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LG Frankfurt zur Anonymisierung vor Gericht

Was die Sitzungs(-presse-)polizei verfügt

Eine Frau steht vor einem grauen Hintergrund. Mit beiden Händen hält sie sich ein Bild vor das Gesicht, auf dem ihr Gesicht verpixelt zu sehen ist.
Wenn die Strafkammer die Verpixelung anordnet, sollte sich die Presse besser daran halten. © lassedesignen / Adobe Stock

In einem grundsätzlichen Urteil hat die Pressekammer des LG Frankfurt a. M. entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung, mit welcher der Vorsitzende einer Strafkammer verfügt, die Beteiligten in Presseveröffentlichungen zu anonymisieren, für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist.

Wenn Medien die Anonymisierungsanordnung in ihrer Berichterstattung nicht beachten, verletzen sie demnach die Persönlichkeitsrechte der Angeklagten und haften hierfür (Urteil vom 21.04.2026 – 2-03 O 144/26).

Gegenstand des Eilverfahrens war ein Fernsehbericht eines TV-Senders über einen laufenden Mordprozess vor einer Schwurgerichtskammer des LG Frankfurt a. M. Ein Mann, der gemeinsam mit sieben weiteren wegen Mordes angeklagt ist, soll eine im Jahr 2024 am Frankfurter Hauptbahnhof begangene Tötung im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.

Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor Beginn der Hauptverhandlung eine sitzungspolizeiliche Anordnung erlassen, wonach Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden dürften, wenn sie – etwa durch Verpixeln – anonymisiert und ihre Namen geschwärzt wurden. Trotz dieser Anordnung strahlte der Sender wenige Tage nach Verhandlungsbeginn einen Fernsehbericht aus und lud diesen auf seinen YouTube-Kanal hoch, in dem der betreffende Angeklagte mehrfach namentlich genannt und in Videoausschnitten sowie Fotos aus dem Gerichtssaal unverpixelt gezeigt wurde.

LG Frankfurt hält sitzungspolizeiliche Anordnung für bindend

Der Angeklagte ging gegen die Berichterstattung vor und die 3. Zivilkammer des LG Frankfurt a. M. gab seinem Eilantrag statt. Die Richterinnen und Richter waren der Ansicht, dass der Angeklagte in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sei, weil der Sender das Gesicht und den Namen des Mannes veröffentlicht habe, obwohl dies vom Vorsitzenden der Strafkammer untersagt worden sei. Für das presserechtliche Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.

In der Urteilsbegründung führte die Vorsitzende der Pressekammer aus, dass sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, Hoheitsakte seien und Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG beeinträchtigen könnten. Der Vorsitzende einer Strafkammer müsse die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse andererseits abwägen und in Ausgleich bringen. Zudem müsse er seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.

Besonders bemerkenswert ist die Begründung der Bindungswirkung: Die Richterinnen und Richter betonten die besondere Sachnähe eines Strafkammervorsitzenden. Typische Abwägungskriterien seien das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Vorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, das vollständige Akteneinsicht habe und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheide, komme seiner Einschätzung besonderes Gewicht zu. Sie sei "weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer".

Der Strafrichter ist näher dran

Die Entscheidung des LG Frankfurt steht in einem Spannungsfeld zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Das Recht am eigenen Bild und Wort sowie der Anonymitätsanspruch entspringen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und werden im Strafverfahren durch die sitzungspolizeiliche Gewalt des bzw. der Vorsitzenden gemäß § 176 GVG geschützt. Zum Persönlichkeitsschutz können sitzungspolizeiliche Anordnungen durch das Gericht erlassen werden.

Die Bindungswirkung solcher Anordnungen für nachfolgende presserechtliche Zivilverfahren ist bislang nicht abschließend geklärt. Teile der Literatur und Rechtsprechung gingen davon aus, dass das Persönlichkeitsrecht im Rahmen einer sitzungspolizeilichen Verfügung nach § 176 GVG nicht in weiterem Umfang zu schützen sei als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall sei. Nach dieser Auffassung wäre eine unverpixelte Veröffentlichung entgegen einer sitzungspolizeilichen Verfügung dann zulässig, wenn ein hinreichendes Informationsinteresse i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bestehe (Urteil vom 07.06.2011 − VI ZR 108/10 (KG)).

Das LG Frankfurt kehrt diesen Ansatz nun um und sieht sich als Pressekammer durch die sitzungspolizeiliche Anordnung gebunden. Der Ansatz, dies mit der besonderen Sachnähe eines Strafkammervorsitzenden zu begründen, ist dogmatisch überzeugend, da dieser als Mitglied des Spruchkörpers über vollständige Akteneinsicht verfügt und im Rahmen der Eröffnungsentscheidung bereits eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen hat. Zudem muss die sitzungspolizeiliche Anordnung ihrerseits auch an dem zu §§ 22, 23 KUG entwickelten Schutzkonzept ausgerichtet werden.

Angeklagte müssen sich Verfügung des Strafrichters verlassen können

Eine sitzungspolizeiliche Anordnung ist zudem als sogenannte privilegierte Quelle (hier für Medien allerdings haftungsverschärfend anstatt haftungsprivilegierend) anzusehen, der ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werden kann. Wenn das Gericht in der Anordnung einen besonderen Anonymitätsschutz des Angeklagten im Strafprozess festlegt, dann ist dies erst recht im Rahmen einer Berichterstattung zu berücksichtigen, weil das Anonymitätsinteresse gegenüber der Medienöffentlichkeit naturgemäß stärker zu gewichten ist als vor der deutlich begrenzteren Saalöffentlichkeit im Prozess.

Schließlich ist auch der durch die Sitzungsanordnung begründete Vertrauensschutz zu beachten: Wenn durch ein Gericht eine Anonymisierungsanordnung in Bezug auf Aufnahmen erlassen wurde, dann wird sich ein Angeklagter hierauf verlassen und ggf. auch sein (Aussage-) Verhalten aufgrund des zugesagten Schutzes anpassen. Dieses Vertrauen würde – mit Negativfolgen auch für andere Strafprozesse – erschüttert werden, wenn der Persönlichkeitsschutz im Saal durch eine identifizierende Berichterstattung nachträglich entwertet würde.

Weniger Arbeit für Pressekammern, mehr Handhabe für Presserechtler

Die Entscheidung des LG Frankfurt hat praktische Konsequenzen für verschiedene Verfahrensbeteiligte: Verteidiger sollten in Strafverfahren, insbesondere bei medienwirksamen Prozessen, frühzeitig darauf hinwirken, dass eine sitzungspolizeiliche Anordnung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte ihrer Mandanten ergeht. 

Strafverteidigerinnen und Presserechtler arbeiten zudem in medienrelevanten Strafprozessen oftmals im Team zusammen. Während der Strafverteidiger das Ziel verfolgt, ein juristisch optimales Ergebnis zu erzielen, schützt der Presserechtler die Reputation seines Mandanten. Eine persönlichkeitsschützende Sitzungsanordnung kann der Presserechtler nutzen, um zum Beispiel bei Antworten auf Presseanfragen den Anonymitätsschutz zu untermauern. Bei einer identifizierenden Berichterstattung unter Missachtung einer Sitzungsanordnung kann er dann – wie im vorliegenden Fall – im presserechtlichen Eilverfahren eine einstweilige Verfügung erwirken. Daneben können Inhalte aus der Sitzungsanordnung (insbesondere in Bezug auf die Qualität der Verdachtsmomente) Auswirkungen auf die Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung haben.

Da Pressekammern nach dem Urteil des LG Frankfurt an sitzungspolizeiliche Anordnungen des Strafgerichts gebunden sind, müssen sie im Rahmen eines Eilverfahrens nicht erneut umfassend über die Zulässigkeit der Berichterstattung entscheiden, sondern nur prüfen, ob die Anordnung beachtet wurde. 

Medien müssen sich indes bewusst sein, dass sitzungspolizeiliche Anordnungen zur Anonymisierung von Beteiligten bindend sind und ihre Missachtung zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen führen kann. Das LG Frankfurt weist darauf hin, dass sich ein Medienunternehmen, das sich durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung in seinen Rechten verletzt sieht, mit der Beschwerde nach der Strafprozessordnung zur Wehr setzen kann.