haben die Verlage in den Augen des Gerichtshofs auch einen Anspruch auf eine Vergütung für die Nutzung ihrer Erzeugnisse.

Andersherum dürften Anbieter aber auch nicht zur Zahlung verpflichtet werden, wenn sie die Inhalte gar nicht nutzen, betont der EuGH. Die Urheberrechts-Richtlinie solle sicherstellen, dass Verlage ihre Investitionen refinanzieren können. Den Mitgliedstaaten werde dabei ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, wie sie diese Rechte konkret ausgestalten.

EuGH hält Pflichten der Plattformen für zulässig

Auch weitergehende Pflichten für Online-Dienste hat der EuGH grundsätzlich gebilligt. Anbieter dürfen verpflichtet werden, mit Verlagen über eine Vergütung zu verhandeln und währenddessen die Sichtbarkeit von Inhalten nicht einzuschränken. Ebenso könnten sie verpflichtet werden, Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Berechnung der Vergütung erforderlich sind.

Diese Vorgaben seien geeignet, faire Verhandlungen zu ermöglichen, so die Richterinnen und Richter. Anbieter verfügten regelmäßig allein über Informationen zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung, etwa zu erzielten Einnahmen. Verlage befänden sich daher ohne entsprechende Pflichten in einer strukturell schwächeren Position. Auch die Befugnisse nationaler Regulierungsbehörden wie der AGCOM, Kriterien festzulegen oder im Streitfall die Vergütung zu bestimmen, seien mit dem Unionsrecht vereinbar. Sie dienten dazu, die Rechte der Verlage effektiv durchzusetzen.

Die Eingriffe in die unternehmerische Freiheit der Plattformen, die damit einhergehen, sind nach Ansicht des EuGH gerechtfertigt. Sie könnten ein Gleichgewicht zwischen unternehmerischer Freiheit, geistigem Eigentum sowie Medienfreiheit und -pluralismus herstellen. Ob die konkrete italienische Ausgestaltung diese Maßstäbe einhält, muss nun das nationale Gericht prüfen.