(K)eine Waffe namens Obelix

Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: (K)eine Waffe namens Obelix. beck-aktuell, 13.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198001)
Das EuG hat Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Marke "Obelix" für Waffen angemeldet. Das Gericht beanstandete in seiner Entscheidung eine fehlerhafte Prüfung des europäischen Markenamtes, in dem offenbar keine Comic-Fans arbeiten.
Die Eintragung der Wortmarke "Obelix" für Waren der Klasse 13 – also insbesondere Schusswaffen, Munition und Sprengstoffe – muss vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) neu geprüft werden. Das EuG hat am Mittwoch dessen Entscheidung für ungültig erklärt, mit der es die Marke 2022 für ein polnisches Unternehmen eingetragen hatte (Urteil vom 13.05.2026 – T‑24/25).
Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Antrag des französischen Verlags Les Éditions Albert René. Dieser ist seit 1998 Inhaber der älteren Unionsmarke "Obelix", die unter anderem für Bücher, Spiele und Bekleidung geschützt ist. Der Verlag hatte beim EUIPO die Nichtigerklärung der neuen Marke für Waffen beantragt und sich dabei auf den erweiterten Schutz bekannter Marken im Unionsmarkenrecht gestützt.
EU-Markenamt sah keine Verwechslungsgefahr
Obelix ist eine der Hauptfiguren der Kult-Comics von René Goscinny und Albert Uderzo. Der Gallier, der als Kind in einen Zaubertrank fiel, ist für seine Stärke und Größe bekannt. Es gibt wohl kaum einen Comicfan, der den besten Freund von Asterix nicht kennt. Nach Angaben des Verlags wurden die Bücher in 111 Sprachen übersetzt und weltweit 375 Millionen Mal verkauft. Die Rüstungsfirma wählte aus Sicht des Verlags die Marke für ihre Produkte als Anspielung auf die "Unbesiegbarkeit und übermenschliche Stärke" der Obelix-Figur.
Das EUIPO wies den Antrag des Verlags jedoch zurück. Zur Begründung führte es aus, die Bekanntheit der älteren Marke sei nicht hinreichend nachgewiesen worden. Zudem bestünden große Unterschiede zwischen den Waren sowie den jeweiligen Verkehrskreisen, sodass keine Gefahr bestehe, dass letztere die beiden Marken in Verbindung bringen würden. So sei zweifelhaft, ob Käuferinnen und Käufer von Waffen deren Eigenschaften gedanklich mit denjenigen der Comicfigur in Verbindung bringen würden, hieß es von der Behörde. Das Angebot des polnischen Unternehmens richte sich schließlich an ein ganz spezielles Publikum, "im Prinzip militärisches Personal, Jäger, Sicherheits- und Polizeibeamte".
Jedes Kind kennt Asterix und Obelix?
Das EuG hat diese Entscheidung nun jedoch auf die Nichtigkeitsklage des Verlags hin aufgehoben und dem EUIPO mehrere rechtliche Fehler vorgehalten. Nach Auffassung der Luxemburger Richterinnen und Richter hat die Behörde die Bekanntheit der älteren Marke "Obelix" nicht ordnungsgemäß geprüft.
So habe das EUIPO keine umfassende Gesamtabwägung vorgenommen und vorgelegte Beweismittel unzureichend gewürdigt, befand das EuG. So habe es Waren, auf denen die Wortzeichen "Obelix" oder "Obélix" zusammen mit dem Symbol ® verwendet worden sei, nicht korrekt berücksichtigt. Auch habe das EUIPO Belege außer Acht gelassen, in denen das Zeichen "Obelix" gemeinsam mit "Asterix" auftrete. Dies sei rechtlich nicht haltbar, denn eine solche Kombination schließe nicht aus, dass "Obelix" eigenständig als Marke wahrgenommen werde und eine eigenständige Bekanntheit erlangt habe.
Polnischer Waffenproduzent als Trittbrettfahrer?
Neben der Bekanntheit rügte das EuG auch die Prüfung der möglichen gedanklichen Verknüpfung beider Marken. Nach dem unionsrechtlichen Markenschutz könne eine bekannte Marke auch dann geschützt sein, wenn die darunter verkauften Waren einander nicht ähnelten. Voraussetzung sei jedoch, dass die maßgeblichen Verkehrskreise eine Verbindung zwischen der älteren und der jüngeren Marke herstellen könnten. Das EUIPO habe diese Prüfung zu eng geführt.
Normalerweise würde selbst bei einer identischen Marke im Fall der Waffenfirma und des Comicverlags keine Markenverletzung vorliegen, da die betroffenen Produktbereiche "nicht einmal entfernt ähnlich" seien, erklärt Markenrechtsexperte Jens Fusbahn aus Düsseldorf die Entscheidung. Bei bekannten Marken reiche der Schutz aber weiter. Die Nutzung solcher Marken, auch für gänzlich andere Waren und Dienstleistungen, sei nämlich verboten, wenn damit die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werde. Für eine unlautere Nutzung spreche, wenn ein Unternehmen eine starke Assoziation mit den Merkmalen, die Obelix zugeschrieben würden, quasi als "Trittbrettfahrer" zu seinem Vorteil ausnutze, so der Rechtsanwalt. Außerdem habe die Comicfigur einen positiven, humoristischen Familiencharakter. Dieser könnte laut Fusbahn durch eine Verbindung mit Waffen und Munition durchaus beschädigt werden.
Mit der Nichtigerklärung der Entscheidung hat das EuG das Verfahren an das EUIPO zurückverwiesen. Die Behörde muss nun erneut über den Antrag entscheiden und dabei die vom Gericht aufgestellten Maßstäbe anwenden. Gegen das Urteil des EuG kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen Rechtsmittel zum EuGH eingelegt werden. Ob die Marke "Obelix" für Waffen letztlich bestehen bleibt, ist damit noch nicht endgültig geklärt.
- mit Material der dpa
- EuG
- Urteil vom 13.05.2026
- T 24/25
Zitiervorschlag
Dr. Jannina Schäffer: (K)eine Waffe namens Obelix. beck-aktuell, 13.05.2026 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198001)




