Waren es doch Deepfakes?

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Waren es doch Deepfakes?. beck-aktuell, 08.05.2026 (abgerufen am: 14.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197786)
Der Spiegel gewinnt vor Gericht weitgehend gegen Christian Ulmen und darf weite Teile seiner Berichterstattung aufrechterhalten. Das LG Hamburg meint, das Magazin habe zulässigerweise angedeutet, Ulmen habe Deepfakes über sein Ex-Frau Collien Fernandes verbreitet – obwohl die Redaktion das nach eigener Aussage gar nicht wollte.
Der Spiegel hat die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Schauspieler und Entertainer Christian Ulmen über die Berichterstattung zu den Vorwürfen seiner Ex-Frau Collien Fernandes fürs Erste weitgehend gewonnen. Das Nachrichtenmagazin darf nach der Eilentscheidung des LG Hamburg vom Freitag zwar eine Passage über das angebliche Fernbleiben von Christian Ulmen von einem Gerichtstermin nicht weiter verbreiten. Im Übrigen ist der Antrag auf Unterlassung gegen die Berichterstattung aber erfolglos geblieben (Beschluss vom 07.05.2026 – 324 O 149/26). Die Entscheidung liegt beck-aktuell.Heute im Recht in voller Länge vor.
Der Spiegel hatte im März unter den Überschriften "Du hast mich virtuell vergewaltigt" (Online) und "Entblößt im Netz" (Print) über Vorwürfe gegen Ulmen berichtet, wonach dieser u. a. im Internet pornografisches Bildmaterial an andere Männer geschickt haben soll, das den Eindruck erweckte, als zeige es seine Ex-Frau. Zudem soll er Fake-Profile von Fernandes auf Social Media angelegt haben, um damit sexuell konnotierte Unterhaltungen mit anderen Männern zu initiieren. Der Bericht hat in der öffentlichen Wahrnehmung hohe Wellen geschlagen und auch für Bewegung in der Rechtspolitik gesorgt: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legte kürzlich seinen Entwurf für ein Gesetz zum Schutz gegen digitale Gewalt vor, das u. a. Deepfake-Pornografie und die Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten im Netz adressiert.
Pyrrhussieg für Ulmen
Ulmen hatte danach über seinen Anwalt Christian Schertz und dessen Kanzlei Schertz Bergmann mitteilen lassen, der Artikel enthalte "unwahre Tatsachen". Schertz bezeichnete die Berichterstattung als in großen Teilen unzulässige Verdachtsberichterstattung und kündigte bereits rechtliche Schritte an. Vor dem LG Hamburg beantragte Schertz dann gegen den Spiegel die Unterlassung mehrerer Aussagen in dem Artikel, die seines Erachtens Ulmens Allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzten.
Er beantragte, Passagen zu streichen,
- die den Verdacht erweckten, Ulmen habe Deepfake-Videos von Fernandes hergestellt und/oder verbreitet,
- die den Eindruck erweckten, Ulmen habe Fernandes körperlich attackiert oder bedroht – darunter ein spezifischer mutmaßlicher Vorfall im Januar 2023 in der gemeinsamen Wohnung auf Mallorca,
- die behaupteten, Ulmen sei bei einem Gerichtstermin im März 2026 auf Mallorca nicht erschienen, ohne darauf hinzuweisen, dass er gar nicht geladen und der Termin ohnehin aufgehoben gewesen sei,
- die Inhalte einer E-Mail Ulmens an einen Strafverteidiger wiedergeben.
Lediglich in Bezug auf den dritten Punkt, den mutmaßlich versäumten Gerichtstermin, muss der Spiegel nach der Entscheidung des LG Hamburg nun seine Berichterstattung korrigieren. Diese fragliche Passage vermittle den Eindruck, Ulmen sei zur Teilnahme verpflichtet gewesen und habe sich dem Verfahren entzogen, befand die Hamburger Pressekammer. Dafür habe es aber keinen hinreichenden Nachweis gegeben. So habe der Spiegel nicht belegen können, dass eine Ladung tatsächlich erfolgt und Ulmen zugegangen sei. Die übrigen angegriffenen Passagen hat das LG dagegen als zulässige Verdachtsberichterstattung eingeordnet.
Verdachtsberichterstattung überwiegend zulässig
Zulässig seien zum einen Passagen, die den Verdacht erregten, Ulmen sei gegenüber seiner früheren Ehefrau körperliche aggressiv geworden und habe sie bedroht. Auch habe der Spiegel den Verdacht berichten dürfen, Ulmen habe Fernandes im Januar 2023 auf Mallorca körperlich attackiert, der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen liege hierfür vor.
Schließlich habe das Magazin auch aus der Mail Ulmens an einen Strafverteidiger zitieren dürfen, in welcher der Schauspieler geschrieben haben soll, er habe "leider einen sexuellen Fetisch" entwickelt. Dies unterfalle nach Überzeugung der Pressekammer nicht dem absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre, sondern lediglich der Geheimsphäre. Dies, so das LG, sei bei in Rede stehenden Sexualstraftaten grundsätzlich anerkannt. Das Berichtsinteresse des Spiegel überwiege hier das Persönlichkeitsrecht Ulmens, insbesondere, da es sich bei Ulmen und Fernandes um prominente Personen handele und "der Sachverhalt einen Vorgang betrifft, der insbesondere im Rahmen eines gemeinsamen Ehelebens als besonders verwerflich bewertet werden kann", schrieb das LG. Zudem betonte das Gericht die Bedeutung des Falls für die öffentliche Meinungsbildung, gerade in Bezug auf eine mögliche Strafbarkeitslücke bei Deepfake-Inhalten.
Deepfakes, ja oder nein?
Dies führt hin auf den vielleicht interessantesten Punkt des Beschlusses, nämlich, dass der Spiegel auch den Verdacht verbreiten durfte, Ulmen habe Deepfake-Videos von Fernandes verbreitet, also per KI erstellte oder veränderte Bilder. Nach der Recherche war viel über Deepfakes diskutiert worden. Explizit fand sich dieser Vorwurf jedoch im Bericht nicht. Obwohl Ulmens Anwalt noch in einer Mitteilung vom 27. März erklärte, dieser Vorwurf werde, anders als teilweise behauptet, auch überhaupt nicht erhoben, beantragte er nun, Passagen, die den Verdacht erweckten, Ulmen habe Deepfakes hergestellt oder verbreitet, zu untersagen. Der Spiegel selbst schrieb am Freitag, man habe sich bloß "an dem unbestrittenen Vorwurf orientiert, Ulmen habe im Internet gefundene Videos verschickt, die den Eindruck erwecken sollten, es handele sich um private Aufnahmen seiner Ex-Frau".
Das LG Hamburg stellte nun in seiner Entscheidung zunächst einmal klar, dass der Bericht tatsächlich nicht nahelege, dass Ulmen solche Inhalte selbst hergestellt habe. Das wäre angesichts der vorliegenden Beweistatsachen auch nicht zulässig gewesen. Insoweit ging Ulmens Antrag nach Ansicht des Gerichts also ins Leere. Der Verdacht jedoch, Ulmen habe Deepfake-Videos, die Fernandes zeigten, an andere verbreitet, lasse sich durchaus "aus dem Kontext des Gesamtbeitrags" ableiten, befand die Pressekammer. Doch auch für eine solche Verdachtsberichterstattung liege der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen vor, weshalb sie zulässig bleibe.
Der Spiegel interpretierte das so: Es sei "bemerkenswert, dass er [Ulmen] vor Gericht und über die Öffentlichkeitsarbeit seiner Anwälte gegen einen Verdacht vorgegangen ist, den der SPIEGEL so gar nicht explizit berichtet hat" schrieb das Magazin. "Nun bekommt er vom Gericht attestiert, dass ebendieser Verdacht besteht und berichtet werden darf." Den Unterlassungsantrag wertete Spiegel-Anwalt Marc-Oliver Srocke von der Kanzlei JB Viniol laut Bericht des Magazins zur Entscheidung als Versuch, einen vermeintlichen Unterschied zu suggerieren, der "genauso gehaltvoll und überzeugend [sei ]wie das Vorbringen, man habe das Unfallopfer mit einem BMW statt einem Audi überfahren."
Ulmen-Anwälte: "rechtsfehlerhaft und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar"
Die Kanzlei von Ulmens Anwalt Christian Schertz teilte mit, man halte die Entscheidung in Bezug auf die abgelehnten Verfügungen für "rechtsfehlerhaft und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar". Die Annahme des LG, dass der Verdacht, dass Ulmen nicht auch Deepfake-Videos von Fernandes hergestellt habe, sich aus dem Artikel nicht herauslesen lasse, entspreche nicht dem allgemeinen Leseverständnis. Sie argumentierte dazu mit Folgeberichterstattungen und der öffentlichen Reaktion auf den Bericht des Spiegel, die sich um das Herstellen wie auch auf das Verbreiten von Deepfake-Videos gedreht hätten.
Hinsichtlich des Verdachts, Ulmen habe Deepfakes verbreitet, der laut LG berichtet werden durfte, steht dem laut Ulmens Anwälten schon die Aussage seiner Ex-Frau entgegen, die ausdrücklich klargestellt habe, ihm nicht vorzuwerfen, Deepfake-Videos hergestellt oder verbreitet zu haben. "Vor diesem Hintergrund ist es rechtsfehlerhaft, wenn das Landgericht zu der Auffassung gelangt, für diesen Vorwurf gäbe es genügend Beweistatsachen", so Schertz Bergmann. "Wenn schon das Opfer selbst den entsprechen den Vorwurf nicht erhebt, kann es auf den Mindestbestand an Beweistatsachen nicht ankommen." Auch für die übrigen Vorwürfe in Bezug auf die körperlichen Übergriffe und Drohungen sehe man keinen ausreichende Beweisgrundlage, schrieb die Kanzlei. Zudem seien entlastende Umstände nicht ausreichend gewürdigt worden. Schließlich kritisiert Schertz Bergmann auch die Abwägung bei der Veröffentlichung der Zitate aus der Mail Ulmens an einen Strafverteidiger als "eklatant rechtsfehlerhaft".
Gegen die Entscheidung des LG Hamburg wird Ulmen nach Angaben von Schertz Bergmann Beschwerde einlegen. Der Spiegel-Verlag, der Widerspruch in Bezug auf die Berichterstattung über den Gerichtstermin in Spanien einlegen könnte, teilte mit, seine Berichterstattung, wenn nötig, auch in weiteren Instanzen zu verteidigen.
- LG Hamburg
- Beschluss vom 07.05.2026
- 324 O 149/26
Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Waren es doch Deepfakes?. beck-aktuell, 08.05.2026 (abgerufen am: 14.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197786)




