Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Editorial

Briefkasten für soziale Netzwerke

Frau mit Telefon in Ecke sitzend.
In Ecke sitzende Frau mit Telefon (Symboldbild) © ryanking999/adobe

Das Bundesjustizministerium hat, wahrscheinlich auch in Reaktion auf den Fall Collien Fernandes/Christian Ulmen, den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ vorgestellt, dessen wohl relevantester Satz in der Gesetzesbegründung auftaucht: „Gerade wegen der erheblichen Marktmacht sozialer Netzwerke ist es dringend erforderlich, insbesondere zur gerichtlichen Abwehr von rechtswidrigen Internetinhalten weiterhin eine schnelle und sichere Zustellungsvariante zur Verfügung zu haben, um den Betroffenen ein schnelles rechtliches Einschreiten zu ermöglichen.“

Jeder Praktiker im Medienrecht wird bestätigen, dass die vorgesehene Verschärfung von Gesetzen nur dann nützt, wenn die Rechtsdurchsetzung verbessert wird. Gegen einen pornografischen Inhalt auf einem sozialen Netzwerk kann bereits jetzt innerhalb weniger Tage eine einstweilige Verfügung vor einem deutschen Gericht erwirkt werden. Doch dies allein hilft den Betroffenen nicht. Denn eine einstweilige Verfügung muss zur Wirksamkeit zugestellt werden – und hier beginnt die Odyssee. Da nahezu alle relevanten Plattformen in Irland sitzen, dauert eine Zustellung – wenn es schnell geht – mehrere Wochen. Oftmals wird die Zustellung abgelehnt, die Übersendung einer Kopie der Entscheidung per Mail wird in aller Regel ignoriert.

Der Referentenentwurf erkennt dieses Problem und öffnet auch die Tür zur Lösung: Es bedarf eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten, eines nationalen „Briefkastens“. Jede Plattform, die in einem Mitgliedstaat ihre Dienste anbietet, muss im jeweiligen Land einen solchen bestimmen, an dem außergerichtliche und gerichtliche Dokumente zugestellt werden können. Dass eine solche Bestimmung mit dem EU-Recht vereinbar ist, stellt der Entwurf ausdrücklich fest. Denn der EU-weit geltende Digital Service Act (DSA) lege lediglich Mindestanforderungen fest, so dass schärfere nationale Bestimmungen möglich seien. In Art. 9 VI des nationalen Umsetzungsgesetzes (DDG) heißt es zudem ausdrücklich, dass das nationale Zivil- und Strafprozessrecht unberührt bleibt.

Doch der Gesetzgeber schreitet im aktuellen Entwurf nicht durch die offene Tür – sondern bleibt vor dieser stehen. In Art. 9 I des Entwurfs beschränkt er die Pflicht auf soziale Netzwerke, die ihren Sitz nicht in der EU haben. Da jedes relevante soziale Netzwerk dort einen Sitz hat, führt die Regelung also gewissermaßen ins Leere. In Abs. 3 bestimmt er für die Netzwerke mit Sitz in der EU, dass ein Gericht sie dazu verpflichten kann, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu bestimmen. Doch auch eine solche Anordnung muss – der kritische Leser ahnt es – im Ausland zugestellt werden.

Damit die ambitionierten Ziele des Ministeriums nicht an der harten Realität scheitern, muss der inländische „Briefkasten“ zur Pflicht werden. 

Dieser Text stammt aus Heft 19/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.