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Zugangssperre im Internet

Access-Provider dürfen Porno-Seiten online lassen

Ausschnitt einer im Internetbrowser eingegebenen Web-Adresse
Wer sucht, wird auch weiterhin finden. © jamdesign / Adobe Stock

Seit Jahren führt die Landesmedienanstalt NRW einen Kampf gegen pornografische Angebote im Internet. Nun erlitt sie vor dem VG Düsseldorf einen Rückschlag: Access-Provider könnten nicht gezwungen werden, auf Basis des Jugendmedienschutzstaatsvertrags Internetseiten zu sperren.

In gleich zwei Entscheidungen ging es vor dem VG Düsseldorf um die Sperrung einer Porno-Webseite. Zum einen hat es entschieden, dass die Landesanstalt für Medien NRW einen Zugangsanbieter zum Internet (sogenannten Access-Provider) nicht zwingen darf, die Internetseite eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren (Urteil vom 29.04.2026 - 27 K 3964/22). Zum anderen scheiterte der Porno-Anbieter mit dem Verlangen, die gegen ihn gerichtete Verfügung, in der ihm die Verbreitung seiner Inhalte untersagt wurde, aufzuheben (Urteil vom 29.04.2026 - 27 K 733/23).

Die Landesmedienanstalt NRW hatte einem zypriotischen Anbieter eines pornografischen Internetangebots mit einer Verfügung aus dem März 2020 untersagt, pornografische und jugendgefährdende Inhalte zu verbreiten. Der setzte sich dagegen erst im Oktober 2022 zur Wehr und stellte einen Antrag, die Verfügung aufzuheben. Dem Antrag entsprach die Behörde nicht, was den Anbieter aber nicht daran hinderte, seine pornografischen Inhalte weiterhin zu verbreiten. 

Daraufhin forderte die Landesmedienanstalt NRW mehrere Access-Provider dazu auf, die Internetseite zu sperren. Dagegen klagte einer der Access-Provider.

Sperre scheitert an neuer gesetzlicher Grundlage

Die Landesmedienanstalt habe sich für die Sperre auf Vorschriften aus dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag bezogen, die nicht mehr anwendbar seien, so das VG. Vorrang hätten die Vorschriften aus der im Februar 2024 in Kraft getretenen Verordnung über digitale Dienste (DSA). 

Hinzu komme, dass die Vorschriften aus dem Jugendmedienschutzstaatsvertrag auch gegen das Herkunftslandprinzip aus dem Unionsrecht verstießen. Dieses Prinzip bestimme, dass der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Die deutschen Vorschriften würden diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen. Mit dem Urteil bestätigen die Düsseldorfer Richterinnen und Richter ihre Entscheidung aus dem Eilverfahren im November 2025.

Anbieter ohne großen Erfolg

Auch der in Zypern ansässige Anbieter der pornografischen Inhalte konnte sich nicht über einen Sieg freuen. Ein Anspruch, die Verfügung der Landesmedienanstalt aus dem März 2020 aufzuheben, bestehe nicht, so die zuständige 27. Kammer. Denn diese Verfügung sei bestandskräftig geworden. Die Bestandskraft diene der Gewährleistung von Rechtssicherheit und stehe vor der materiellen Einzelfallgerechtigkeit. Ein Anspruch bestehe auch dann nicht, wenn man die zwischenzeitlichen Änderungen im Unionsrechts berücksichtige. 

Da die Landesmedienanstalt NRW aber einen Ermessensfehler bei der Ablehnung des Antrags aus dem Oktober 2022 begangen habe, müsse sie über diesen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des VG  noch einmal entscheiden. 

Gegen beide Urteile kann Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der in Rede stehenden Rechtsfragen zugelassen hat und über die das OVG Münster entscheidet.